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8 9 Den Anwärtern ist beim Dienstantritt schriftlich zu eröffnen, daß sie bis zur Anstellung als Beamte auf Lebenszeit jederzeit entlassen werden können und daß das Bestehen von Prüfungen keinen Anspruch auf Anstellung oder Beförderung gibt. Die Ent lassung von Versorgungsanwärtern regelt sich nach den für diese geltenden Bestimmungen. 8 10 Die Entlassung eines Anwärters ist durch die einberufende Stelle für den Schluß des laufenden Kalendermonats, spätestens am 15. auszusprechen. Anwärter, die sich Verfehlungen inner- oder außer halb des Dienstes zuschulden kommen lassen, können fristlos entlassen werden. 8 (1) Die obersten Dienstbehörden erlassen für ihren Geschäftsbereich besondere Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die sich im Rahmen der Vor schriften dieser Verordnung halten müssen. (2) In ihnen sind insbesondere Gegenstand und Dauer der Ausbildung und Prüfung sowie das zu erreichende Maß sportlicher Leistungen zu bestimmen. Neuerungen auf dem Gebiete der Ausbil dungs- und Prüfungsordnungen sind dem Reichs minister des Innern in zwei Abdrucken zur Kenntnis zu bringen. II. Besondere Bestimmungen über die einzelne» Laufbahnen 8 12 (1) Der unmittelbare und mittelbare Reichsdienst ist in den einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst geschieden. Dieser Einteilung gemäß sind die einzelnen Beamtenlaufbahnen zu bilden. Bei Ein richtung neuer Laufbahnen sind der Reichsminister des Innern und der Reichsminister der Finanzen zu beteiligen. (2) Der für die Erlangung einer Planstelle vor gesehene außerplanmäßige Dienst gehört zu der selben Art des Dienstes wie der in der Planstelle selbst. K. Die Laufbahnen des einfachen Dienstes 8 13 Für den einfachen Dienst können zugelassen werden' u) Versorgungsanwärter, d) Zivilanwärter, die am Einstellungstage nicht jünger als 21 Jahre und an dem Tage, an dem sie den Antrag stellen, nicht älter als 40 Jahre sind. 8 14 (1) Zum Eintritt in den einfachen Dienst ist es erforderlich, daß die Bewerber eine deutsche Volks schule mit hinreichendem Erfolg besucht haben. Ist es zweifelhaft, ob die geforderte Schulbildung vor handen ist, so kann sie durch eine Vorprüfung fest gestellt werden. (2) Die obersten Dienstbehörden können im übri gen bestimmen, für welche Zweige ihrer Verwaltung Vorprüfungen abzulegen sind. 8 15 (1) Neben der allgemeinen Bildung müssen die Bewerber für Stellen des technischen Dienstes die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Stelle, um die sie sich bewerben, etwa gefordert werden. (2) Der erforderliche Nachweis ist zu erbringen durch Zeugnisse aj über eine entsprechende praktische Tätigkeit von bestimmter Dauer, auf die die im technischen Dienst der Wehrmacht oder in einer entspre chenden Dienstaufgabe des Reichsarbeitsdien stes verbrachte Zeit anzurechnen ist, oder k) über die Gesellenprüfung in einem der Fach richtung entsprechenden Handwerk oder enl- sprechende Facharbeiterprüfung oder e) über die Meisterprüfung in einem der Fach richtung entsprechenden Handwerk oder die Maschinistenprüfung. 8 16 Die Bewerber werden bei der Berufung als Be amte auf Probe in einer Planstelle der Eingangs gruppe ihrer Laufbahn planmäßig angestellt. Sie führen, solange sie auf Probe angestellt sind, die für die Planstelle geltende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „auf Probe". 8 17 (1) Die Probezeit beträgt sechs Monate. Sie kann bis auf ein Jahr verlängert werden, wenn eine etwa vorgeschriebene Fachprüfung noch nicht abge legt ist oder wenn Führung und Leistung nicht be friedigen, ohne daß bereits ein Grund zur Entlassung gegeben ist. (2) Werden Stellen, die den Versorgungsanwär tern ausnahmsweise nicht vorbehalten sind, mit An gestellten oder Arbeitern besetzt, die sich mehrere Jahre im Dienst der Verwaltung bewährt haben, so kann diese Zeit auf den Probedienst angerechnet werden. 8 18 Nach erfolgreicher Probezeit ist den Beamten zu bestätigen, daß der Zusatz „auf Probe" in ihrer Amtsbezeichnung wegfällt. Die Frage, ob sie Beamte