Versorgung der ausländischen Arbeiter und Kriegsgefangenen mit Arbeitsfchuhen und Sohlenmaterial. — I 8 572/36 vom 16.1.1941 —. Nach dem Runderlaß des Reichswirtschaftsmini sters vom 15. 4.1940 — Nr. 215/40 — konnten ausländischen Wanderarbeitern .Bezugscheine für Schuhe und Sohlenmaterial nur erteilt werden, wenn dadurch die Versorgung der ortsansässigen Be völkerung nicht gefährdet wurde. Durch den späteren Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 16. 8.1940 — Nr. 524/40 8^^ — (veröffentlicht im RAVl. 1940, I S. 622), ist diese Bestimmung im Interesse des Arbeitseinsatzes ausländischer Arbeiter (auch der pol nischen und tschechischen Arbeiter) dahin erweitert worden, daß die Wirtschaftsämter ihnen Bezugscheine für Schuhe und Sohlenmaterial erteilen können, wenn es für ihren Arbeitseinsatz unumgänglich not wendig ist. Das gleiche gilt für diejenigen Kriegs gefangenen, die als Arbeiter in der Industrie, Land wirtschaft, im Bergbau oder anderweit in der Wirt schaft eingesetzt sind, nicht aber für solche Kriegsge fangenen, die sich im Stalag der Wehrmacht befinden und nach wie vor von ihren zuständigen Wehrmachts dienststellen zu versorgen sind. Zu diesem Erlaß hat der Reichswirtschaftsmini ster noch mitgeteilt, daß von den Wirtschaftsämtern Schuhbezugfcheine auch für neu hereingeholte aus ländische Arbeiter auszugeben find, die mangels aus reichenden Schuhwerks noch nicht eingesetzt werden konnten. Zu beachten sei jedoch, daß die Wirtschafts ämter bei Erteilung der Bezugscheine an ausländische Arbeiter und Kriegsgefangene durch das ihnen zur Verfügung stehende Kontingent beschränkt seien und stets auf die Versorgung der ortsansässigen Bevölke rung Rücksicht nehmen müßten. Da das Kontingent hierzu vielfach nur knapp ausreicht, würde es den Wirtschaftsämiern oft nicht oder nur in geringem Umfange möglich sein, auch ausländischen Arbeitern Bezugscheine für Arbeitsschuhe zu erteilen. Mit Rücksicht hierauf hat der Reichsarbeitsminister, einer Anregung des Reichswirtschaftsministers folgend, die für die Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte zu ständigen Dienststellen angewiesen, möglichst nur solche Arbeitskräfte anzunehmen, die wenigstens für einige Monate mit gebrauchsfähigem Schuhwerk ver sehen sind. Die Erteilung von Bezugscheinen auf Sohlen material kommt nach einer weiteren Mitteilung des Reichswirtschaftsministers nur für solche Arbeiter (auch Ausländer) in Betracht, die ihr Schuhwerk selbst zu besohlen pflegen. Im übrigen hat die Aus besserung des Schuhwerks ausländischer Arbeiter in Schuhmachereien oder anderen Werkstätten, die Schuhe ausbessern, gegen Eintragung in die Wander personalkarte zu erfolgen mit der Maßgabe, daß solche Schuhausbesserungen grundsätzlich nur im Ab stand von 5 Monaten durchgeführt werden dürfen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 21. Lanüjugenü. Nähmaterial für die Arbeitsgemeinschaften des BDM-Werkes „Glaube und Schönheit" aus dem Lande. — k v 125/2 vom 16. 1. 1941 —. Laut „Reichsbefehl" 49/I< der HI wird der Be zug von parteiamtlichen Bekleidungsstücken aus Spinnstoffen für die HI geregelt. Im Rahmen der „Bezugsregelung für Kleinstmengen" kann von den Arbeitsgemeinschaften „bäuerliche Berufsertüchti- gung" und „bäuerliche Lebensgestaltung" Nähmate rial bis zum Höchstbetrag von 5 RM je Arbeits gemeinschaft bezogen werden. Anträge sind auf vor geschriebenen Formblättern (erhältlich bei den Vann geldverwaltern) über die Untergauführerin einzu reichen. Diese Anordnung erfolgt im Einvernehmen mit dem Reichskassenverwalter der HI. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 21. Umbenennung des Amtes „Bauerntum und Ostland". — I l) 319 vom 16. 1. 1941 —. Nachfolgend gebe ich eine im Reichsbefehl der Reichsjugendführung vom 14. 10. 1940 erschienene Anordnung zur Kenntnis: Amt „Bauerntum und Landdienst" Das Amt „Bauerntum und Ostland" wird mit sofortiger Wirkung in Amt „Bauerntum und Landdienst" umbenannt. Die gleiche Regelung gilt für die Gebiete und Obergaue, bei denen das Vauerntumsreferat und Landdienstreferat zu einer Abteilung „Bauerntum und Landdienst" zusammengefaßt werden. Die bisherige Bezeichnung Bauerntums beauftragter" bei den Gebieten und Bannen fällt damit weg und wird ersetzt durch die Bezeichnung „AL. bzw. Stellenleiter Bauerntum und Land dienst". Die bisherige Bezeichnung „Landdienstbeauf tragter" fällt weg und wird ersetzt durch die Be zeichnung „Landdienstreferent". Die Einsetzung der AL. bzw. Stellenleiter er folgt zunächst grundsätzlich kommissarisch, wobei die AL. bzw. Stellenleiter in Personalunion LJW. bzw. KJW. bei den LBsch. -und KVsch. sein müssen, ebenso wie der Chef des Amtes „Bauerntum und Landdienst" Beauftragter des RVF. für die Ju gendfragen ist. Die Einsetzung erfolgt, nachdem das Einvernehmen zwischen Eebietsführer, LBF. und dem Chef des Amtes „Bauerntum und Land dienst" hergestellt ist.