Volltext Seite (XML)
Siebenter Abschnitt. Verletzung des sittlichen Gefühls, Vertragsbruch, Schändung des Rechts. Wenn die Achtung vor dem Gesetze, die Heilighaltung des fremden Rechts und Eigenthums als Grundpfeiler dec staatlichen Ordnung zu betrachten sind, wenn das Gesetz keinen andern Zweck hat, als die Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit zu verwirklichen, dann steht cs vor allen Dingen dem Gesetzgeber wohl an, mit gutem Beispiel in der Achtung vor dem Gesetze voranzugehen. Unsre Gesetzgebung steht daher gewiß auf dem richtigen Stand punkte, indem sie das hohe Recht, an der Gesetzgebung Theil zu nehmen, mit der Bedingung verknüpft, daß nur Derjenige Volks vertreter werden kann, welcher sich selbst noch niemals frevelnd gegen die Gesetze des Staates vergangen hat. Diese Ueberzeugung wurzelt tief im sittlichen Gefühle des Volkes und die Bezeichnung der höchsten staatsbürgerlichen Befugnisse, als apolitischer Ehren rechte^ ist dem Volke aus dem Herzen gegriffen. Der Staat verliert seine sittliche und rechtliche Grundlage^ wo die Befolgung seiner Gesetze aufhört, Ehrensache zu sein, und wo Derjenige, der die Gesetze bricht, so viel gilt, wie Derjenige, der sich ihnen un terwirft. Dem sächsischen Volke in seiner entschiedensten Mehr heit ist es gewiß noch nicht beigckommcn, an der Strenge, mit welcher unsere Staats-und Gemcindeverfassung den Begriff der Sündenregister. ' 0