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Persönliche Mitteilungen Am 18. März starb nach längerem schweren Leiden unser lieber Freund und Kollege, unser treues Mitglied Ernst Schuhsuk, Dort- mund-Aickede, im Alter von 62 Jahren. Biel reden war nicht nach seinem Sinn, trotzdem fehlte er in keiner Versammlung. Auch hat er es verstanden, mit viel Energie und großem Fleig aus kleinen Anfängen seinen sauberen Betrieb auf die jetzige sehr beachtenswerte Höhe zu bringen. Wir werden ihm allezeit ein treues Andenken bewahren. Bez.-Gr. Westfalen-West. IHeienkaus, Obmann. * Die Firma Clara Sauerbrey, Gotha, konnte am 1. April ihr 120- jähriges Geschästsjubilänm feiern. Nach dem Tode ihres Gatten übernahm Frau Sauerbrey den Betrieb und führte ihn mit ihren Söhnen weiter. Am I. April bestand der Gartenbaubetrieb von Albert Bistmann, Gotha, 90 Jahre. Georg Trunk und Hermann Lange sind am 1. April 10 Jahre Inhaber der Firma Eduard Trunk. Wilhelm Möller, Woltershausen, beging am 1. April sein 60jähri- ges Geschäftsjubiläum. Am l. April feierte Bernhard Ruppert, Eisenach, sein 55jähriges Geschäftsjubiläum. Wilhelm Lindner, Eisenach, der weitbekannte Staudenzüchter, feierte am 1. April sein 45jähriges Berussjubiläum. Fritz Schulze-Berg«, Ohrdruf, beging am 1. April sein sOjähriges Geschäftsbestehen. Am 1. April beging Max Timmler, Eisenach, sein 40jähriges Be rufs- und 25jähriges Geschäftsjubiläum. Alsred Stein, Ruhla, feierte ebenfalls sein 25jähriges Gejchäfts- jubiläum. Am 8. April wurde Berthold Cramer in Gotha 50 Jahre. Ain 1. März hatte er sein 25jähriges Geschäftsjubiläum gefeiert. Am 2. April feierte der Obmann der Bez.-Gr. Neige-Gau, Gärt nereibesitzer Conrad Schulz, Neitze-Neuland, seinen SO. Geburtstag. Geachtet und beliebt bei seinen Kollegen, ist er der Gruppe ein um sichtiger und uneigennütziger Führer geblieben. Herm. bleuer. Friedrich Beyer, Obstplantagen- und Baumschukenbesitzer in Brüel i. Mcckl., feierte am 3. April sein SOjährigeS Berussjubiläum. Dem Jubilar wurde in Anerkennung seiner Verdienste um den mecklenburgischen Obst- und Gartenbau die goldene Plakette der Landwirtschaftskammer verliehen. Am 3. April konnte unser eifriges Verbandsmilglied Hermann Schürer sei» SOjähriges Berufsjmbiläum begehen, lieber 25 Jahre ist er Schriftführer der Bez.-Gr. „Mergner Lande" und hat sich in dieser langen Zeit unermüdlich in den Dienst des Verbands- lebsus gestellt. Stets ist er bemüht gewesen, der Bez.-Gr. neue Mitglieder zuzusühren, uud manchen AlNpünnigemchät er wieder- gewonuen. — Die Bez.-Gr. beglückwünschte den Jubilar und über reichte ihm ein Ehrengeschenk. — Wir dankeK unserm Herm. Schürer recht herzlich für alles, was er in uneigennütziger Weise für den Beruf getan hat, und wünschen Ihm noch'recht'viele chesundiL uud erfolgreiche Jahre. kkanwr. Am 4. "April könnte der'bekannte Entenzüchter Alfred Lange in Tangermünde auf das 55jährige Bestehen seines Betriebs zurückblickeu. Am 4. ch 1878 wurde vom Väter, Heinrich Lauge, der Grugd zu einer Gärtnerei Aele^t' Der Betrieb entwickelte sich unter Leitung des" Gründers, den örtlichen Verhältnissen entsprechend)' - langsam, aber stetig. Bis im Jahre 1900 die Verantwortung über das Unternehmen in die Hande-des Sohnesmud jetzigen Inhabers gelegt wurde, mit Hein Motto: „Arbeit ist-des Gürtners Zierde." Durch zähe Arbeit gestaltete sich der Fortgang der Entwickluirg leb-, Hasser. Schon seit einigen Jahren fand-der jetzt 63jährige Inhaber durch seinen Sohn eine "gute Stütze und bereitwilligen, strebsamen . Mitarbeiter/der, so'Gotiwill, den Betrieb als dritte Generation übernehmen wird. Seit Gründling der Bezirksgruppe ist Lange trecleS Mitglied des Reichsverbands, und wir hoffen, ihn noch recht lauge in unsrer Mitte zu haben. — Wir wünschen dem Jubilar und seiner Familie ferneres Wohlergehen und weitcreu Aufstieg des Be triebs. Bez.