11 DN. 11141 Nr. 2 Zum LR. Dr. Friedrich Wingerberg, LdwSch. u. WBSt. Damme. Zum LR. Werner Laws, LdwSch. u. WBSl. Fürstenau. Zum LR. Wichard Abeler, Neubauernberater. Zum LR. Dr. Wilhelm Hormann, StL. der KBsch. Grafschaft Bentheim in Nordhorn. Versetzt wurde: Leiterin der Mädchenabteilung Ger trud Rüsch von der LBsch. Niedersachsen in gleicher , Eigenschaft an die LdwSch. u. WBSt. Bremen. Westfalen. Befördert wurde: Verw.-Oberinspektor Friedrich Schäfer zum Verw.-Amtmann, IV/i l-Leiter. Württemberg. Ausgeschieden ist (auf eigenen Antrag): StL. Theodor Weber, KBsch. Hechingen. In das Beamtenverhältnis berufen wurde: Der Anwärter des höheren Dienstes: Harald Erichsen, LBsch. Schleswig-Holstein. Berichtigung. Auf Seite 827/1940 mutz es bei den Personalnach richten untere Stabsamt statt: Befördert wurde : richtig heitzen: Ernannt wurde: Zum LR. Dr. Otto Friedrich, Abteilung /t. Organisation und allgemeine Verwaltung. Nachlastgewährung bei Schreib-, Rechen-, Addier- söwie rechnenden Schreibmaschinen. — IV^ l 215 vom g. 1. 1941 —. Der mit dem Reichsverband des Büromaschinen- und Organisationsmittel-Handels e. V. und dem Reichsverband selbständiger Vüromaschinen-Mecha- n-iker e. V. abgeschlossene Lieferungsvertrag für Schreib-, Rechen-, Addier- sowie rechnende Schreib maschinen ist um ein weiteres Jahr zu den gleichen Bedingungen verlängert. Die Anordnung vom 24. 2. 1940 — -IV^ I 215 — (DN. S. 134) bleibt daher auch weiterhin bis zum 31. 12. 1941 in Kraft. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. DN. 194l S. 1l. Setriebsgemeiaschast. Berufsgruppenauszeichnung der Pflichtjahrmädels. — 16 326/1 vom 8. 1. 1941 —. Ich verweise auf Grund verschiedener mir vorge tragener Fälle auf den Erlast des Reichsarbeits ministers an die Landesarbeitsämter vom 29. 6. 1940 — Vä 4221/188 —, wonach Pflichtjahrmädchen nach Ablauf des Pflichtjahres, sofern sie in der Land oder Hauswirtschaft verbleiben, ein weiteres Jahr in der Berufsgruppe 28 geführt werden sollen. Mit diesem Erlast ist den Befürchtungen der Pflichtjahrmädchen, bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit in der «Land- und Hauswirtschaft — beispielsweise als ländlicher Hausarbeitslehrling — ständig in der Landwirtschaft verbleiben zu müssen, die Grundlage entzogen. An die Landcsbauernschaften. DN. 1941 S. 11. Ausnahmsweise Heimbeförderung von in der Landwirtschaft eingesetzten polnischen Zivilarbei- teru und ehemaligen Kriegsgefangenen. — 16 336/430 vom 9. 1. 1941 —. I. Mit Erlast vom 20. 11. 1940 — Va 5770/282 hat der Reichsarbeitsminister Bestimmungen über die ausnahmsweise Rückbeförderung von polnischen landwirtschaftlichen Zivilarbeitern und ehemaligen Kriegsgefangenen getroffen. Danach kommen nach der erfolgten Änderung des 8 13 der RTO. — siehe meine Anordnung vom 7. 11. 1940 — 16 436/43 — (DN. S. 811) — für die Abbeförderung in die Heimat nur solche Kräfte in Betracht, auf deren weitere Be schäftigung im Reich aus besonderen Gründen ver zichtet werden mutz. Dagegen ist mangelnde Beschäf tigungsmöglichkeit im bisherigen Betriebe kein Grund für die Heimbeförderung. Solche Kräfte sind vielmehr anderweitig zum Einsatz zu bringen. Der Reichsarbeitsminister verweist hierzu auf meine An ordnung vom 17. 10. 1940 — 16 336/339 — (DN. S. 713). Berechtigte Gründe für eine Rückbeförderung können also nur in der Person des Arbeiters liegen. Als solche kommen in Betracht Krankheit, Schwan gerschaft und mangelnde Eignung zur Landarbeit. Polnische landwirtschaftliche Arbeitskräfte mit mehreren kleinen Kindern, die in Eesindestellen einge setzt werden mutzten, sollen in Wanderarbeiterstellen umgesetzt werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann eine Rückbeförderung erfolgen. Polnische landwirtschaftliche Arbeitskräfte, deren Familienangehörige im Generalgouvernement Son derunterstützung erhalten, sollen möglichst in Wan derarbeiterstellen mit höheren Verdienftmöglichkeiten umgesetzt werden. Ist dies nicht möglich, so sollen die Arbeitsämter über das Landesarbeitsamt bei der Regierung' des Generalgouvernements geeignete Er satzkräfte anfordern und erst nach deren Eintreffen die Heimbeförderung dieser Kräfte veranlassen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für ehemalige polnische Kriegsgefangene. Bei diesen, so weit sie für Landarbeit nicht geeignet sind, nicht aber Termin