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196 DN 1941 Nr. 13 s 200 (3) Außerplanmäßige Assistenten werden, wenn Planstellen verfügbar sind, nach dem Prüfungsjahr gang, dem PrüfungsergeLnis, ihrer praktischen Be währung und nach dem Zeitpunkt der Einberufung in den Vorbereitungsdienst in einer Planstelle der Eingangsgruppe ihrer Laufbahn angestellt. Plan mäßige Beamte des einfachen Dienstes, die die Prü fung bestanden haben, werden nach den gleichen Grundsätzen in eine Planstelle der Eingangsgruppe des mittleren Dienstes befördert. S. Die Laufbahnen des gehobenen D i e n st e s 8 28 (1) Unmittelbar für den gehobenen Dienst kön nen zugelassen werden: a) Versorgungsanwärter, b) Zivilanwärter, die an dem Tage, an dem sie den Antrag stellen, nicht älter als 30 Jahre sind. (2) Beamte des mittleren Dienstes können zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst vor geschlagen werden, wenn sie sich im Beamtendienst im allgemeinen mindestens vier Jahre besonders be währt haben und zu erwarten steht, daß sie die für die neue Stelle vorgeschriebenen Prüfungen bestehen werden. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst richtet sich ausschließlich nach dem dienstlichen Be dürfnis. 8 26 sl) Zum Nachweis der allgemeinen Vorbildung für den unmittelbaren Eintritt in den gehobenen nichttechnischen Dienst wird der Besitz des Abschluß zeugnisses einer anerkannten vollausgestalteten Mit telschule oder eines als vollausgestaltet anerkannten Aufbauzuges an einer Volksschule verlangt. Da neben können auch Bewerber zugelassen werden, die statt der im Abs. 1 geforderten Abschlußzeugnisse a) das Zeugnis des erfolgreichen Besuchs von sechs Klassen einer öffentlichen oder staatlich anerkannten höheren Lehranstalt oder von vier Klassen einer solchen in Aufbauform be sitzen oder bs das Zeugnis des erfolgreichen Besuchs einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Handels schule mit zweijährigem Lehrgang oder höhe ren Handelsschule oder e) das Zeugnis über die Abschlußprüfung II einer Wehrmachtfachschule oder einer Fachschule des Reichsarbeitsdienstes oder der Schutzpolizei be sitzen. s2) Für welche Fachrichtung die Bewerber den Nachweis zu erbringen haben, daß sie die Deutsche Kurzschrift kennen, bestimmen die obersten Dienstbe hörden in den Ausbildung?- und Prüfungsordnun gen. Bei Versorgungsanwärtern gilt dieser Nach weis als erbracht, wenn in dem Abschlußzeugnis die genügende Schreibfertigkeit in der Deutschen Kurz schrift bescheinigt ist. 8 27 Zum Nachweis der Vorbildung für den unmittel baren Eintritt in den gehobenen technischen Dienst müssen die Bewerber das Reifezeugnis einer in die Reichsliste eingetragenen höheren technischen Lehr anstalt der geforderten Fachrichtung besitzen. 8 28 (1) Die Bewerber, die für den gehobenen Dienst (8 28 Abs. 1) zur Vorbereitung übernommen werden, werden in das Beamtenoerhältnis berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung Anwärter mit der zu sätzlichen Fach- oder Laufbahngruppenbezeichnung (z. V. Jnspektoranwärter, Steueranwärter usw.). (2) Die obersten Dienstbehörden können bestim men, daß die Bewerber aus dem Zivilanwärterst,ande mit den im 8 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a und b genannten Abschlußzeugnissen in einer Lehrzeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren nachzuweisen haben, daß sie zur Übernahme in das Beamtenvsr- hältnis geeignet sind. 8 29 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Abweichungen hiervon sind nur mit Zu stimmung des Reichsministers des Innern und des Stellvertreters des Führers zulässig. (2) Für Beamte des mittleren Dienstes kann der Vorbereitungsdienst verkürzt werden, wenn sie wäh rend ihrer bisherigen Tätigkeit bereits insoweit hin reichende Kenntnisse, wie sie für die Prüfung zum gehobenen Dienst erforderlich sind, erworben haben. 8 30 Anwärter und zum Vorbereitungsdienst zuge lassene Beamte des mittleren Dienstes haben am Schluß des Vorbereitungsdienstes der Prüfungsord nung gemäß die Prüfung für den gehobenen Dienst abzulegen. 8 31 Anwärter, die die Prüfung auch nach Wieder holung nicht bestehen, werden entlasten. Sie können jedoch, wenn nach dem Urteil des Prüfungsaus schusses und nach dem Ermessen der Verwaltung die nachgewiesenen Kenntnisse dazu ausreichen, in den mittleren Dienst übergeführt werden. Für den Beginn der außerplanmäßigen Dienstzeit gilt dann die Prüfung als für den mittleren Dienst bestanden. Beamte des mittleren Dienstes, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen, treten in die frü here Beschäftigung zurück.