24 23 DN. 1941 Nr. 3 Recht Verlängerung der Amtszeit der nichtbeamteten der DN. 1941 S. 23. DN. 1941 S. 24. Grundlagen der Hetriebsführung des 1940 Ein Teil der LBsch. hat inzwischen die kreis weisen Ergebnisse der Bodenbenutzungserhebung 1940 vom Statistischen Reichsamt erhalten. Es ist daher Die HA. Landdienst, die bereits bisher füh- rungsmäßig und sachlich dem Chef des Amtes „Bauerntum und Ostland" unterstellt war, wird damit organisatorisch in das Amt „Bauerntum und Landdienst" eingegliedert. Die gleiche Regelung gilt sinngemäß für den BDM. beamteten Beisitzer wird bis zum 31. 12. 1943 ver- Termin längert. Der Vorsitzende des Amtsgerichts oder der Beschwerdekammer setzt seine nichtbeamteten Bei sitzer von dieser Verlängerung formlos in Kenntnis." An die Landesbauernschaften. denen hervorgeht, daß eine Reihe von landwirt schaftlichen Betrieben der Anordnung der HVg. nicht nachkommen kann, weil es angeblich nicht möglich gewesen ist, die für den Ausdrusch be nötigte Kphle zu beschaffen. Ich habe mit dem RNSt. vereinbart, daß Ihnen der für Kohlenfragen zuständige Verbin dungsmann bei der LBsch. die notleidenden Be triebe aufgibt. Sie wollen dafür sorgen, daß diese Betriebe vordringlich mit Druschkohle beliefert werden." Beisitzer in Angelegenheiten zur Sicherung Landbewirtschaftung. — I 6 e 44 vom 13. 1. 1941 —. Von nachstehender Allgcmeinverfügung Reichsministers der Justiz vom 10. 12. Führung der Kreiswirtschaftsmappe. — II 8 31V vom 14.1.1941 —. — 8300 —IV b-' 2006 — (Deutsche Justiz S. 1428) gebe ich Kenntnis: „Auf Grund des 8 44 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfas sung und der Rechtspflege vom 1. 9. 1939 (RGBl. I S. 1658) ordne ich in Ergänzung der genannten Verordnung an: Die Amtszeit der auf Grund der 88 32, 38 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Ver ordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 22. 4. 1937 (RGBl. I S. 535) bei den Amts und Landgerichten des Altreichs bestellten nicht An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 23. Vordringliche Lieferung von Druschkohle. — II 8 26V 5 vom 16. 1. 1941 —. Nachstehend gebe ich das Rundschreiben des Reichskohlenkommissars Nr. 2 betr. vordringliche Lie ferung von Druschkohle vom 9. 1. 1941 bekannt. Hier aus geht hervor, daß die Bezirkswirtschaftsämter die vordringliche Belieferung derjenigen landwirtschaft lichen Betriebe mit Kohle zu veranlassen haben, die aus Mangel an Kohle nicht ausdreschen und dem nach auch ihrer Ablieferungsverpflichtung von Brot getreide nicht nachkommen können. Die KVsch. machen der LBsch. diejenigen Be triebe namhaft, bei denen dieser Notstand vorliegt. Der zuständige Kohlereferent der LBsch. sucht in diesem Falle sofort das Vezirkswirtschaftsamt um vordringliche Belieferung dieser Betriebe nach. „Die HVg. der deutschen Getreide- und Futter mittelwirtschaft hat mit Zustimmung des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft eine Anordnung erlassen, die ich in Abschrift beifüge. — Vgl. RNVbl. Nr. 100 vom 9.12.1940, S. 696/97. Dem RNSt. sind Berichte zugegangen, aus Im übrigen verbleibt es hinsichtlich der Bau erntums- und Landdienstarbeit der HI bei den bestehenden Vereinbarungen zwischen Reichsjugend führer und RBF. und den bisher ergangenen dies bezüglichen Reichsbefehlen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. DN. 1941 S. 21. Vollftreckungsschutz in der landwirtschaftlichen Siedlung. — IO k 67 vom 13. 1. 1941 —. Nach der Verordnung vom 23.12.1940 (RGBl. I S. 1654) ist die Geltungsdauer der Verordnung über einen Vollstreckungsschutz in der landwirtschaftlichen Siedlung vom 5. 4. 1930 (RGBl. I S. 371) bis zum 31. 12. 1941 verlängert worden. Termin An die Landesbauernschaften.