-Gr. Altmark. Weckmann, Obmann. Gärtnereibesitzer Hermann Birnbaum, Dessau, wurde aus Anlaß seines 60jährigen Geschäftsjubiläums vom Landesverband Anhalt im Reichsverband des deutschen Gartenbaues e. V. die Verbands-Ehren- iFlunde verliehen. Otto B-rnstiel 2^0 Fahre att Am l5. April 1863 wurde Otto Bernstiel in Kiel (Holstein) ge boren. Wer Otto Berustiel persönlich kennt, wird erstaunt sein, das; dieser lebhafte, höchstens wie ein Sechziger wirkende Manu schon am 15. April 1863 geboren sein soll. Und doch ist es so. Das er gibt nicht nur der Geburtsschein, sondern auch die vielen Jahre, die Otto Bernstiel der Berufs-, Vereins- und Verbandsarbeit gewid met hat, sind hiersür Zeuge. Am 23. April 1928 tonnten wir ihm zu seinem 50jährigen Berufsjubiläum beglückwünschen. Er ist also jetzt 55 Jahre im Gärtnerberuf tätig. Seine Lehrzeit absolvierte er in dec Gärtnerei H. Halbe, Oldeslohe. Seine Gehilfenzeit legte den Grundstock zu seiner vielseitigen Kenntnis der Berufsarbeit und des Berufslebens. Zunächst in einer Privatgärtnerei in Hamburg, dann in der Versandgärtnerei von Sattler L Bethge in Quedlinburg, darauf in dem seinerzeit sehr bedeutenden Betrieb von F. Stüben in Hamburg-Uhlenhorst tätig, erwarb er sich die Erfahrungen, die ihn befähigten, als Obergärtner mehreren Erwerbsgartenbaubetrie ben vorzustehen. In dieser Eigenschaft kam er 1888 nach Berlin, gründete aber noch im gleichen Jahre ein Blumengeschäft. Im Jahre 1900 erwarb er die Rosen- und Veilchengärtnerei von Zeimer in Bornstedt, die er allmählich zu einer Farnjpezialgärtnerei ausbaute. Als Farnspezialzüchter genießt Otto Bernstiel einen Ruf, der weit über die Grenzen unseres Landes hinausgeht. Auf seine Züch- tuugserfolge wird in einem besonderen Aufsatz in unserer illustrier ten Zeitschrift „Der Blumen- und Pflanzenbau", die am 1. Mai erscheint, eingegangen. Seit W Jahren gehört Otto Bernstiel unserer Berufsorganisation an. Bon 1907—1912 war er Ausschutzmitglied der Bez.-Gr. Berlin und 1911 wurde er Obmann dieser Bez.-Gr. Seit 1912 ist er Mit glied des Hauptvorstandes. 1919 wurde er Vorsitzender des Ver bandes deutscher Gartenbaubetriebe. Bei der Gründung unseres Reichsverbandes wurde er Präsident im Reichsverband des deutschen Gartenbaues e. V. In all diesen Jahren hat Bernstiel sich mit der ihin eigenen Regsamkeit und stets beseelt von dem Wunsch, unsern Berufsstand und seine Angehörigen zu fördern, für das Beruss- ganze als Führer unter Einsetzung seiner ganzen Kraft mitgearbeitet. Damit ist aber seine Tätigkeit für das Wohl des Berufs keineswegs erschöpft. Otto Bernstiel war auch Mitglied des Verwaltungsrats der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche rung, stellvertretendes Mitglied vom Reichsversicherungsamt, Mit glied des Vorstandes der Gartenbau- und Friedhofs-Bernfsgenossen- schaft uud stellvertretender Vorsitzender der Fachabteilung für Gar tenbau bei der Preußischen Hauptlandwirlschaftskammer. Daneben war Bernstiel in so vielen