221 troliren, wie die Fahrstühle und Aufzüge, auf welche in dieser Beziehung hingewiesen wird. Befindet sich der Ventilator einer Eisengießerei an einer exponirten Stelle, so ist er einzufriedigen. Die Kollergänge zum Mahlen von Kohlenstaub usw. (Bergt. S. 191) sollen derartig eingerichtet sein, dass sie sich selbstthätig entleeren können; sie müssen außerdem mit an gemessenen Vorrichtungen versehen sein, welche das Mahlgut selbstthätig unter die Kollersteine bringen. Ganz unzulässig ist es, zu diesem Zweck mit den Händen hineinzugreifen. In den Gießereien bieten die Fallwerke, welche zum Zerschlagen größerer Gussstücke benutzt werden, insofern Ge fahren für die dabei beschäftigten Arbeiter, als diese durch umhergeschleuderte Sprengstückc verletzt werden können. Es ist deshalb dringend notwendig, den Standort, von wo aus der Fallklotz ausgelöst wird, derartig zu schützen, dass der betreffende Arbeiter nicht getroffen werden kann. Ebenso muss das Fallwerk gegen Verkehrswege abgeschlossen sein. In der Eisengießerei und Maschinenfabrik von H. Gruson, Buckau-Magdeburg wurde, bevor der Fallklotz ausgelöst wurde noch ein Zeichen mit einer Glocke gegeben. Auf Grund des ß 18 der Gewerbe-Ordnung wurden — wie wir dem Jahresberichte des Kgl. Gew.-Rates Dr. Wolff für 1881, Seite 182 entnehmen — bei der Anlage einer Eisengießerei folgende Bedingungen in die Genehmigungs- Urkunde ausgenommen. 1. Schwungräder und Kurbeln des Motors müssen derart umwehrt werden, dass ein unfreiwilliges Hineinfallen oder Erfasstwerden von Personen verhütet wird. 2. Die an Arbeits- oder Verkehrsstellen belegenen ver zahnten Betriebe, deren Eingriffseite offen liegt, oder welche sich an Festpunkten vorüberbewegen, sind zu verdecken. 3. Die Hebelzeuge und Ketten sind einer öfteren Revision zu unterziehen und die letzteren in abgemessenen