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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 8.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194100006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 8.1941
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1941, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 4. Januar 1941 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 11. Januar 1941 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 18. Januar 1941 17 18
- Ausgabe Nr. 4, 25. Januar 1941 31 32
- Ausgabe Nr. 5, 1. Februar 1941 47 48
- Ausgabe Nr. 6, 8. Februar 1941 57 58
- Ausgabe Nr.7, 15. Februar 1941 77 78
- Ausgabe Nr. 8, 22. Februar 1941 87 88
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1941 103 104
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1941 123 124
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1941 131 132
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1941 167 168
- Ausgabe Nr. 15, 18. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 13 a, 4. April 1941 189 190
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1941 244 245
- Ausgabe Nr. 15, 19. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 16, 26. April 1941 280 281
- Ausgabe Nr. 17, 3. Mai 1941 302 303
- Ausgabe Nr. 18, 10. Mai 1941 316 317
- Ausgabe Nr. 19, 17. Mai 1941 344 345
- Ausgabe Nr. 20, 24. Mai 1941 360 361
- Ausgabe Nr. 21, 30. Mai 1941 372 373
- Ausgabe Nr. 22, 7. Juni 1941 392 393
- Ausgabe Nr. 23, 14. Juni 1941 416 417
- Ausgabe Nr. 24, 21. Juni 1941 430 431
- Ausgabe Nr. 25, 28. Juni 1941 452 453
- Ausgabe Nr. 26, 5. Juli 1941 464 465
- Ausgabe Nr. 27, 12. Juli 1941 490 491
- Ausgabe Nr. 28, 19. Juli 1941 500 501
- Ausgabe Nr. 29, 26. Juli 1941 522 523
- Ausgabe Nr. 29 a, 29. Juli 1941 536 537
- Ausgabe Nr. 30, 2. August 1941 546 547
- Ausgabe Nr. 31, 9. August 1941 564 565
- Ausgabe Nr. 32, 16. August 1941 592 593
- Ausgabe Nr. 33, 23. August 1941 604 605
- Ausgabe Nr. 34, 30. August 1941 628 629
- Ausgabe Nr. 35, 6. September 1941 652 653
- Ausgabe Nr. 36, 13. September 1941 666 667
- Ausgabe Nr. 37, 20. September 1941 678 679
- Ausgabe Nr. 38, 27. September 1941 690 691
- Ausgabe Nr. 39, 4. Oktober 1941 704 705
- Ausgabe Nr. 39 a, 8. Oktober 1941 714 715
- Ausgabe Nr. 40, 11. Oktober 1941 734 735
- Ausgabe Nr. 41, 18. Oktober 1941 742 743
- Ausgabe Nr. 42, 25. Oktober 1941 756 757
- Ausgabe Nr. 43, 1. November 1941 772 773
- Ausgabe Nr. 44, 8. November 1941 792 793
- Ausgabe Nr. 45, 15. November 1941 802 803
- Ausgabe Nr. 46, 22. November 1941 835 836
- Ausgabe Nr. 47, 29. November 1941 851 852
- Ausgabe Nr. 48, 6. Dezember 1941 867 868
- Ausgabe Nr. 49, 13. Dezember 1941 883 884
- Ausgabe Nr. 50, 20. Dezember 1941 899 900
-
Band
Band 8.1941
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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Einsatz von Kriegsgefangenen. Kosten für die Unterbringung. — I 8 437/10 vom 26. 8. 1941 —. Die Oberste Bauleitung der Reichsautobahnen in Stettin hatte im Herbst 1941 für die Übernachtung, der bei ihr beschäftigten, vorübergehend in der Hack fruchternte eingesetzten Kriegsgefangenen je Mann und Übernachtung einen Satz von 0,80 RM angefor dert. Es war dabei angegeben, daß dieser Satz im wesentlichen den Selbstkosten entspricht. Ich habe demgegenüber auf den Erlaß des Oberkommandos der Wehrmacht vom 10.6.1940 — 2k 24 : 24 Kriegsgef. (II) — Nr. 1768/40 hingewiesen, wonach durch die Wehrmacht lediglich 0,20 RM einheitlich festgelegt worden ist. Ich ver weise auf meine Anordnung vom 27. 6. 1940 — I 8 437/10 — (DN. S. 464). Der Eeneralinspektor für das deutsche Straßen wesen hat der Obersten Bauleitung der Reichsauto bahnen in Stettin am 8. 8.1941 — E. I. ?Ie 472.43 — die hiermit nachfolgend zur Kenntnis gebrachte An weisung erteilt: „Wenn auch der Erlaß vom 10. 6. 1940 nur für das Vertragsverhältnis zwischen Stalag und Unternehmer Gültigkeit hat, so bin ich doch der Meinung, daß der Übernachtungssatz von 0,20 RM ganz allgemein als Richtlinie dienen soll. