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Ostpreußen. Ernannt wurden: Zum LR. Günther Hagedorn, II v. Zum LN. Oskar Roos, Landwirtschaftliches Unter suchungsamt. Zum Vezirksförster Robert Hinz, Forstamt Königs berg-Nord, mit dem Dienstsitz in Insterburg. Befördert wurde: Verw.Jnspektor Heinrich Doe ring zum Verw.Oberinspektor, II v. Versetzt wurde: StL. Erhard Dawert von der KVsch. Osterode als StL. an die KBsch. Plock. Rheinland. Befördert wurde: Verw.Oberinspektor Leo Krings zum Verw.Amtmann, V L. Saarpsalz. Ernannt wurde: Zum LR. Hans Denzer, IIL. Befördert wurde: Forstnieister Klemens Gering- Hoff zum Oberforstmeister, AV. II?. Sachsen-Anhalt. Ernannt wurden: Zur Lehrerin der landw. Haus haltungskunde Margot Mewes, LdwSch. u. WBSt. Burg. Zum Bezirksförster Willi Schulz, Forstamt Stendal. Befördert wurde: Laboratoriumsgehilfe Wilhelm Deparade zum Laboratoriumswerkmeister, Landw. Versuchsanstalt Bad Lauchstädt. Schlesien. Ernannt wurden: Zum LR. Helmut Stumpfe, Neubauernberater. Zum LR. Dr. Erwin Reiher, StL. der KVsch. Grünberg. Sudetenland. Ernannt wurde: Zum LR. Dr. Hermann Terstiege, AL. III c. Württemberg. Verstorben ist: LR. Dr. Adolf Dobler, Leiter des Tierzuchtamtes Herrenberg. Organisation und allgemeine verwattung. Anordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des NBF. betr. Auflösung des Stabsamtes. — VK l 103 vom 3. 5. 1941 —. 1. Das StA. des RBF. wird aufgelöst. 2. Beim Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft und beim RBF. wird ein Forschungs- und Ausbildungsamt für Ernährungssicherung errichtet. Das Amt untersteht unmittelbar meinem Vertreter, Staatssekretär Backe, Leiter des Amtes ist Dr. Untermann. Das Amt gehört Haushalts- und verwaltungs mäßig zum RNSt. 3. Aufgabe des Forschungs- und Ausbildungsamts für Ernährungssicherung ist, die Unterlagen für die Ernährungssicherung Eroßdeutschlands und der besetzten Gebiete zu erstellen und die gesamte Arbeit des RNSt. durch zeitweilige Berufung von Angehörigen des RNSt. zur Mitarbeit in dem Amt auszurichten. 4. Ich beauftrage Staatssekretär Backe, die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 346. Kaffenwesen. Einschränkung der Devisenvorschriften. Jugoslawien und Griechenland. Mitnahme von Zahlungsmitteln im Reise verkehr. — V8 II 4 vom 13. 5. 1941 —. Der Reichswirtschaftsminister hat durch Rund erlaß vom 3. 5. 1941 die Dienststellen des Staates und der Partei allgemein ermächtigt, für Dienst reisen ihrer Angehörigen nach den ehemals jugo slawischen Gebieten und nach Griechenland Dinar noten, Drachmennoten oder Reichskreditkassenscheine ohne besondere Genehmigung durch die Devisenstellen zu erwerben und hierüber Dienstreisebescheinigungen § zur Ausfuhr der Beträge nach den genannten Ge bieten auszustellen. Vorstehende — auch für den RNSt. wirksam werdende — Regelung gilt bis zu der bevorstehenden Aufhebung der Devisengrenze auch für Reisen nach den besetzten ehemals österreichischen Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und der Krain; die Reichs bankanstalten in Graz und Klagenfurt sind jedoch er mächtigt, in besonderen Eilfällen angemessene Be träge auch ohne devisenrechtliche Genehmigung ab zugeben. An die Reichsdienststellen (Hauptkasse), die Landesbauernschaften (Kassen und Zahlstellen) und zur Unterrichtung der Zusammenschlüsse. — DN. 1941 S. 346.