Ostpreußen. Berufen wurde: Als SV. Erich Teschner an die KBsch. Suwalki. Pommern. Ausgeschieden ist (auf eigenen Antrag): Lehrerin der landw. Haushaltungskunde Klara Borowski, LdwSch. u. WBSt. Valdenburg. Sachsen. Ernannt wurde: Zum LR. Gerhardt Röschke, StL. der KBsch. Meißen. Schlesien. Oberforstmeister Georg Freysoldt führt auf Grund der 5. Änderung der NStBO. die Amtsbezeichnung Landforstmeister. Ernannt wurden: Zum LR. Dr. Hans Seeber, AL. IIS. Zur Lehrerin der landw. Haushaltungskunde Edith Petersohn, LdwSch. u. WBSt. Haynau. Befördert wurden: Verw.Oberinspektor Robert Schiller zum Verw.Amtmann, VS. Verw.Obersekretär Max Schneider zum Verw.Jn- spektor, L8. Weser-Ems. Ernannt wurde: Zum außerplanmäßigen Verw.In spektor Arthur Kapels, VK II. Westmark. Versetzt wurde: SB. Dr. Ernst Günter Lange vom Kartoffelkäfer-Abwehrdienst, Heidelberg, als SB. an das Pflanzenschutzamt in Kaiserslautern. Württemberg. Beauftragt wurde: LR. Dr. Richard Lieber, LVsch. Baden, mit der Wahrnehmung der Dienst geschäfte des AL. IIL. Abgrenzung der Mitgliedschaft zum Rerchsver- band der deutschen Fischerei und zum Reichs verband Deutscher Sportfischer. — I 112 vom 11. 9. 1941 —. Zur klaren Abgrenzung der Mitgliedschaft zum Reichsverband der deutschen Fischerei und zum Reichsverband Deutscher Sportfischer bestimme ich ge mäß 8 9 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des RNSt. in der Fassung der Verordnung vom 1. 10. 1940 (RGBl. I S. 1326) folgendes: 1. Der Reichsverband der deutschen Fischerei mit seinen Landesfischereiverbänden ist der organi satorische Zusammenschluß sämtlicher Bewirt schafter von Fischgewässern und der übrigen Fische reiausübenden in der Binnenfischerei, Fischzucht und See- und Küstenfischerei mit Ausnahme der Großen Hochsee- und Heringsloggerfischerei. Er umfaßt a) die Berufsfischer, b) die Fischer im Nebenberuf, e) die übrigen Besitzer und Pächter von Fisch gewässern oder Fischereiberechtigungen ein schließlich der Sportfischer und Sportfischer vereine gemäß Ziff. 3. Der Neichsverband Deutscher Sportfischer ist der organisatorische Zusammenschluß derjenigen Fi schereiausübenden, die den Fischfang aus Lieb haberei mit der Angel unter gelegentlicher Mit benutzung von kleinem Gerät ausüben, Er um faßt a) die Sportfischer, b) die vereinsmäßigen Zusammenschlüsse der Sportfischer. 3. Sportfischer und Sportfischervereine, die Besitzer oder Pächter von Fischgewässern oder Fischerei berechtigungen mit ernährungswirt schaftlicher Bedeutung sind, müssen außerdem selbst bzw. durch ihren Vorsitzenden die Mitgliedschaft beim zuständigen Landesfischerei verband erwerben. Eine erhöhte finanzielle Be lastung des einzelnen Vereinsmitgliedes darf durch die Doppelmitgliedschaft nicht eintreten. Zweifel über die organisatorische Zugehörig keit entscheidet nach Anhörung des Oberbezirks führers des Reichsverbandes Deutscher Sport fischer und des Vorsitzenden des Landtzsfischerei- verbandes der LBF. endgültig. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 680. Organisation un- allgemeine Verwaltung. 2.