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Btut undDvdrn Hauptschristleitung: Berlin 8>V 41 Hafenplatz 4. Fernruf 8 2, 908 t Äerufsständische Wirtschastszeiiung des deutschen Gartenbaues Amtliche Zeitschrift für den Gartenbau im Reichsnährstand Lottes — Oer äeutscdo Boller io Lroleellbillkukr »us Lslxisa — , Lpeisolrortokkolll — 2ar Orsokt- erinäkixunz tär lorkstreu unZ TorkmuII — Oer ^Lartellbou im NunZknnk — ^irtsokoktsspiexsl Zes Zeatseksii OärtsubLus IZsZiscksr 6ortei>ksulllx ill OkkeadurA — OsiteudLavirtkokstt 6es ^uslonäes — 1. 6s r tea bautsZ Zer IxlnZesdsueruseks.kl zVestlsIea — lÄnveikunx Zer xroken ^lorlitkolle ill Xerlseuks — „Llirxssntksmum im Reim uaZ Osrlea" — Tdürinxsus Oärlner tozt«« io LsZ Llsalceuburx — Nelkeneinkukr — Lortenvirrvorr im Lemüsebsu — Oiekerucix>»beZiuAu.NAen bei Sämereien — VervenäullZ Zer Oreuostokks — Lus Zer ililxlisZerbsvexullA Zer Obst- unZ Oemüseubsotu- bsv. Verwkrtaaxszeuosseusobäkteil — k"ruzslc»slell — Zetrt not- venZixsr NklsnrsosebutL im Rlumeu- unZ 2ierxklsareiib«u — Oussr Osrteu im Xedlaaz — RersSuIjoke ülittsilullgea. eloHt lmlokllt - Oissetr über Zis LokätLuag äes XuItardoZsvs (LoZeasodätüaiigsAesstL) vom 16. OilbdsrZ (Oktober) 16A1 — Oer Osrtsll — voräerster Opkertroat — Oer 2. LsioksbsusrotsK ill Ooslär — Orxollisutiollsbespreodullzell beim ReiokLbsuerllkübrsr - - Lu slle O^elsmsllLüedter — IVeiüe llsuldeorxllsllsell — Osrteubsusr uuZ omkoisnter RsnZsI — Oie Luskukr vou Nummer 44 Berlin, Donnerstag, den 1. Neblnng (November) 1934 51. Jahrgang Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgeseh) vom 46. Gtlbhard (Oktober) 4934 Das offizielle Plakat zum 2. Reichsbauerntag Das Plakat und die Festpostkarte des 2. Reichs« des neuen Reichs wiedergewonnene Sicherheit und bauerntages in Goslar sind nunmehr herausgekom- Zuversicht des Bauernstandes znm Ausdruck bringt, men. Sie zeigen die Gestalt eines Bauern in mittel- Der Entwnrs stammt von dem bekannten Münchener deutscher Tracht, der in seiner stolzen Haltung und Gebrauchsgraphiker Max Bletschacher, der im seinem festen Gesicht den bodenverwachsenen Volk- Laufe des letzten Jahres wiederholt durch feine Ar- tragenden Bauern und die durch die Gesetzgebung beiten für den Reichsnährstand hervorgetreten ist. lich zu machen. Die Reichsregierung hat kt. RAM. I, S. 1050, das folgende Gesetz beschlossen, das hierdurch ver kündet wird: 8 I- Zweck Für den Zweck einer gerechten Verteilung der Steuern, einer planvollen Gestaltung der Boden nutzung und einer Verbesserung der Beleihungs unterlagen wird eine Bodenschätzung für die land wirtschaftlich nutzbaren Flächen des Reichsgebiets durchgeführt. 8 IS. Nachschätzung (I) Treten nach Abschluß der Bodenschätzung Umstände ein, die die Ertragsbedingungen ein zelner Bodenslächen wesentlich verändern, z. B. Aenderungen der Kulturart (Nutzungsart), Ent- und Bewässerungen, Eindeichungen u. ä., so sind diese Flächen nachzuschätzen. (2) Für das Beschwerdeverfahren gilt § 10 ent- sprechend. Die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Nachschätzung sind in die Liegenschaftskataster zu übernehmen. (3) Die Vorsteher der Gemeinden, die Eigen tümer und die Nutzungsberechtigten der Grund stücke sind verpflichtet, die im Absatz 1 bezeichneten Veränderungen anzuzeigen. 8 13. Regelmäßige Ueberprüfung der Bodenschätzung Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind in Zeit abständen von längstens zwanzig Jahren zu über prüfen. Die Ueberprüfung hat sich vornehmlich darauf zu erstrecken, ob und in welchem Umfang sich das Ertragsvexhältnis der verschiedenen Böden der einzelnen Teile des Reichsgebiets zueinander verschoben hat. 8 14. Aufgaben der Vermessungsbehörden (1) Die Behörden, denen die Aufstellung und Fortführung der Liegenschaftskataster obliegt, sowie die Behörden, die die hierfür notwendigen Ver- mefsungsarbeiten ausführen, sind verpflichtet, die 8 is. Amtshandlungen auf den Grundstücken Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind verpflichtet, den'mit den ört lichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesekes Beauftragten jederzeit das Betreten des Grund- stücks zu gestatten und die von ihnen für die Zwecke der Bodenschätzung als notwendig erachteten Maß nahmen, z. B. Ausgrabungen, zuzulassen. Ein An spruch auf Schadenersatz besteht nicht. 