224 Allgemeine Verhaltungsmaßregeln für Heizer stationärer Dampfkessel. (Beilage 1 zur König!. Sachs. Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, vom 6. Juni 1871. — Dem Besitzer eines Dampf kessels liegt die Verpflichtung ob, dafür zu sorgen, dass der Heizer mit diesen Instruktionen wol bekannt ist — §13 der Verordnung). Ein Dampfkesselheizer muss ein nüchterner, ordentlicher, aufmerksamer Mann sein. Er muss mit seinem Geschäft wol vertraut sein, denn er ist für alle Schäden und alles Unheil verantwortlich, welche aus seiner Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit entstehen und welche durch Beachtung der fol genden Verhaltungsregeln hätten vermieden werden können. Darüber, dass er diese Verhaltungsmaßregeln genau kenne, hat er sich den technischen Beamten gegenüber auszuweisen. 1. Vor Beginn der Beheizung eines Dampfkessels hat sich der Heizer immer zuerst davon zu überzeugen, ob sich die erforderliche Wassermenge im Kessel befindet. Ist dies nicht der Fall, so mnss vor allen Dingen das fehlende Wasser mittelst der Pumpe oder in sonst geigneter Weise eingeführt werden. Die Erkennung des richtigen Wasserstandes geschieht mit telst der an dem Kessel angebrachten Wasserstandsgläser. Probirhähne und Schwimmer. Der Heizer hat sich mit deren Einrichtung und Prüfung, wie auch mit ihrer Wideringang setzung nach etwa erfolgtem Unbrauchbarwerden bekannt zu machen und sich darüber dem technischen Beamten gegenüber auszuweisen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Wasserstands gläser immer rein und klar und frei von Verstopfungen sind und dass die Schwimmer frei spielen; Wasserstandshähne hat er oft spielen zu lassen, überhaupt alle vorhandenen Apparate zur Beobachtung des Wasserstandes ohne Ausnahme gang fähig zu erhalten und in angemessenen Zwischenräumen zu benutzen.