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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 8.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194100006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 8.1941
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1941, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 4. Januar 1941 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 11. Januar 1941 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 18. Januar 1941 17 18
- Ausgabe Nr. 4, 25. Januar 1941 31 32
- Ausgabe Nr. 5, 1. Februar 1941 47 48
- Ausgabe Nr. 6, 8. Februar 1941 57 58
- Ausgabe Nr.7, 15. Februar 1941 77 78
- Ausgabe Nr. 8, 22. Februar 1941 87 88
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1941 103 104
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1941 123 124
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1941 131 132
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1941 167 168
- Ausgabe Nr. 15, 18. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 13 a, 4. April 1941 189 190
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1941 244 245
- Ausgabe Nr. 15, 19. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 16, 26. April 1941 280 281
- Ausgabe Nr. 17, 3. Mai 1941 302 303
- Ausgabe Nr. 18, 10. Mai 1941 316 317
- Ausgabe Nr. 19, 17. Mai 1941 344 345
- Ausgabe Nr. 20, 24. Mai 1941 360 361
- Ausgabe Nr. 21, 30. Mai 1941 372 373
- Ausgabe Nr. 22, 7. Juni 1941 392 393
- Ausgabe Nr. 23, 14. Juni 1941 416 417
- Ausgabe Nr. 24, 21. Juni 1941 430 431
- Ausgabe Nr. 25, 28. Juni 1941 452 453
- Ausgabe Nr. 26, 5. Juli 1941 464 465
- Ausgabe Nr. 27, 12. Juli 1941 490 491
- Ausgabe Nr. 28, 19. Juli 1941 500 501
- Ausgabe Nr. 29, 26. Juli 1941 522 523
- Ausgabe Nr. 29 a, 29. Juli 1941 536 537
- Ausgabe Nr. 30, 2. August 1941 546 547
- Ausgabe Nr. 31, 9. August 1941 564 565
- Ausgabe Nr. 32, 16. August 1941 592 593
- Ausgabe Nr. 33, 23. August 1941 604 605
- Ausgabe Nr. 34, 30. August 1941 628 629
- Ausgabe Nr. 35, 6. September 1941 652 653
- Ausgabe Nr. 36, 13. September 1941 666 667
- Ausgabe Nr. 37, 20. September 1941 678 679
- Ausgabe Nr. 38, 27. September 1941 690 691
- Ausgabe Nr. 39, 4. Oktober 1941 704 705
- Ausgabe Nr. 39 a, 8. Oktober 1941 714 715
- Ausgabe Nr. 40, 11. Oktober 1941 734 735
- Ausgabe Nr. 41, 18. Oktober 1941 742 743
- Ausgabe Nr. 42, 25. Oktober 1941 756 757
- Ausgabe Nr. 43, 1. November 1941 772 773
- Ausgabe Nr. 44, 8. November 1941 792 793
- Ausgabe Nr. 45, 15. November 1941 802 803
- Ausgabe Nr. 46, 22. November 1941 835 836
- Ausgabe Nr. 47, 29. November 1941 851 852
- Ausgabe Nr. 48, 6. Dezember 1941 867 868
- Ausgabe Nr. 49, 13. Dezember 1941 883 884
- Ausgabe Nr. 50, 20. Dezember 1941 899 900
-
Band
Band 8.1941
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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Kosten sparender Baumethoden ausgeführt werden. Keinessalls ist es angängig, daß mit Hilfe der Reichszuschüsse Bauten zur Errichtung kommen, die Uber das Maß des Notwendigen und Vertretbaren hinausgehen. Die oberen Siedlungsbehörden sind dafür verantwortlich, daß sich der Umfang der Gebäude im Rahmen des Angemessenen hält. Sollten Zweifel über die Notwendigkeit des Um fanges auftreten, so ist unter Vorlage der Bau pläne und der Kostenanschläge vor Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Bauten meine Zustimmung einzuholen. II. Finanzierung der Bauten. a) Die Finanzierung der Bauten hat, wie bisher, in erster Linie aus der vom Neubauern zu leistenden richtlinienmäßigen Anzahlung und durch Baukredite zu erfolgen. Die tragbare Rente ist durch die Inanspruchnahme von Baukrediten voll auszuschöpfen. Es ist bei der Aufstellung der Finanzierungspläne, abgesehen von den besonde ren, unter II o dieses Erlasses erwähnten Fällen, grundsätzlich davon auszugehen, daß mindestens die in den Richtlinien für die Neubildung deutschen Bauerntums vom 1. 6. 1935 unter LIc 18 an gegebenen Kreditsätze und bei Um- und Ergän zungsbauten auch die Altbauwerte innerhalb der tragbaren Rente liegen. Bei Neubauten für Höfe in der Größe von über 25 üu, für die in den Richtlinien vom 1. 6. 