8 16. Rechtsverordnungen und Verwaltungsoorschriften Der Reichsminister der Finanzen wird ermäch- tigt, zur Durchführung und Ergänzung dieses Ge- setzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwal tungsvorschriften zu erlassen. Die für die Ver messungsbehörden erforderlichen Vorschriften erläßt der Reichsminister des Innern gemeinsam mit dem Reichsminister der Finanzen. Berlin, 16. Oktober 1934. Der Führer und Reichskanzler: äckolk ttitler. Der Reichsminister der Finanzen: Orak Lcbwerin von KrosiAlc. Der Reichsminister des Innern: kriclc. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft: k. Vollster OarrS. 8 2. Bestandsaufnahme und Feststellung der Ertrags- sähigkcit Die Bodenschätzung umfaßt: 1. die genaue Kennzeichnung des Bodens nach seiner Beschaffenheit (Bestandsaufnahme). Die Bestandsaufnahme wird kartenmäßig fest gehalten; 2. die Feststellung der Ertragsfähigkeit. Bei der Feststellung der Ertragssähigkeit sind lediglich die Ertragsunterschiede zu berücksichtigen, die auf die natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse) zurückzusühren sind. Ertragsunterschieöe, die auf wirtschaftliche Ertragsbedingungen (Zugehörigkeit der ge schätzten Bodenslächen zu bestimmten Betrie ben und Verkehrs- und Absatzverhältnisse, der Betriebe) zurückzusühren sind, bleiben bei der Feststellung der Ertragsfähigkeit außer Be tracht. Sie werden erst bei der Feststellung des Einheitswerts der Betriebe nach den Vor schriften des Reichsbewertungsgesetzes berück- fichrigt. 8. 8. Entscheidungen (1) Die Entscheidungen des Reichsschätzungs beirats (8 5) werden von dem Führer des Reichs schätzungsbeirats nach Beratung im Beirat ge troffen. - (2) Die Entscheidungen der Landesschätzungs beiräte (Zß 6 und 10) werden nach einfacher Stim menmehrheit getroffen. Der Führer des L^ndes- schätzungsbeirats stimmt mit. Seine Stimme ent scheidet bei Stimmengleichheit. (3) Die Entscheidungen der Schätzungsausschüsse (8 7) werden von den Führern nach Beratung in den Ausschüssen getrofs '. 8 9. Offenlegung Die für alle Bodenflächen festgestellten Schätzungsergebnisse werden ossengelegt. 8 10- Beschwerdeversahren Gegen die nicht als rechtsverbindlich festgestellten SchäHungsergebnisse steht den Eigentümern der be treffenden Grundstücke die Beschwerde nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung zu. lieber die Beschwerde entscheidet der Landesschätzüngs- beirat (8 6 und 8 8 Absatz 2). Gegen die Be schwerdeentscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. 8 II- Nachweis der Schätzungsergebnisse Die rechtskräftig sestgestellten Schätzungsergeb nisse sind in die Liegenschaftskataster zu überneh- Oer Garien Goties Ein Sommer von seltener Schönheit liegt hinter uns; so oft wir konnten, haben wir uns seiner Gaben gefreut in der unendlich schönen Natur, auf Bergen oder an der See, in schatti gen Wäldern, zwischen wogenden Kornfeldern oder in blühenden Gärten. Der Abschied von all dem, was unsere Herzen mit neuer Lebens freude erfüllte, stimmt uns wehmütig. Tiefer als zu anderen Zeiten empfanden wir das un« erbitterliche Geseß vom Werden und Vergehen. Das ist die Zeit, in der wir mehr denn je derer gedenken, die nicht mehr unter uns weilen, die hinweggerafft wurden aus dem Leben, so wie jetzt die Blätter durch die Herbststürme von den Bäumen geschüttelt und verweht werden. Doch gerade der Vergleich mit der Natur stärkt uns m dem