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-mln? u ,1,-/, -/j/, e'b .> ,1. . - .?..' >> ,LL »!?» Aweit er Abschnitt. Silbenstcchcrei, Widerspruch, leeres Geschwätz; klassische Ker»!- und Kraftspruche. Lincke zählt den von dec Regierung vorgclcgtcn Entwurf der Geschäftsordnung (II. 2, 25.) nicht zu den Gesetzentwürfen; Schaffrath sagt gar (S. 27.) „die Geschäftsordnung sei kein Gesetz im Sinne der Rechtswissenschaft, im Sinne des Staats- rcchts," und behauptet, daß die Geschäftsordnung nicht für die Staats bürger, sondern nur für die Kammern gegeben werde. Dabei hätte er aber doch bedenken sollen, daß die Deputirten auch Staats bürger sind, daß die Geschäftsordnung über die Oeffentlichkcit der Sitzungen und über das Verhalten dec Zuhörer, über formelle Zulässigkeit der Petitionen und Beschwerden und über den Druck und die Veröffentlichung der Landtagsschristcn, über Archiv, Eanzlci und Bibliothek, also über eine Menge Verhältnisse Vor schriften gicbt, welche nicht blos die Kammern angchen. Auffal lende Widersprüche finden sich ebenfalls mehr als einmal; fo habe» z. B. die Abgg. Tzschirner, Voigt, Helbig, Müller aus Taura, Wehner und Ewans am 3. Juli 1848 — L. M. v. 1848. II. K., S. 390 — über das Dekret wegen der Eentralgcwalt ge äußert, ..sie hatten b^i der Annahme desselben sich nicht bethei-