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Personalverwaltung. Einberufungen zur Wehrmacht. — II 130/21 vom 3. k. 1941 —. Durch Anordnung vom 17. 3. 1941 — VK II 150/21 — (DN. S. 169) habe ich die Rechtsverhält nisse der aus Anlaß des Krieges zum Wehrdienst einberufenen nichtbeamteten Eesolgschaftsmitglieder klargestellt. Hiervon werden die Dienstangehörigen nicht betroffen, die vor dem 26. 8. 1939 zur Erfüllung ihrer Arbeitsdienstpflicht oder ihrer aktiven Wehr dienstpflicht einberufen worden sind, da die Dienst verhältnisse durch die Einberufung beendet wurden. In Anlehnung an das Verfahren bei anderen Reichsbehörden erkläre ich mich damit einverstanden, daß von Fall zu Fall geprüft wird, ob es gerecht fertigt erscheint, bei denjenigen Angestellten und Ar beitern, die zur Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht vor dem 26. 8. 1939 aus dem öffentlichen Dienst aus geschieden waren und gegenwärtig noch im Wehr dienst stehen, das Arbeitsverhältnis schon jetzt, frühe stens jedoch mit Wirkung vom 1. 4. 1941 ab, erneut zu begründen, und daß alsdann die Dienstbezüge unter Abzug des Ausgleichsbetrages nach 8 3 Abs. 2 und 3 des Einsatz-Wehrmachtgebührnisgesetzes (REVl. 1939 S. 1531) weitergewährt werden. Die Entscheidung ist insbesondere davon abhängig zu machen, ob sich das Gefolgschaftsmitglied während seiner Tätigkeit beim RNSt. voll bewährt hat und feststeht, daß der frühere Angestellte oder Lohnemp fänger nach Beendigung des Krieges wieder in den Dienst des RNSt. zurücktritt. Die sorgfältigste Prü fung mache ich allen LBsch. zur Pflicht. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 394. Grundlagen der Erzeugung und -es Marktes. Erhebungen in Durchführung der Gemeinschafts- Hilfe der Wirtschaft. — Vv 390 vom 4. 6. 1941 —. Auf Grund der Verordnung über Gemeinschafts hilfe der Wirtschaft vom 19. 2. 1940 (RGBl. I S. 395) haben mehrere wirtschaftliche Zusammen schlüsse des RNSt. in Anordnungen bisher Be stimmungen über die Gewährung von Beihilfen und über die Erhebung von Umlagen getroffen. Hier bei ist verschiedentlich eine Meldepflicht auf Grund der Vemessungsgrundlage für die zu entrichtende Umlage vorgesehen. Diese der Errechnung der Um lage dienenden Meldungen gelten nach § 3 der „Ersten Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zur Vereinfachung der Wirtschaftsstatistik vom 19. 8. 1940" (RGBl. I S. 1123) als allgemein genehmigt, sofern die zu meldenden Tatbestände zur Berechnung der zu zahlenden Umlage unbedingt erforderlich sind. Die bei diesen Meldungen Verwendung findenden Formblätter haben an deutlich sichtbarer Stelle den Aufdruck zu tragen: „Genehmigt gemäß Verordnung vom 13. 2. 1939 — Statistischer Zentralausschuß — (Ausfüh- rungsbestimmungen vom 19. 8. 1940)". Von derartigen Meldungen ist mir nach Ein leitung unverzüglich Mitteilung zu machen, damit ich dem Statistischen Zentralausschuß entsprechend berich ten kann. Der Mitteilung sind die benutzten Form blätter, Rundschreiben oder sonstige Unterlagen in fünffacher Ausfertigung beizufügen. Des weiteren sehen die Anordnungen der wirt schaftlichen Zusammenschlüsse für die Anträge auf Ge währung von Beihilfen aus der Eemeinschaftshilfe vielfach die Ausfüllung von Formblättern vor. Das Verlangen der Ausfüllung derartiger Formblätter unterliegt nach 8 2 Ziff. 3 der angezogenen Ausfüh rungsbestimmungen nicht der Eenehmigungspslicht, sofern die in den Formblättern enthaltenen Fragen zur Erledigung der Anträge unbedingt erforderlich sind. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 394. Setriebsgemeinschaft. Krankenversicherung in Ersatzkassen. Anwendung des § 434 NVO. — I 8 K28/2 vom 5. 6. 1941 —. Die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftig ten mit Ausnahme der Gärtner und vorübergehend beschäftigten gewerblichen Arbeiter haben nach den 88 434, 517 Abs. 1 RVO. nicht die Möglichkeit, im Falle ihrer Zugehörigkeit zu einer Ersatzkasse von der Pslichtversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse (Land- oder Ortskrankenkasse) befreit zu werden. Um die aus dieser Regelung entstehenden Härten bezüg lich der Erhaltung der bei Ersatzkrankenkassen erwor benen Rechte zu beseitigen, hat der Reichsarbeits minister mit Erlaß vom 2. 5. 1941 — Ila 5594/41 — (RAVl. II S. 183) angeordnet, daß die Vorschrift des 8 434 auf solche Versicherte keine Anwendung finden soll, die zur Zeit der Verkündung dieses Er lasses einer Ersatzkasse als Mitglied bereits ange hören und in der Land- oder Forstwirtschaft beschäf tigt sind oder hier eine Beschäftigung aufnehmen wollen. Ich habe dieser Regelung aus Gründen des Ar-