Kommissionen und Ehrenämtern zum besten des Berufs tätig, daß eine vollständige Aufzählung hier un möglich ist. Unter Hintenanstellung seiner eigenen Interessen hat sich Otto Bcrnstiel stets für die Hebung des Berufs und für den Ausbau und die Stärkung der Berufsorganisation mit aller Kraft eingesetzt. Im Jahre 1931 ist Otto Berustiel von seinem hohen Ehrenamt als Präsident unseres Reichsverbandes zurückgetrete», nm, wie er selber sagte, jüngeren Kräften Platz zu machen. Seine Anteilnahme an der Förderung unseres Berufs und unserer Berufsorganisation "ist damit aber nicht erloschen. Nach wie vdr sehen wir ihn bei Ver sammlungen der Bez -Gr. Berlin und sehr häufig noch ergreift er bei solchen Gelegenheiten das Wort, um aus seinem reichen Schatz an Erfahrungen Mitteilungen zu machen, dje geeignet sind, die Ver handlungen zu fördern. Otto Bernstiel hat sich durch seine langjährige rastlose Tätigkeit für unsern Beruf in hohem Mas; den Dank der Kollegen verdient. Wir glauben daher in ihrem Sinn zu sprechen, wenn wir seinen 70. Geburtstag dazu benutzen, um ihm auch au dieser Stelle die herzlichsten Glückwünsche auszusprechen und ihm zu wünschen, daß er noch recht lange in der ihm bis jetzt beschiedencn Rüstigkeit zur Freude seiner Familie und Freunde und zum Besten seines Be triebs. und unsres Berufs wirken möge. Meine Winke für die Praxis - In Nr. 13 der „Gartenbauwirtschaft" ist durch nachträgliche Um stellung einiger Beitrüge unter obiger Ueberschrift ein bereits als nicht zu verwertender Beitrag versehentlich veröffentlicht worden. Wir betonen ausdrücklich, daß Karbolinenm zum Imprägnieren bon Holzteilen aller Art, die mit Pflanzen in Berührung kommen, nicht verwendet werden darf, weil selbst nach vielen Monaten noch Berbrennungserjcheimmgen von Pflanzen eintreten können. Es ist besonders .davor zu warnen, Frühbcetkästen mit Kar- bolineum zu streichen, weil sich in dem geschlossenen Raum durch die Einwirkung der Sonne noch nach Jahren Dümpse entwickeln, die die empfindliche» Pflanzen schädigen. Wir empfehlen statt dessen das schon öfter von uns als wirksames Mittel genannte Fluralsil. Das Steuerermitttungsverfahren Die Steuererklärungen fjzr das Wirtschaftsjahr 1931/32 waren bis zum 15. Mürz 1933 dem Finanzamt einzureichen. Die Finanz ämter gehen null dazu über, an Hand der ihnen zugegangenen Unterlagen die Steuern zu ermitteln und die Bermrlagung vor zubereiten. Aus diesem Grunde erörtern wir kurz einige wichtige Fragen, die im Veranlagungsverfahren für den Erwerbsgärtner von Bedeutung sind: 1. Untersuchungspflicht des Finanzamtes, 2. Auskunftspflicht des Erwerbsgärtners, 3. Ist Aenderuug der Steuererklärung möglich? 4. Ausfüllung Voit Fragebogen, 5. Mündliche Auskunft, 6. Bücher und Aufzeichnungen als Grundlage, 7. Vorlage der Bücher, 8. Sachverständige, 9. Eidesstattliche Erklärung, 10. Machtmittel des Finanzamtes, 11. Rechtsmittel gegen Verfügungen des Finanzamtes, 12. Ordentliches Rechtsmittelverfahren. 