DN. 1941 Nr. 95 Organisation unö allgemeine Verwaltung. Papieroerbrauch im Schriftverkehr. — v^x I 220/13 vom 30. 8. 1941 —. Unter Hinweis auf K 13 GONSt. (Anlage 14) und meine Anordnungen vom 21. 2. 1938 — IV-XI 393/38 — (DN. E. 129) und vom 15. 2. 1940 — IVK I 220/13 — (DN. S. 104) mache ich es allen Dienst stellen des RNSt. nochmals zur besonderen Pflicht, den Papierverbrauch im Schriftverkehr auf das uner läßlich notwendige Maß zu beschränken. 2m einzelnen ordne ich hierzu folgendes an: 1. 2m gesamten Schriftverkehr sind grundsätzlich nur holzhaltige Papiere zu verwenden. Die Verwendung holzfreier Papiere ist möglichst nur auf Urkunden und sonstige länger auf zubewahrende Schriftstücke zu beschränken. 2. Der gesamte Schriftverkehr hat sich, soweit irgend möglich, halber Briefbogen (Format Olbi ^.5) zu bedienen, insbesondere gilt dies auch für die Verwendung von Vordrucken. 3. Sämtliche Schriftstücke sind grundsätzlich auch auf der Rückseite zu beschreiben. Diese Rege lung ist insbesondere auch bei Rundschreiben zu beachten. 2ch ersuche, vorstehende Anordnung genauestens zu beachten und sie insbesondere allen in Frage kommenden Dienstangehörigen des RNSt. zur Kenntnis zu bringen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. - DN. 1941 S. 656. presse, Aufklärung Unterrichtung der Verbraucherorganisationen. > — IVE III 050/ük vom 1. 9. 1941 —. 2ch habe festgestellt, daß mir nicht sämtliche von einzelnen LVsch. kaufend monatlich zur Unterrichtung der Verbraucher gedruckten oder vervielfältigten Ver öffentlichungen über die jeweils aktuellen Verbrauchs lenkungsfragen zugehen. 2ch ersuche deshalb, mir unü Propaganda. von jetzt an laufend das gesamte bei den LVsch. er scheinende Unterrichtungsmaterial zu senden. Das gleiche gilt für die Richtlinien, die lt. meiner Anweisung vom 7. 12. 1940 — IVS III/O50/06 — an den 2nspekteur der Ordnungspolizei wettergegeben werden sollten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 656. Grundlagen der Erzeugung und des Marktes. Wirtschaftsstatistische Erhebungen. Cenehmigungs- pflicht für Druckaufträge. — Vv 401 vom 2. 9. 1941 —. Nachfolgend gebe ich ein Schreiben des Statisti schen Zentralausschusses vom 18. 8. 1941 — 8t2K 4056/12. 5. 1941 — bekannt: „Durch die Reichsstelle für Papier und Ver packungswesen wurde am 1. 5. 1941 eine Genehmi- gungspflicht für Druckaufträge eingeführt. Danach ist jeder Druckauftrag vor seiner Ausführung bei der Vezirksverteilungsstelle anzumelden, die darüber entscheidet, ob der Druck ausgeführt werden darf oder untersagt werden muß. Daraufhin hat sich der Statistische Zentral ausschuß mit der Reichsstelle für Papier und Ver packungswesen und dem Herrn Reichswirtschafts minister, der die Prüfungspflicht für Druckaufträge festgelegt hat, in Verbindung gesetzt, um zu ver hindern, daß in dem Genehmigungsverfahren für Druckaufträge die Notwendigkeit der Drucklegung von Erhebungsvordrucken, die den Genehmigungs vermerk des Statistischen Zentralausschusses tragen, nochmals geprüft wird. Auf Anordnung des Herrn Reichswirtschaftsministers hat nunmehr die Wirt schaftsgruppe Druck im Einvernehmen mit dem Statistischen Zentralausschuß die Bezirksvertei lungsstellen für Druck und Druckerzeugnisse durch Rundschreiben — V 27/41 — vom 6. 8. 1941 an gewiesen, die Drucklegung von statistischen Frage bogen oder Meldevordrucken mit einem Eenehmi- gungs- oder Zulässigkeitsvermerk des Statistischen Zentralausschusses ohne weiteres zu genehmigen. Erhebungsvordrucken für genehmigungspflichtige wirtschaftsstatistische Erhebungen, die diese Ver merke nicht tragen, wird die Druckgenehmigung zu nächst versagt. Der Statistische Zentralausschuß wird künftig von diesen Füllen Kenntnis erhalten. Dadurch dürfte dem Bestreben, die Drucklegung genehmigter Erhebungsvordrucke nicht zu verzögern, im Rahmen des Möglichen entsprochen sein." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen und zur Unterrichtung der Zusammenschlüsse und der angegliederten Reichsverbände. DN. 1941 S. 656.