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Übernachtungs satz vom Lohn der Kriegsgefangenen einbehalten wird. Der Betrag von 0,80 RM pro Tag würde im Verhältnis zum tatsächlichen Lohn einen viel zu hohen Abzug bedeuten. Wenn andererseits der Unternehmer die vollen Kosten der Übernachtung tragen müßte, so würde dies einer starken Ver teuerung des Selbstkostenpreises der Kartoffeln gleichkommen. Wenn ich auch Ihren Standpunkt für durchaus vertretbar halte, bitte ich gleichwohl für die Vergangenheit pro Mann und Übernach tung lediglich einen Satz von 0,20 RM von jenen Stellen anzufordern, die die Kriegsgefangenen für die Erntearbeiten vorübergehend eingesetzt haben. Für die Zukunft jedoch bin ich damit ein verstanden, daß Sie für die Kriegsgefangenen die Sätze fordern, die Ihren tatsächlichen Selbstkosten entsprechen. Dabei ist jedoch der Satz von 0,20 RM als Richtlinie anzusehen und zu versuchen, einen Satz zu ermitteln, der nach Möglichkeit diesen Richt satz nicht wesentlich überschreitet. Sollten die land- und forstwirtschaftlichen Be triebe, die die Kriegsgefangenen einzusetzen beab sichtigen, dennoch nicht mit dem von Ihnen errech neten Satz einverstanden sein, so ist ihnen anheim zustellen, sür die Unterkunft der Kriegsgefangenen während ihres Einsatzes in der Landwirtschaft selbst Sorge zu tragen." An die Landes- und Kreisbauernschaften — DN. 1941 S. 636. Auslegung der Anordnung über Trennungs zulagen im Kriege. — l 8 463/1 vom 26. 8. 1941 —. Der Reichsarbeitsminister hat zu seiner Anord nung über die Gewährung von Trennungszulagen im Kriege vom 3. 5. 1941 (RABl. I S. 218) den nachstehend mitgeteilten Erlaß vom 8. 8. 1941 — III b 14998/41 — an die Reichstreuhänder der Arbeit gegeben: „Meine Anordnung über die Gewährung von Trennungszulagen im Kriege vom 3. 5. 1941 (RABl. I S. 218) erfaßt grundsätzlich alle Wirt schaftszweige. Unter den in der Anordnung ge nannten Bedingungen und in der dort begrenzten Höhe ist also ohne besondere Genehmigung des Reichstreuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit die Ausschüttung derartiger Vergütungen an solche Eefolgschaftsmitglieder zulässig, die so weit von ihrem Wohnort entfernt arbeiten, daß sie nicht täglich nach Hause zurückkehren können. Wie sich aus der Präambel dieser Anordnung ergibt, soll jedoch von der Möglichkeit, solche Zulagen zu ge währen, nur dort Gebrauch gemacht werden, wo sich eine getrennte Haushaltsführung aus kriegs wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben hat. Es ist nicht beabsichtigt und entspricht nicht dem Sinn meiner Anordnung, Trennungszulagen in der dort zulässigen Höhe auch in den Fällen einzuführen, wo es schon vor Kriegsbeginn berussüblich war, daß die Arbeit häufig in einem anderen Ort als im Wohnort ausgenommen wurde. Es würde also meinen Absichten widersprechen, wenn unter Berufung auf jene Anordnung, die übrigens die Gewährung solcher Zulagen nur zuläßt, nicht aber verlangt, Trennungszulagen in Wirtschafts zweigen eingeführt werden, in denen schon vor Ausbruch des Krieges Eefolgschaftsmitglieder regel mäßig eine getrennte Haushaltsführung auf sich genommen haben. Ich denke hierbei z. B. an die Land- und Forstwirtschaft. Ich bitte daher bei An fragen dieser Art darauf hinzuweisen, daß solche Zulagen dort nicht eingeführt werden sollen, wo schon unter normalen Bedingungen eine getrennte Haushaltsführung der Eefolgschaftsmitglieder be- rufsllblich war. Es ist zwar nicht beabsichtigt, polnische Arbeits kräfte allgemein von der Gewährung dieser Zulage auszuschließen. Doch wird in solchen Fällen von dem Betriebssichrer erwartet, daß er bei Ausschüt tung solcher Zulagen an polnische Arbeitskräfte be sondere Vorsicht walten läßt. Es wird erwogen, bei polnischen Arbeitskräften im Wege einer reichs einheitlichen Anordnung den Anspruch auf Tren nungsentschädigungen auf 1 RM täglich einschließ lich Unterkunftsgeld zu beschränken. Bei Beant wortung von Anfragen über die Höhe der zu lässigerweise polnischen Arbeitskräften zu gewäh renden betrieblichen Trennungszulagen wird auf diese in Aussicht genommene Beschränkung Bezug zu nehmen sein." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 637.
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