Nachwuchswerbung. Werbehefte. — I k 322/1 vom 23. 8. 1941 —. I. Auf meine Anordnung vom 20. 3. 1941 — I 8 Termin 322/1 — (DN. S. 174) ist mir bis zum 10. 9. 1941 der voraussichtliche Bedarf an Werbeheften „Was kann unser Junge (Mädel) werden" mitzuteilen. Ich weise darauf hin, daß nach der Verteilung auf Grund dieser Anforderungen nur noch kleine Bestände verfügbar sind. Die Meldung ist daher nach dem bis zum 31. 3. 1942 zu erwartenden Ver brauch einzurichten. Für Anforderungen von mehr als 3000 Heften jeder Art ist eine besondere Begründung zu geben. Hierbei ist zu beachten, daß gemäß Abschnitt II, 5 Abs. 3 meiner Anordnung vom 22. 3. 1941 die Schulen, die HI. und die Arbeitseinsatzverwaltung von mir direkt beliefert worden sind. II. Zur Ergänzung der Werbehefte „Was kann unser Junge (Mädel) werden" wird im RNSt.- Verlag Anfang Oktober eine in der RHA. I bearbei tete Broschüre über die soziale Förderung in der Landarbeit und ihre gesetzlichen Grundlagen für den Arbeiteinsatz, die Sozialversicherung, den Familien unterhalt, die Seßhaftmachung usw. erscheinen. Dieses Heft, das zum Preise von 0,20 RM vertrieben wer den soll, wird von mir zur Unterstützung der Wer öerufsausbilüung un Anerkennung älterer Melker als Lehrmeister. — Ilä 132/10 vom 18. 8. 1941 —. Die Zahl der Melkerlehrstellen, die am 31. 12. 1940 3961 betrug, reicht für die Ausbildung des er forderlichen Verufsmelkernachwuchses bei weitem noch nicht aus. Bei einer 2- bis 3jährigen Lehrzeit (Landarbeitslehre!) wird mindestens die doppelte Zahl von Lehrstellen benötigt. Es ist zwar sestzu- stellen, daß die vorhandenen Lehrstellen heute längst nicht alle mit Lehrlingen besetzt sind, jedoch darf er wartet werden, daß bei einer Vermehrung der Lehr stellenzahl auch die Lehrlingszahl im Verhältnis steigt. Es ist mir nicht bekannt, wie viele geprüfte Melkermeister im Reich vorhanden sind; ich nehme jedoch an, daß der Lehrstellenmangel zum großen Teil darauf zurückzuführen ist, daß noch nicht ge nügend Inhaber von Meisterbriefen vorhanden sind. Hierauf deuten auch die gerade in letzter Zeit häufig gestellten Anträge, ältere Melker zu einer besonderen Meisterprüfung zuzulassen, ohne daß vorher ein vier wöchiger Meisterlehrgang besucht werden muß. Nach den Erfahrungen, die bis zum 1. April 1938 mit der Eintagsprüfung älterer Melker an den Lehr und Versuchsanstalten für Viehhaltung gemacht wur- bung für den Landarbeiterberuf und als Hilfsmittel für die Betreuung im Arbeitsleben an die Orts-GW., FschW. und Redner des RNSt. kostenlos ver geben. Nähere Weisungen hierzu ergehen noch. An die Landesbauernschaften. - DN. 1941 S. 620. Anrechnungsfreiheit des Arbeitseinkommens familienunterhaltsberechtigter Frauen aus nicht- selbständiger Arbeit. — l 6 524/6 vom 21. 8. 1941 —. Durch den nicht veröffentlichten Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 30. 6. 1940 — Vf 679/41 — 7900 — über den Arbeitseinsatz familien unterhaltsberechtigter Frauen und die Anrechnungs freiheit ihres Nettoeinkommens aus Arbeitsverdienst (nichtselbständiger Arbeit) ist bestimmt worden, daß der Arbeitsverdienst der Frauen aus nichtselbstün- diger Arbeit ab 1. 7. 1941 in vollem Umfange außer Ansatz bleibt. Das Nähere ergibt sich aus den Bestimmungen des obengenannten Erlasses. Wegen der Bedeutung dieser Neuregelung für den landwirtschaftlichen Arbeitseinsatz empfehle ich, in dieser Angelegenheit mit den Regierungen und der Arbeitseinsatzverwal tung (Erlaß vom 6. 7. 1941 — Va 5103/2 —) Füh lung zu nehmen. An die Landesbauernschaften. —DN. 1941 S. 621. wirtlchaftsberatung. den, möchte ich diese Regelung nicht wieder aufleben lassen. Während des Krieges können jedoch viele Melker einen Lehrgang nicht besuchen. Es muß deshalb ein Sonderweg nach folgenden Richtlinien beschritten werden: Im Rahmen der durch die Herausgabe der Ver fahrensordnung für die An- und Aberkennung der Lehrmeistereigenschaft usw. eingeleiteten Lehrmeister aktion sind von den in der Verfahrensordnung ge nannten Dienststellen auch solche Melker in die Listen der anzuerkennenden Personen auszunehmen, die nicht im Besitz des Meisterbriefes sind, sonst jedoch die Voraussetzungen erfüllen. Es wird aber erforder lich, daß diese Personen von den fachlichen Dienst stellen in jedem Einzelfall in den von ihnen be treuten Ställen fachlich geprüft werden. Die fach liche Prüfung erstreckt sich aus die in dem Stall sicht bare Leistung des Betreffenden sowie auf seine Kenntnisse, die im Rahmen des bei Meisterprüfungen üblichen Maßes von Können und Wissen zu prüfen sind. Für die Abnahme der Prüfung sind die Lehr und Versuchsanstalten für Viehhaltung und die Tier zuchtämter zuständig. Den Melkermeisterbries (Ubergangssassung) er halten die geeignet befundenen Melker nach Abschluß des Anerkennungsverfahrens gleichzeitig mit der Ur-