8 32 Anwärter, die die Prüfung bestanden haben, wer den unter Aushändigung des Prüfungszeugnisses zu außerplanmäßigen Beamten mit der Dienstbezeich nung „a. p. (außerplanmäßiger) Inspektor" und der zusätzlichen Fachbezeichnung ernannt. Beamte des mittleren Dienstes behalten ihre Amtsbezeichnung, sie können jedoch in Stellen des gehobenen Dienstes beschäftigt werden. 8 33 Außerplanmäßige Inspektoren werden, wenn Planstellen verfügbar sind, nach dem Prüfungsjahr gang, dem Prüfungsergebnis, ihrer praktischen Be währung und nach dem Zeitpunkt der Einberufung in den Vorbereitungsdienst in einer Planstelle der Ein gangsgruppe ihrer Laufbahn angestellt. Planmäßige Beamte des mittleren Dienstes, die die Prüfung be standen haben, werden nach den gleichen Grundsätzen in eine Planstelle der Eingangsgruppe des gehobenen Dienstes befördert. 8 34 Für die Leiter und Lehrer an Volks- und Mittel-, Berufs- und Verufsfachschulen bleibt es vorerst bei den für sie erlassenen Bestimmungen. v. Die Laufbahnen des höheren D i e n st e s 8 35 Die Bewerber sollen nicht älter als 32, im tech nischen Dienst nicht älter als 35 Jahre sein. 8 36 Soweit keine gesetzliche Regelung besteht, be stimmen die obersten Dienstbehörden für ihren Ge schäftsbereich oder einzelne seiner Zweige, welche Prü fungen für die Übernahme in den höheren Dienst abgelegt werden müssen und wie der etwaige Vor bereitungsdienst gestaltet wird. Sie können beson dere Prüfungen einrichten, soweit durch das Be stehen der allgemeinen Prüfungen dem Bedürfnis ihres Geschäftsbereichs nicht völlig genügt wird. 8 37 Der Erlaß zusätzlicher Bestimmungen über die Dauer der Vorbereitungszeit und die Ablegung der Großen Staatsprüfung bleibt vorbehalten. lll. Fortbildung 8 38 (1) Die dienstliche Fortbildung soll sicherstellen, daß die Beamten nach beendeter Ausbildung den immer steigenden dienstlichen Anforderungen gewach sen bleiben. (2) Die Fortbildungseinrichtungen der Beamten, insbesondere die Verwaltungs-Akademien, sind nach Möglichkeit zu fördern. (3) Weitere Regelung bleibt besonderer Verord nung vorbehalten. IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen 8 39 Als oberste Dienstbehörde im Sinne dieser Ver ordnung gilt für Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts der für die allgemeine Staatsaufsicht zuständige Reichs minister. 8 40 Ausnahmen von den Regeln dieser Verordnung bedürfen auch im Einzelfall der Zustimmung der Reichsminister des Innern und der Finanzen. 8 41 (1) Bei der Durchführung dieser Vorschriften sollen Härten, die sich für die vorhandenen Beamten aus der Umbildung oder Neubildung von Laufbahnen ergeben können, vermieden werden. (2) Übergangsbestimmungen können die obersten Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich mit Zu stimmung der Reichsminister des Innern und der Finanzen erlassen. 8 42 Diese Verordnung tritt mit dem 1. 3. 1939 in Kraft. Berlin, den 28. 2. 1939. Der Reichsminister des Innern Frick Der Reichsminister der Finanzen Graf Schwerin von Krosigk