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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 8.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194100006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 8.1941
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1941, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 4. Januar 1941 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 11. Januar 1941 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 18. Januar 1941 17 18
- Ausgabe Nr. 4, 25. Januar 1941 31 32
- Ausgabe Nr. 5, 1. Februar 1941 47 48
- Ausgabe Nr. 6, 8. Februar 1941 57 58
- Ausgabe Nr.7, 15. Februar 1941 77 78
- Ausgabe Nr. 8, 22. Februar 1941 87 88
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1941 103 104
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1941 123 124
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1941 131 132
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1941 167 168
- Ausgabe Nr. 15, 18. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 13 a, 4. April 1941 189 190
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1941 244 245
- Ausgabe Nr. 15, 19. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 16, 26. April 1941 280 281
- Ausgabe Nr. 17, 3. Mai 1941 302 303
- Ausgabe Nr. 18, 10. Mai 1941 316 317
- Ausgabe Nr. 19, 17. Mai 1941 344 345
- Ausgabe Nr. 20, 24. Mai 1941 360 361
- Ausgabe Nr. 21, 30. Mai 1941 372 373
- Ausgabe Nr. 22, 7. Juni 1941 392 393
- Ausgabe Nr. 23, 14. Juni 1941 416 417
- Ausgabe Nr. 24, 21. Juni 1941 430 431
- Ausgabe Nr. 25, 28. Juni 1941 452 453
- Ausgabe Nr. 26, 5. Juli 1941 464 465
- Ausgabe Nr. 27, 12. Juli 1941 490 491
- Ausgabe Nr. 28, 19. Juli 1941 500 501
- Ausgabe Nr. 29, 26. Juli 1941 522 523
- Ausgabe Nr. 29 a, 29. Juli 1941 536 537
- Ausgabe Nr. 30, 2. August 1941 546 547
- Ausgabe Nr. 31, 9. August 1941 564 565
- Ausgabe Nr. 32, 16. August 1941 592 593
- Ausgabe Nr. 33, 23. August 1941 604 605
- Ausgabe Nr. 34, 30. August 1941 628 629
- Ausgabe Nr. 35, 6. September 1941 652 653
- Ausgabe Nr. 36, 13. September 1941 666 667
- Ausgabe Nr. 37, 20. September 1941 678 679
- Ausgabe Nr. 38, 27. September 1941 690 691
- Ausgabe Nr. 39, 4. Oktober 1941 704 705
- Ausgabe Nr. 39 a, 8. Oktober 1941 714 715
- Ausgabe Nr. 40, 11. Oktober 1941 734 735
- Ausgabe Nr. 41, 18. Oktober 1941 742 743
- Ausgabe Nr. 42, 25. Oktober 1941 756 757
- Ausgabe Nr. 43, 1. November 1941 772 773
- Ausgabe Nr. 44, 8. November 1941 792 793
- Ausgabe Nr. 45, 15. November 1941 802 803
- Ausgabe Nr. 46, 22. November 1941 835 836
- Ausgabe Nr. 47, 29. November 1941 851 852
- Ausgabe Nr. 48, 6. Dezember 1941 867 868
- Ausgabe Nr. 49, 13. Dezember 1941 883 884
- Ausgabe Nr. 50, 20. Dezember 1941 899 900
-
Band
Band 8.1941
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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Die Pauschwirtschaftsbeihilfe darf deshalb, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, d. h. wenn der Einheitswert sich innerhalb der nun mehr auf 30 000 RM erhöhten Einheitswertgrenze (neue Fassung der Nr. 126 Abs. 3 Satz 1 des AusfErl.) hält und eine dauernde Ersatzkraft für den Einberufenen nicht eingestellt ist, nicht deshalb versagt werden, weil eine Gefährdung der wirt schaftlichen Lage des Betriebes im Einzelfall nicht anzuerkennen ist. 2. Durch die neuen Bestimmungen wird den Fll.-Vehörden eine gewisse Bewegungsfreiheit bei der Bemessung der Pauschwirtschaftsbeihilfe eingeräumt: Die Erundbeträge erscheinen in der neuen Fassung der Nr. 126 des AusfErl. als Rahmen- beträge (Mindest- und Höchstsätze). Die Mindestsätze entsprechen im wesentlichen den bisherigen Erundbeträgen. Sie dürfen nicht unterschritten werden, sondern sind ebenso wie die von 5 auf 10 RM erhöhten Kinderzuschläge (neue Fassung der Nr. 127 Satz 1 des AusfErl.) ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalles zu gewähren. Die Spanne zwischen Mindest- und Höchstsätzen gestattet der FU.