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künde über die Anerkennung als Lehrmeister zu gesandt. Von der Veröffentlichung dieser Maßnahme ist abzusehen. An die Landes- und Kreisbauernschaften, Lehr- und Versuchsanstalten für Viehhaltuna, Tierzuchtämter. — DN. 1941 S. 620. i Erlag der Lehrgangsgebühren für verheiratete Melker. — IIK 1»2 vom 18. 8. 1941 —. Der Besuch der vierwöchigen Fortbildungslehr gänge durch verheiratete Melker wird oft aus dem Grund unterlassen, weil die Mittel für die Lehr gangskosten nicht vorhanden sind. Termin Es ist mir bis zum 10. September 1941 zu be- richten, welche Beobachtungen die Lehr- und Ver suchsanstalten für Viehhaltung in dieser Hinsicht ge macht haben und welche Vorschläge dafür gemacht werden, den Besuch der Lehrgänge durch verheiratete Melker zu erleichtern. Es kommt wohl in erster Linie ein Erlaß der Lehrgangskosten und der Prüfungs gebühr in Frage. An die Landesbauernschaften, Lehr- und Versuchsanstalten für Viehhaltung. DN. 1941 S. 622. Bestimmungen des Reichsnährstandes für die Aus bildung zum Geflügelzüchter und zur Geflügel züchterin, zum Pelztierzüchter und zur Pelztier züchterin, zum Imker und zur Imkerin. — IIK 10» vom 2». 8. 1941 —. 2m Nachgang zu meiner Anordnung vom 7. 7. 1941 — II K 100 - (DN. S. 494) gebe ich nach stehend den Wortlaut des Erlasses des Reichsmini sters für Ernährung und Landwirtschaft vom 17. 6. 1941 — II 6 4 — 710/41 — bekannt. Die Kleintier züchter, deren Betriebe bereits als Lehrbetriebe an erkannt waren, sind auf die Notwendigkeit der An tragstellung auf Neuanerkennung hinzuweisen. „Der RNSt. hat mit meiner Zustimmung unter dem 27. und 28. 2. 1941 Bestimmungen für die Ausbildung zum Geflügelzüchter und zur Ge flügelzüchterin, zum Pelztierzüchter und zur Pelz- tierziichterin, zum Imker und zur Imkerin er lassen (RNVbl. Nr. 18/19); ich hebe deshalb hier mit die nachstehenden preußischen Vorschriften mit Wirkung vom 1. 4. 1941 auf' 1. die Grundsätze (I) für die Prüfung von Ee- flügelzuchtlehrlingen in Preußen und die Grundsätze (II) zu Geflügelzuchtleitern und Ee- flügelmeistern in Preußen — RdErl. des Preu ßischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 18. 2. 1931 — IV 10 860 — (LwMBl. 1931 S. 113), 2. die als Anlage a zu den Grundsätzen (I) ge hörenden Richtlinien für die Durchführung der Prüfung von Eeflügelzuchtlehrlingen zu Ge hilfen in Preußen — zu IV 10 860 MfL. — (nicht veröffentlicht), 3. die staatlichen Bestimmungen über die Aner kennung von Geflügelzuchtbetrieben als Lehr wirtschaften in Preußen — zu IV 10 860 — (nicht veröffentlicht), 4. die mit Erlaß vom 14. 1. 1933 — V 10 085 — den früheren Preußischen Landwirtschaftskam mern bekanntgegebenen „Vorläufigen Bestim mungen über die Jmkergehilfen- und Imker meisterprüfungen. Soweit im Zeitpunkte der Außerkraftsetzung der bisherigen preußischen Vorschriften Prüfungen für Geflügel- und Bienenzüchter eingeleitet oder die Vorbereitungen hierzu bereits abschließend ge troffen sind, tonnen diese Prüfungen noch nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen durchge führt werden. Ist die Ausbildung des Lehrlings oder die Fortbildung des Gehilfen unter Zu grundelegung der bisherigen Vorschriften begonnen oder erfolgt, so wird diese Aus- bzw. Fortbildung für die Ablegung der Eehilfenprüfung oder der Meisterprüfung nach den neuen Bestimmungen an erkannt. Eeflügelzuchtleiterprüfungen finden in Zukunft nicht mehr statt. Die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und voni Preußischen Landwirtschaftsminister erteilten Prü fungszeugnisse über die abgelegte Eeflügelzucht- leiterprüfung behalten ihre Gültigkeit. Uber die bisher anerkannten Lehrwirtschaften wird im Einvernehmen mit dem RNSt. folgende Ubergangsregelung getroffen: Mit der Aufhebung der bisherigen staatlichen Bestimmungen über die Anerkennung von Ge flügelzuchtbetrieben als Lehrwirtschaften ist auch die hiernach erfolgte Anerkennung der Lehrwirtschaf ten aufgehoben. Die Neuanerkennung als Lehrmeister oder Lehrmeisterin kann von dem Leiter oder der Leiterin der bisherigen Lehrwirtschaften bei der zuständigen LBsch. beantragt werden. Da jedoch die Entscheidung über die Anträge durch die Kriegsverhältnisse verzögert werden kann, bleibt die Berechtigung, Lehrlinge in den bisherigen Lehrwirtschaften einzustellen, vorläufig bestehen. Sie erlischt, wenn der Antrag auf Neuanerkennung nicht bis zum 31. 12. 1941 gestellt wird oder wenn Terim, die LBsch. den Antrag ablehnt. Ich ersuche, die zuständigen Dienststellen des RNSt., insbesondere die preußischen LBsch. zu ver ständigen. Die außerpreußischen Landesregierungen des Altreichs habe ich gebeten, etwaige staatliche Be stimmungen über die Ausbildung und Prüfung von Geflügelzüchtern, Pelztierzüchtern und Imkern mit einer entsprechenden Ubergangsregelung eben falls außer Kraft zu setzen." An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 622.