darüber zu wachen, daß innerhalb der Gemeinden sämtliche Betriebe mit Anbau von Gemüse zum Ver kauf bei dieser Erhebung erfaßt werden. Des wei teren haben sie die ausgefüllten Zählbezirkslisten und das aufgestellte Eemeindeergebnis auf ihre Nichtig keit hin zu überprüfen und die Nichtigkeit des Ge meindeergebnisses durch Namensunterschrift zu be stätigen. Nach Abschluß der Erhebung erhalten die KVF. von den Landräten drei Durchschriften des Gemeinde ergebnisses. Hiervon ist je eine Durchschrift der zu ständigen LVsch. und dem zuständigen GWV. einzusenden, während die dritte Durchschrift des Eemeindeergebnisses grundsätzlich bei der KVsch. ver bleibt. Auf Anfordern der zuständigen Vezirks- abgabestelle für Eartenbauerzeugnisse ist dieser die dritte Durchschrift unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Nach Auswertung der Ergebnisse haben die Bezirksabgabestellen der KBsch. das Eemeindeergeb nis wieder zurückzusenden. Auf Anweisung des Sta tistischen Neichsamtes haben die Bürgermeister den Gartenbau-WV. bzw. dem Beauftragten auf An fordern Einblick in die Zählbezirkslisten zu gewähren. Bei der Bedeutung dieser Erhebung für die Sicherstellung der Gemüseversorgung des deutschen Volkes ist 'die Erhebung — insbesondere durch tätige Mitarbeit als Zähler — weitgehend zu unterstützen. In Versammlungen und durch geeignete Pressenotizen sind die Gemüseanbauer auf die Erhebung und auf ihre Bedeutung hinzuweisen. An die Landes- und Kreisbauernschaften und zur Unterrichtung der Ortsbauernführer. — DN. 1941 S. 692. ftrbeitsleben unü Herufsorönung. Erwerb des deutschen Führerscheins durch aus ländische Arbeitskräfte. — I 8 199 vom 23. 9. 1941 —. Eine Anfang Juli erlassene Verordnung des Reichsverkehrsministers (NBK.) hat die Möglichkeil der Einsetzung ausländischer Arbeitskräfte als Kraft fahrer erweitert. Ich gebe nachstehend eine Zusammenstellung der heute auf dem Gebiet geltenden Bestimmungen' 1. In begründeten Fällen können die Zulassungs stellen für Kraftfahrzeuge Kriegsgefangenen das Führen von Zugmaschinen auf Fahrten zwischen Hof- und Arbeitsstelle (Ackerstück) oder zwischen 2 Arbeitsstellen genehmigen, wenn der Kriegs gefangene zuverlässig und entsprechend vorgebildet ist. Das Eenehmigungsschreiben der Behörde hat der Kriegsgefangene beim Fahren bei sich zu füh ren und auf Verlangen der Polizei vorzuweisen — Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 31. 8. 1940 — X 1. 14 265 — (DN. 1940 S. 645) —. Für Zivilarbeiter besteht die Möglichkeit einer Erteilung der Fahrgenehmigung nicht. Sie sind gezwungen, einen Führerschein zu beantragen (s. unter 2. und 3. dieser Anordnung). 2. Schutzangehörigen des Deutschen Reiches in (aus) den eingegliederten Ostgebieten kann — gege benenfalls unter Umtausch eines vorhandenen polnischen Führerausweises — ein deutscher Füh rerschein für die Dauer eines Jahres (mit Er neuerungsmöglichkeit) erteilt werden, wenn a) die Vertrautheit mit den deutschen Verkehrs vorschriften und -zeichen nachgewiesen ist (Be herrschung der deutschen Sprache ist nicht Be dingung), b) die zuständige untere Verwaltungsbehörde be- > scheinigt, daß aa) Einstellung des Kraftfahrers dringend nötig ist und bb) ein volksdeutscher Fahrer nicht gestellt werden kann (Einschaltung des Arbeits amtes), c) die zuständige Staatspolizeileitstelle die Un bedenklichkeit des betr. Schutzangehörigen be scheinigt. Die Fahrerlaubnis für Schutzangehörige ist nur für Nutzfahrzeuge vorgesehen; sie soll nur in ganz besonders dringenden Fällen auch auf an dere Fahrzeuge ausgedehnt werden, dann aber nur nach besonders strenger Prüfung (Erlaß des Reichsverkehrsministers v.om 4. 7. 1941 — X 1. 16 615/41 —). 3. Ausländische nichtpolnische Zivilarbeiter können wie bisher nach der Verordnung über internatio nalen Kraftfahrverkehr vom 12.11.1934 (RGBl. I S. 1137) vorübergehende Erlaubnis (1 Jahr) zur Führung eines Kraftfahrzeuges im Reichsgebiet erhalten. Gegebenenfalls muß ihr fremdsprachiger Ausweis durch eine deutsche Übersetzung vervoll ständigt werden (Erlaß des Reichsverkehrs ministers vom 7. 2. 1941 — X 1. 24 590/40 —). An die Landes- und Kreishauernschaften. — DN. 1941 S. 694. Zusätzliche Bkrufsfortbildung. — l 8 143 vom 25. 9. 1941 —. Um die einheitliche Durchführung der zusätzlichen Berufsfortbildung zu gewährleisten, habe ich die wesentlichsten Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen in einer Broschüre „Die zusätzliche Berufsfortbildung im Reichsnährstand" zusammengestellt. Die LVsch. erhalten demnächst die entsprechende Anzahl Hefte zur Verteilung an die KEW., LFschW. und KFschW. sowie in beschränktem Umfang an Lehrkräfte und sonstige bei der zusätz lichen Berufsfortbildung mitwirkende Stellen. Wei tere Hefte können hier angefordert werden. Die er folgte Verteilung ist mir unter Beifügung einer zah lenmäßigen Aufstellung (Verteiler) zu bestätigen, ,