-Be- hörde, den Erundbetrag über die Mindestsätze hin aus den Bedürfnissen der verschiedenen Betriebe anzupassen und dadurch insbesondere nachteilige Unterschiede zur allgemeinen Wirtschaftsbeihilfe, die sich gelegentlich für den Pauschwirtschaftsbei hilfeempfänger ergeben können, auszugleichen. Doch darf die Handhabung der beweglichen Erund- beträge auch nicht zu überhöhten Pauschwirt schaftsbeihilfen führen. Ein offensichtliches Miß verhältnis zwischen Pauschwirtschaftsbeihilfe ist auch in dieser Hinsicht nach Möglichkeit zu ver meiden. Die Einführung der Rahmensätze darf nicht dazu führen, daß etwa ein Mittelbetrag zwischen Mindestsatz und Höchstsatz oder der Höchstsatz selbst zum Regelsatz wird. Welcher Erundbetrag in nerhalb der Rahmensätze zu gewähren ist, ist viel mehr nach den gesamten wirtschaftlichen Verhält nissen des B e tr i e b e s zu entscheiden. Es können dabei die verschiedensten Umstände in Betracht zu ziehen sein. So wird sich z. B. der Ausfall der Arbeit des Einberufenen in einem Betrieb mit mitarbeitenden erwachsenen Familienangehörigen weniger ungünstig auswirken, als in einem Be triebe, der ausschließlich auf fremde Hilfskräfte an gewiesen ist. Die neuen Bestimmungen sehen des halb vor, daß der Erundbetrag stets entsprechend unter dem Höchstbetrag zu bleiben hat, wenn außer dem Familienunterhaltsberechtigten, der den Be trieb fortführt, noch über 16 Jahre alte Ange hörige im Betriebe Mitarbeiten. 3. Durch die neue Fassung der Nr. 128 Satz 2 des Ausführungserlasses ist auch die bisherige starre Bewertung des Altenteils mit 360 RM fallen gelassen worden. Es „kann" künftig für jeden Altenteiler ein jährlicher Aufwand „Lis zu 360 RM" angesetzt werden. Damit wird nicht die Berücksichtigung des Altenteils als solche in das Ermessen der FU.-Behörde gestellt. Soweit das Altenteil den Betrieb belastet, muß es vielmehr ebenso wie die andern in Nr. 128 Satz 1 des AusfErl. aufgeführten Erundstückslasten Berück sichtigung finden. Wie hoch jedoch diese Belastung zu bewerten ist, ist künftig durch die FU.-Behörde unter Berück sichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls festzu stellen. Der im Grundbuch eingetragene Wert des Altenteils ist hierbei nicht unbedingt ausschlag gebend. Arbeitet z. B. der Altenteiler im Betriebe noch mit, so wird die Belastung des Betriebes durch das Altenteil entsprechend niedriger zu bewerten sein als bei Arbeitsunfähigkeit oder gar Pflege bedürftigkeit des Altenteilers. Es wird sogar — wenn auch nur ausnahmsweise — Fälle geben, in denen eine Belastung des Betriebes durch das Altenteil überhaupt nicht anzuerkennen ist, weil die Leistungen an den Altenteiler durch dessen Ar beitsleistung voll aufgewogen werden." Ich verweise besonders auf Abschnitt 2 Abs. 3, wonach die Mindestsätze nicht unterschritten werden dürfen, sondern „ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnifse des Ein zelfalles zu gewähren" sind. Damit wird eindeutig festgestellt, daß die Pauschwirtschaftsbeihilfe bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen nach den Ziff. 126 bis 128 des RdErl. vom 5. 7. 1940 (RMBliV. S. 1363) gegeben werden muß. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 697. Stiefelsammelaktion. — I 6 572/138 vom 25. 9. 1941 —. Um dem großen Mangel an Schaftstiefeln und derben Arbeitsschuhen bei den in der Landwirtschaft Berufstätigen abzuhelfen, ist auf Veranlassung des Reichsmarschalls vom 15. bis 27. 9. 1941 eine Samm lung der in Privatbesitz befindlichen Marsch-, Reit-, Berg- und Skistiefel veranstaltet worden. Die ge sammelten Stiefel sollen in erster Linie den in der Landwirtschaft Berufstätigen zur Verfügung gestellt werden. Die Durchführung der Sammlung ist der Reichs stelle für LeHerwirtschaft übertragen worden. Die Abgeber der Stiefel erhalten neben einem Ermächtigungsschein für den Bezug eines Paar Straßen-, Haus- oder Turnschuhe eine dem jetzigen Gebrauchswert der Stiefel entsprechende und von Sachverständigen festgesetzte Eeldentschädigung. Die durch Parteiorgane gesammelten Stiefel werden bei den Kreisleitungen der NSDAP, einge lagert und von dort den in den einzelnen Kreisen mit dem Verkauf der Stiefel beauftragten Schuheinzel händlern zugewiesen. Reparaturbedürftige Stiefel werden zuvor von bestimmten Reparaturwerkstätten ausgebessert. Die Wirtschaftsämter sind von den Landeswirt schaftsämtern ermächtigt, an Stelle der sonst üblichen Bezugscheine besondere Berechtigungsscheine für die den einzelnen Kreisen zugeleiteten Stiefel auszu stellen. Diese Berechtigungsscheine sind von den Wirt-
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