Glauben, daß auch für uns Menschen dem Sterben ein neues Werden folgt. Von dieser Gewißheit sollen wir erfüllt sein, wenn die Totengedenktage nahen, wenn wir zum Gottesgarten wandern, um unsere Toten zu ehren und unserer Heimgegangenen in Liebe zu gedenken. Mag der Trennungsschmerz auch noch so groß sein, niemals sollte er zur fruchtlosen, das Leben zermürbenden Trauer werden. Nicht Hoffnungslosigkeit, sondern Zuver ficht und Dank an die Heimgegangenen soll un- fers Herzen erfüllen, wenn wir den Friedhof, den Garten Gottes, betreten. Sind nicht gerade bei uns in Deutschland unter denen, die da in Frieden ruhen, unendlich viele, denen nicht irur die nächsten Angehörigen, sondern das ganze deutsche Volk bis in alle Ewigkeit danken muß! Laßt uns an den Totengedenktagen zu den Gräbern der Kriegsgefallenen wallfahren und die Ruhestätten der vielen Männer und Jünglinge aufsuchen, die im braunen Ehren kleide für uns kämpften, litten und für die Ides Adolf Hitlers gestorben sind. Ihnen aus tiefstem Herzen zu danken und zu geloben, daß wir das, was sie mit der Hingabe ihres Lebens für uns erkämpften, erhalten, schützen und meh ren wollen, ist unsere heilige, von jedem deut schen Volksgenossen freudig zu erfüllende Pflicht. Doch auch denen gebührt dankbare und liebevolle Erinnerung, die in treuer Pflichter füllung eines friedlichen Lebens von uns ge nommen wurden, seien es auch Kinde», die nur wenige Jahre, vielleicht nur Wochen men. Hierbei sind die Musterstücke besonders kennt» in diesem Gesetz borgeschriebenen Arbeiten mit 'allen Kräften zu fördern. (2) Insbesondere sind als Vorbereitung für die Bodenschätzung die Katasterkarten, soweit sie hin sichtlich der Kulturartenveränderungen nicht fort geführt worden sind, durch ergänzende Messungen zu vervollständigen, damit sie mit der Oertlichkeit übereinstimmen. 8 »- Leitung Der Reichsminister der Finanzen leitet die Bo denschätzung. Er entscheidet auch über ihre später« Ausdehnung auf andere als landwirtschaftlich nutz bare Flächen (§ 1). 8 4- Musterstück« kl) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bodenschätzuna werden im minzen Reichsgebiet ausgewählte Bodenflächen als Musterstücke geschätzt. (2) Die Ergebnisse der Schätzung von Muster stücken werden von dem Reichsminister der Finan, zen bekanntgegeben. Sie erhalten durch die Be kanntgabe rechtsverbindliche Kraft. (3) Die Musterstücke bilden die Hauptstützpunkt« der Bodenschätzung. 8 d- Reichsschätzungsbeirat (1) Der Reichsminister der Finanzen beruft zu seiner Unterstützung und Beratung im Benehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft einen Reichsschätzungsbeirat. Führer deS Reichsschätzungsbeirats ist der Reichsminister der Finanzen. (2) Der Reichsschätzungsbeirat schätzt in alle« Teilen des Reichsgebiets ausgewählte Bodenslächen als Müsterstücke (§ 4). 8 6- LandesschätzungsbeirSt« (1) Die Präsidenten der Landesfinanzämter be rufen zu ihrer Unterstützung und Beratung im Benehmen mit dem zuständigen Landesbauern- sichrer einen Landesschätzungsbeirat. Führer des Landesschätzungsbeirats ist der Präsident des Landesfinanzamts. (2) Ter Landesschätzungsbeirat schätzt nach Be- sP.OBezirk weitere ausgewählte Boden slachen als Musterstücke (8 4) in engster Anlehnung an die rechtsverbindlichen Ergebnisse der Schätzun gen des Reichsschätzungsbeiratz (8 ä). 8 7- Schätzungsausschüsse (1) Der Präsident des Landessinanzamts beruft im Benehmen mit dem zuständigen Landesbauern, führer für jeden Finanzamtsbezirk einen oder mehrere Schätzungsausschüsse. Führer des Schätzungsausschusses ist der Vorsteher des Finanz amts. Er ist an die Weisungen des Präsidenten des Landesfinanzamts gebunden. (2) Der Schähungsnusschuß schätzt die nicht als Musterstücke ausgemählten Bodenflächen in engster Anlehnung an die rechtsverbindlichen Ergebnisse der Schätzungen der Musterstücke. 1034