DN. 1941 Nr. 19 18', 186 öetriebsgemeinschaft. Teilnahme der landwirtschaftlichen Gefolgschaft^ Mitglieder der Wehrmachtsbetriebe an den fach lichen Fortbildungseinrichtungen des NNSt. — 16 143 vom 27. 3. 1941 —. Zur Beseitigung von Unklarheiten weise ich dar auf hin, daß den landwirtschaftlichen Eefolgschafts- niitgliedern der Wehrmachtsbetriebe auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum NNSt. dessen fachliche Fortbil- dungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Insbe sondere ist ihnen die Teilnahme an den Veranstal tungen der zusätzlichen Berufsfortbildung durch recht zeitige Bekanntgabe in den betreffenden Wehrmachts- betrieben zu ermöglichen. An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 185. Zusatzkleiderkarte für Jugendliche im Über gangsalter. — l 8 572 3 vom 27. 3. 1941 —. Die vorjährige Regelung — meine Anordnung vom 11. 4.1940 — I 8 571/7 — (DN. S. 260) —, wo nach Jugendliche im Ubergangsalter eine Zusatz kleiderkarte erhalten können, hat auch für 1941 Geltung. Die Neunte Durchführungsverordnung des Son derbeauftragten für die Spinnstoffwirtfchaft zur Ver ordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoff waren vom 10. 3. 1941 (RAnz. Nr. 63 vom 15. 3. 1941) enthält darüber folgende Bestimmungen: 8 1- „An Jugendliche, die zwischen dem 2. 9. 1922 und dem 1. 9. 1927 geboren sind, wird auf Antrag eine „Zusatzkleiderkarte für Jugendliche zur Zwei ten Reichskleiderkarte" ausgegeben, und zwar in getrennter Ausführung für Knaben und Mädchen. Die Zusatzkleiderkarte ist nur in Verbindung mit der zugehörigen Zweiten Reichskleiderkarte des Jugendlichen gültig. 8 2. Die Zufatzkleiderkarte für Knaben enthält 50 Bezugsabschnitte, die Zufatzkleiderkarte für Mädchen 40 Bezugsabschnitte, auf die nach Maß gabe des Warenwertverzeichnisses der zugehörigen Zweiten Reichskleiderkarte die auf dieser Reichs kleiderkarte aufgeführten Spinnstofswaren bezogen werden können. Außerdem enthält jede Zusatz kleiderkarte zwei Bezugsnachweise für je ein Paar Strümpfe oder Socken und zwei Bezugsrechte auf Nöhmiitel im Gegenwert von je —,20 RM. 8 3- Die Bezugsabschnitte 1 bis 25 der Zusatz kleiderkarte für Knaben und 1 bis 20 der Zusatz kleiderkarte für Mädchen, der Vezugsnachweis für ein Paar Strümpfe oder Socken I sowie das Be zugsrecht auf Nähmittel I sind vom 1. 3. 1941 ab gültig. Die Abschnitte 26 bis 50 der Zusatzkleider karte für Knaben und 21 bis 40 der Zusatzkleider karte für Mädchen, der Vezugsnachweis für Strümpfe oder Socken II und das Bezugsrecht auf Nähmittel 8 werden besonders aufgerufen. 8 4- Die „Zufatzkleiderkarte für Jugendliche zur Zweiten Reichskleiderkarte" gilt bis zum 31. 8. 1941. 8 5- Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft." An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 185. Nauchverbotsschilder für in der Landwirtschaft eingesetzte französische Kriegsgefangene. — I 8 348/36 vom 27. 3. 1941 —. Auf Anregung des Reichsführers U und Chefs der deutschen Polizei wird die Reichsarbeitsgemein schaft Schadenverhütung, Berlin, an die landwirt schaftlichen Betriebe, in denen französische oder bel gische Kriegsgefangene eingesetzt sind, Aushänge in französischer Sprache verteilen, in denen auf das Ver bot des Rauchens in den Scheunen, Ställen und Hof gebäuden hingewiesen wird. Ich habe mich bereit erklärt, daß die Verteilung durch die KBsch. über die OBF. an die in Betracht kommenden Betriebe erfolgt. Die Rauchverbotsschil der sind in den Unterkünftsräumen der Kriegsgefan genen aus dem Westen zum Aushang zu bringen. Der Reichsarbeitsgemeinschaft Schadenverhütung habe ich die an die einzelnen KBsch. zum Versand zu bringende Anzahl der Aushänge aufgegeben. Der Versand wird am 28. 3. 1941 beginnen. Nachforde rungen sind unmittelbar an die Reichsarbeitsgemeiu- schaft Schadenverhütung, Zentralstelle Berlin-Erune- wald, Delbrückstr. 11, zu richten. Die Aushänge sind dem OBF. glegentlich der Zusendung anderer Anweisungen oder Rundschreiben zuzuleiten, so daß besondere Versaudkosten nicht eut stehen. An die Landes- und K r e i s b a u e r n s ch a f t e n und zur Unterrichtung der OVF. DN. 1941 S. 186. Recht. Verzicht auf Ansprüche wegen Judustrieschäden bei Erundstückstausch- und Pachtverträgen. Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken. — l 0 ck 67 vom 26. 3. 1941 —. Das Reichserbhofgericht hat in einem Geneh migungsverfahren mit Urteil vom 2. 12. 1940 - 3 K8 772/39 — entschieden, daß eine Bestimmung eines Erundstückstauschvertrages, der den Verzicht des Bauern auf Entschädigungsansprüche wegen Berg schäden ausspricht, und den Antrag auf Bewilligung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zugunsten des Industriewerkes enthält, nicht genehmigt werden könne. Das Reichserbhofgericht bemerkt hierzu: „Die Grube Ilse ist jedoch auf Grund des Termin Termin