1935 besondere Kreditsätze nicht vorgesehen sind, wird der Kreditbetrag auf 10 590 RM festgesetzt. Für denjenigen Betrag der Baukosten, der durch Anzahlung und tragbarer Rente nicht gedeckt werden kann, wird ein Reichszuschuß zu den Bau ten gewährt, auf dessen Rückzahlung verzichtet wird. Die Baukostenzuschüsse dürfen nicht zur Überbrückung für andere im Verfahren entstehende Aufwendungen, z. V. für den Landerwerb, ver wendet werden. b) Werden auf größeren Neubauernhöfen zur Unterbringung einer ständigen Landarbeiter familie (Deputant, Heuerling) selbständige Wohn- und Wirtschaftsgebäude für die Arbeiterfamilie errichtet, so werden für denjenigen Teil der hierfür entstehenden Baukosten, der nicht durch die trag bare Rente und die Anzahlung abgegolten werden kann, gleichfalls Reichszuschüsse gewährt. c) Die Reichszuschüsse werden ferner her gegeben zur Finanzierung von Bauten bei Einzel höfen, auch bei solchen, die auf Grund des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung über das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz vom 15. 4. 1937 (RGBl. I S. 546) erworben worden sind, und bei Höfen, die im Anliegerfiedlungsverfahren baulicher Erweite rungen oder Ergänzungen bedürfen, im letzteren Fall jedoch nur, wenn die Voraussetzungen der Ziff. 40 der Richtlinien vom 1. 6. 1935 vorliegen. Voraussetzung in allen unter II c genannten Fällen für die Gewährung von Baukostenzuschüssen ist, daß zunächst die tragbare Rente voll aus geschöpft ist. III. Verfahren bei der Gewährung der Baukostenzuschüsse. a) Die Anträge auf Bewilligung der Bau kostenzuschüsse sind mit den entsprechenden Unter lagen (Einteilungsplan, Bauplänen und Kosten anschlägen) von den Siedlungsunternehmen über die untere Siedlungsbehörde der oberen Siedlungs behörde einzureichen. Die obere Siedlungsbehörde prüft die Bauvorhaben hinsichtlich der Angemessen heit des Umfanges und der Kosten, genehmigt sie daraufhin, setzt die Höhe der Baukostenzuschüsse vorläufig fest und leitet die Anträge alsdann an die Deutsche Siedlungsbank weiter. b) Zusammen mit dem Unterverteilungsplan für die Zwischenkredite ist später vom Siedlungs unternehmen die endgültige Abrechnung über die tatsächlich entstandenen Baukosten vorzulegen. Die obere Siedlungsbehörde setzt nunmehr den zunächst vorläufig bewilligten Reichszuschuß nach Anhörung der Deutschen Siedlungsbank endgültig fest. c) Die Zuschüsse werden, wie die Baukredite, entsprechend dem Fortschreiten der einzelnen Bau vorhaben ausgezahlt. (Vgl. Abschnitt 0 I c Ziff. 20 der Richtlinien vom 1. 6. 1935.)" An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 266. Recht. Ermittlung des Anerben bei Erbfällen. — Melde pflicht des OVF. — Ermittlungspflicht des KVF. — lOc 108 vom 7. 4. 1941 —. Das Reichsgericht hat mit Beschluß vom 6. 7. 1940 — IV 6 12/40 (RdRN. 1940 Heft 23 S. 679 ff.; Entscheidung Nr. 268) ein unbeschränktes Antrags recht der BF. auf Erteilung des Erbscheins an den Anerben verneint. Damit ist die Grundlage für die in der Anord nung vom 3. 6. 1939 — I6c108 — (DN. S. 381) vorgesehene Antragspflicht der KVF. entfallen. Die Anordnung vom 3. 6. 1939 bleibt jedoch mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die KVF. auf die Meldung des OVF. hin die Beteiligten veranlassen, ihrerseits die gerichtliche Klärung der Anerbenfolge zu betreiben. Unternehmen die Beteiligten in an gemessener Frist nichts, so können die KVF. beim Nachlaßgericht die Einleitung einer Nachlaßpfleg schaft gemäß 1960 BEB. oder beim Grundbuchamt das Grundbuchberichtigungsverfahren gemäß § 82 der GBO. anregen. Besteht Anlaß zur Vermutung, daß kein Anerbe vorhanden ist, so haben die KVF. unverzüglich eine entsprechende Feststellung im Ver fahren gemäß Z 16 Abs. 4 EHRV. beim Nachlaß gericht zu beantragen. In den Gebieten, in denen der Anerbe von Amts wegen ermittelt wird (z. B. in den LBsch. der Ostmark, Sudetenland, Bayern, Bayerische Ostmark), ist die Anordnung vom 3. 6. 1939 und diese Ergän zungs-Anordnung sinngemäß entsprechend anzu wenden. An die Landes- und Kreisbauernschaften und zur Unterrichtung der Ortsbauernsührer. — DN. 1941 S. 270.
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