1. Untersuchungspflicht des Finanzamtes. Das Finanzamt hat die Steuererklärung zu prüfen. Dabei muß es in Zweifelsfällen noch weitere Ermittlungen anstellen, Lücken ergänzen und Zweifel beseitigen. Wie das Finanzamt bei diesen Ermittlungen verfahren will, ist ihm anheimqestellt; es kann vom Steuerpflichtigen schrift liche uud mündliche Auskünfte verlangen. Wie weit die Rechte des Finanzamtes im Veranlagungsversahren gehen, ist daraus ersicht lich, daß die Beamten Grundstücke und Räume des Steuerpflichtigen betreten können, um im steuerlichen Interesse die an Ort und Stelle notwendigen Abschätzungen vorzunehmen. Sie können Einsicht in die Behältnisse nehmen und sich Wertsachen usw. vorlegen lassen. Derartige Prüfungen sollen regelmäßig nur während der üblichen Geschäftsstunden stattfinden. Wenn das Finanzamt von der Steuererklärung abweichen will, "soll es dies dem Steuerpflichtigen möglichst vorher mitteilen und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme geben, 2. Auskunftspflicht des Erwerbsgärtncrs. Der Betriebsinhaber hat die Pflicht, die Richtigkeit seiner Steuererklärungen zu bewei sen und zu diesem Zwecke die gewünschten Auskünfte schriftlich oder mündlich nach bestem Wissen uud Gewissen zn erteilen. Wo das Finanzamt Zweifel hegt, liegt es im eigensten Interesse des Be- triebsiuhabers, den Sachverhalt aufzullären und eine möglichst aus führliche Darstellung der wirtlichen Verhältnisse zu geben. Beispiel: Wenn Neubauten vorgeuommen sind, forscht das Finanzamt gern nach, woher die Mittel für die Jnvestie- rungen kommen. Eine kläre Auskunft ist hier erforderlich, da der Stenerbeamte oft auf dem Standpunkt steht, das Geld könne nur aus Gewinnen des verflossenen Jahres stammen und müsse zur Einkommensteuer herangezogen werden, während die Mittel > tatsächlich nur geborgt wurden oder aber Ersparnisse früherer Jahre sind. - 3. Ist Aenderung dcx Erklärung möglich? Mit der Steuererklä rung hat sich der Belriebsinhaber nicht etwa in der Weise festgelegt, ' dass er sic nicht abändern. oder widerrufen könnte. Wenn die Er klärung unvollständig war oder sich aus irgendeinem Grunde eine 'Aenderung'als notwendig erweist, kann jederzeit ein Nachtrag c!n- gercicht werden. Die Ergänzünge« können so fange, vorgenommen werden, wie das Finanzamt eineu Steuerbescheid noch nicht erteilt hat. 4. Ausfüllung von Fragebogen. Manche Finanzämter versenden zur Ergänzung der Steuererklärungen nmfcmgreiche Fragebogen. Auch diese Fragebogen.müssen grundsätzlich ausgesülit werden. Ist eS praktisch, jede Frage so kurz wie möglich zu beantworten? Eine kurze Beantwortung ist hier und da von Wert; Ausführlichkeit empfiehlt sich aus folgendem Grunde: Nach der Veranlagung kann später, innerhalb der Verjährungsfrist von 5 Jahren (bei Steuer hinterziehung IO Jahre!), auf Grund einer Buch- und Betriebs prüfung oder Nachschau neuvercinlagt und die Steuer höher sest- gelegt werden. Das ist aber nicht möglich, wenn dem Finanzamt schon vor der Veranlagung alle Tatsachen bekannt waren, d. h. wenn es s. Zt. eine ausführliche Auskunft erhalten hat. Bei der Ueberlastttng der Finanzämter werden ausführliche Erklärnuaen mA " emgehend geprüft, wie das der Beamte im rc deshalb iui Beranlaqungsveriakren "ft in dem vom Betriebsinhaber gewünschten Sinne t^ o>t-Wenn der Buchprüfer später anderer Ansicht ist, so kann er keine Steuern nachsordern, weil dem Finanzamt s. Zt. die Verhält- nisse genau dargelegt wurden. »eryair- Die Zusendung der Fragebogen stellt eine gewisse Schematisie- rung der Veraulagungsarbeit dar; deshalb braucht sich der Steuer- besonders dann nicht, der Erlauterungsbogen sehr umfangreich und eine Beant wortung mit Schwierigkeiten verbunden ist. Es empfiehlt sich in derartigen Fallen, dem Finanzamt die Einsicht in die Bücher mrzu- bicten. Dieses Angebot kann das Finanzamt nicht ohne weiteres ablehncn. Nach den Urteilen des Neichsfinanzhofes mutz die Steuer behörde von der angebotenen Bucheinsicht Gebrauch machen. 