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Auf Grund des 8 15 Abs. 1 der Reichstierärzte ordnung vom 3.4.1936 (RGBl. I S.347) habe ich nach Anhören der Reichstierärztetammer mit Wir kung vom 1. 1. 1941 nachstehende Gebührenordnung für Tierärzte erlassen. Die Inkraftsetzung der Gebührenordnung in den eingegliederten Ostgebieten bleibt vorbehalten. Allgemeiner Teil 1. Die Gebührenordnung gilt für alle im Deutschen Reich tätigen Tierärzte. 2. In der Gebührenordnung nicht aufgeführte Ver richtungen sind nach den für ähnliche Verrichtun gen angesetzten Gebühren zu berechnen. 3. Innerhalb der Rahmensätze der Gebührenord nung ist die Gebühr im Einzelfall nach der Schwierigkeit der Leistung, dem Wert des Tieres und den. wirtschaftlichen Verhältnissen des Tier besitzers zu bemessen. 4. Die Höchstsätze der Gebührenordnung dürfen nur überschritten werden, wenn eine schriftliche Ver einbarung über die Vergütung der Leistung des Tierarztes getroffen worden ist. 5. Unbemittelten Tierbesitzern sowie Berufsgenossen kann der Tierarzt die Zahlung ganz oder teil weise erlassen. In anderen Fällen ist ein Ge bührenerlaß oder eine Eebührenberechnung unter den in der Gebührenordnung vorgesehenen Sätzen nicht gestattet. 6. Der Abschluß von Pauschalverträgen zur Abgel tung tierärztlicher Leistungen ist verboten. Aus nahmen bedürfen der Zustimmung der Reichs tierärztekammer. 7. Die Eebührenberechnung über tierärztliche Lei stungen soll im allgemeinen mindestens viertel jährlich stattfinden. 8. Auf Verlangen hat der Tierarzt die Rechnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Gebührenordnung aufzugliedern. 9. Der Tierarzt darf Arzneien nur im Rahmen sei ner tierärztlichen Tätigkeit selbst zubereiten und abgeben. Der Handel mit Arzneien und die Ab gabe im Wege der Verrechnung mit der Liefer firma sind unzulässig. Die Preise für die selbst zubereiteten Arzneien müssen sich. mindestens 25 vH unter dem Apothekenpreis halten. Fertig bezogene Arzneien sollen im allgemeinen nur mit einem Zuschlag von höchstens 40 vH, aber niemals über dem von den Herstellerfirmen bin dend vorgeschriebenen Verkaufspreise abgegeben werden. In der Gebührenrechnung sind die For derungen für Arzneien gesondert aufzuführen. 10. Für staatlich angeordnete tierärztliche Verrich tungen gelten die jeweils festgesetzten Sonder- sätze. 8. BesondererTeil RM RM I. Beratung ohne Untersuchung . . i,— bis 3,— (auch brieflich und fernmündlich) II. Untersuchung im Hause des Tier arztes a) bei Eroßtieren 2,— „ 5,— b) bei Kleintieren 1,— „ 5,— c) Lei Luxustieren .... „ 10,— RM RM III. 1. Besuchsgebühren (bis 2 km Entfernung von der Wohnung des Tierarztes ohne Wege gebühren) a) bei Eroßtieren b) bei Kleintieren c) bei Luxustieren . . . . 2. Eelegenheitsbesuch wie Be suchsgebühr IV. 1. Fahrt- und Versäumniskosten bei eigenem Beförderungs mittel 3,— bis 6,— 2,- „ 4,- „ 10,— 0,40 „ 0,50 je lfdn. km 2. Fahrt- und Ver säumniskosten bei fremdem Beförde rungsmittel . . . 3. Fahrt- und Ver säumniskosten bei Vahnbenutzung . . 4. Fahrt- und Ver säumniskosten bei Schiffsbenutzung . I Ersatz der s Kosten Kosten der 2. Klasse Kosten der 1. Klasse V. 1. Zuschläge bei Sonn-, Feier tags- und Nachtbesuchen (22 bis 6 Uhr . . und 2,— RM je Vs Stunde Zeitversäum- nis. 100 vH auf . Besuchsgebühr 2. Zuschläge bei Früh- und Spät besuchen, die zwischen 6 bis 8 und 20 bis 22 Uhr verlangt werden 50 vH auf Vesuchsgebühr 3. Zuschläge dürfen bei dringen den und zu bestimmter Zeit verlangten Besuchen erhoben werden, wenn dem Tierarzt dadurch besondere Aufwendun gen entstehen. . 4. Bei längerem Verweilen als V- Stunde auf Wunsch des Tierbesitzers oder nach Lage des Falles je Vs Stunde . . 2,— 5. Untersuchung jedes weiteren Tieres bei demselben Besitzer a) bei Eroßtieren 2,— bis 3,— b) bei Kleintieren 1,— „ 2,— c) bei Luxustieren .... „ 5,— VI. 1. Untersuchung auf einen Haupt mangel 8,— „ 15,— 2. Untersuchung auf alle Haupt mängel 10,— „ 30, 3. Untersuchung für Versiche rungszwecke mit Bericht. . . 3,— „ 10,— (vgl. Abkommen mit den Tier versicherern seit 1. Januar 1938) 4. Untersuchung eines Tieres vor dem Ankauf 5,— 30,— 5. Untersuchung eines Tieres nach dem Ankauf 3,— „ 10, 6. Untersuchung auf Trächtigkeit (bei Eelegenheitsbesuchen ent fällt die Vesuchsgebühr) . . 3,— „ 10,— 7. Untersuchung rektal und vagi nal 2,— „ 3,—