I« nung erschienen mit der Überschrift: „die Wahl deutscher Natio nalvertreter für das zwischen den Regierungen und dem Volke zu Stande zu bringende deutsche Verfassungs werk betreffend.» Gesetz- und Verordn.-Bl. v. 1848. S. 25. Das Gesetz gehört nach h. 27. S. 28 in den Geschäftskreis des Ministern des Innern. Die entscheidenden Worte: «Für das zwischen den Regierungen und dem Volke zu Stande zu bringende deutsche Verfas- sungswerk» sind nicht blos im Eingänge dieses Gesetzes wiederholt, sondern auch in der von Oberländer allein unterm 17. April 1848 contrasignirten Verordnung und zwar auf S. 33, inglezchen auf S. 34 des Gesetz- und Verordn. Bl. Was sollen wir nun sagen, wenn Oberländer an demselben Tage, wo er vom Minister tische auf die Abgeordnetenbank zurückkehrte, am 24. Februar 1849 (l. 19. 264.) frank und frei erklärt: „Ich bin kein Anhänger des Vereinbarungs prinzips,» und S. 279 hinzufügt: „Die Protokolle des Gesammtministe- riums weisen es nach, daß ich diese Erklärung auch da gegeben habe, von wo ich heute geschieden bin?» Entweder muß dieser Mann als Abgeordneter andre Ansichten haben wie als Minister, oder er hat die Verordnungen vom IV. und 17. April gegen seine Uebcrzeugung unterschrieben. Eins so traurig wie das Andrei Neben solchen kolossalen Widersprüchen erscheint es aller dings nur als eine Kleinigkeit, wenn Tzsähirner (II. 24. 431.) den neuen Ministern das Vertrauen abspricht, weil sie keinen Namen, keinen Klang beim Volke hätten, und Heeren (II. 44. 797.) aus dem entgegengesetzten Grunde das Vertrauen in Abrede stellte, nämlich: „weil man die Persönlichkeiten des neuen Ministern kannte;» Heeren, der Ausländer, welcher in Sachsen erst in den Tagen, wo die Stimmzettel zu Dresden vec-