5. Mündliche Auskunft. Wenn ein Steuerfall auf schriftlichem Wege nicht geklart werden kann oder eine schriftliche Klärung erfolg los versucht worden ist, so darf das Finanzamt den Betriebsinhaber zur mündlichen Auskunft vorladen. Die Steuerbehörde mutz aber den Termin so frühzeitig festsetzen, daß ein Erscheinen möglich ist. Das Finanzamt mutz dabei auch Mitteilen, worüber Auskunft ge wünscht wird, damit sich der Betriebsinhaber genügend vorbereiten und notfalls Schriftstücke und Geschäftsbücher Prüfen kann. Wenn man nicht erscheinen kann, ist dem Finanzamt rechtzeitig Mitteilung zn machen, um Zivangsmaßnahmen zu verhüten. 6. Die Bücher und Aufzeichnungen müssen, soweit sie ordnungs gemäß sind, der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Wenn das Finanzamt die Bücher verwerfen will, mutz es ihre Unrichtigkeit einwandfrei nachiveisen (Urt. vom 7. 3. 28 — VI 82/28). Selbst bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordnungsmätzigkeit soll die Buchführung möglichst nicht im ganzen, sondern nur hinsichtlich der unrichtigen Teile verworfen werden (vgl. auch „Steuer- und arbeitsrechtliche Rundschau Nr. 8 vom 11. 8. 1932). 7. Vorlage der Bücher. Wenn dem Finanzamt die gegebenen Auskünfte nicht genügen oder weitere Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärungen bestehen, darf es Lie Borlage der Bücher auordncn. Das soll regelmäßig aber erst dann geschehen, wenn sich die Zureifel nicht auf anderem Wege haben beseitigen lassen. Die Steuerbeainten sind angewiesen, die Bücher möglichsten der Woh nung des Steuerpflichtigen einzusehen. ^Einige Finanzämter fordern, daß die' Unterlagen in den Räumen'des Finanzamtes vorgelegt werden. Jin Interesse des guten Einvernehmens mit dem Steuer beamten wird es sich empfehlen, dieser Aufforderung Folge zu leisten, besonders dann, wenn die geforderten Unterlagen nicht allzu umfangreich sind. Sind die Bücher und die sonst zur Prüfung ein- gcsorderten.Belege sehr umfangreich,- so kann dem Betriebsinhaber nicht zugemutet werden, alles zum Fnmnzmut zu schaffen. In die sem Falle müssen die Beamten auf Wugjch des Steuerpflichtigen die Bücher ini Betriebe einsehen. Der Betriebsinhaber schreibt etwa wie folgt: . ", - „Nach dem dortigen Schreiben vom' 1. dieses Monats will das Finanzamt meine Bücher in den. Räumen des Finanzamtes prüfen. Das angeforderte Material ist derart umfangreich, daß mir billi- gerweise nicht zugemutet werden lünch.aöe Unterlagen zum Finanz amt zu schaffen. Außerdem werden die Bücher im Betriebe dauernd benötigt. >: . - Ich bitte deshalb höflichst, die ,Unterlagen in meinem Betriebe eiuzusehen. Jchnvcrde den Beamten durch mündliche Auskunft gern unterstützen." 8. Sachverständige. Rach 8 206 RAO. können die Finanzämter im Steuerermittlungsvcrfahren Sachverständige zuziehen: die Stenerbebörde ist aber nicht verpflichtet, dem Anträge des Steuer pflichtigen aus Zuziehung eines sachverständigen stattzugeben. Ob ein Sachverständiger und welcher Gutachter gehört werden soll, liegt im freien Gruieflen des Finanzamtes. Wenn dabei ein dem Be- triebsiuhaber nicht als geeignet erscheinender oder ein nicht geneh mer Sachverständiger zugezoaen wird, so kann der ^rwerbsgartner, um die Feststellungen und Ansichten des amtlichen Gutachters zu bekämpfen, sich selbst ein Gutachten be,chasien und dadurch die