Volltext Seite (XML)
Gesetzliche l-eliimmnnyrn. Die erste gesetzliche Bestimmung, welche dem im deutschen Reiche bezw. norm. Norddeutschen Bunde wohnenden Betriebs- Unternehmer die Verpflichtung auferlegte „Einrichtungen zur Sicherheit der Arbeiter, gegen Gefahren für Leben und Gesund heit", herzustellen, findet sich in der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 8 107. 8 107. Jeder Gewerbeunternehmer ist verbunden, auf seine Kosten alle diejenigen Einrichtungen herzu stellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zu thunlichstcr Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit notwendig sind. Durch das Reichsgesetz, betreffend die Abänderung der Gewerberrdnung, vom 17. Juli 1878 hat auch dieser Para graph einige redaktionelle Aenderungen und Zusätze erfahren und lautet nunmehr in feiner noch heute giltigen Fassung in 8 120 (früher 107) im dritten Absatz; „Die Gewerbeunternehmer sind endlich verflichtst, alle diejenigen Einrichtungen herzustellen und zu unterhal ten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffen heit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zu thunlichstcr Sicherheit für Leben und Gesundheit not wendig sind. Darüber, welche Einrichtungen für alle Anlagen einer bestimmten Art herzustellen sind, können