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I. Arbeitszeit Erwachsener. 1. Die Maximalarbeitszeit männ licher Arbeiter (über 16 Jahre) beträgt täglich: 2. Die Maximalarbeitszeit weib licher Arbeiter (über 16 Jahre) beträgt: II. Sonstige Bestimmungen über die Arbeitszeit weiblicher Arbeiter: 1. Nachtarbeit ist verboten 2. Die Arbeitspausen betragen a) im allgemeinen b) für Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorg, haben 3. Die Beschäftigung von Wöch nerinnen ist nach der Nieder kunft ausgeschlossen auf die Dauer von 4. Gänzlich verboten oder nur bedingt gestattet kann die Be schäftigung weiblicher Arbeiter werden 5. Ausnahmen von den gesetz lichen Beschränkungen können eintreten: a) für Arbeiterinnen über 16 Jahre wegen ungewöhn licher Arbeitshäufung Jetziger Rechtszustand. Keine Bestimmungen. Keine Bestimmungen. Keine Bestimmungen. Keine Bestimmungen. Keine Bestimmungen. 3 Wochen. Aus Gründen der Gesundheit oder Sittlichkeit vom Bundesrathe für gewisse Fabricationszweige (§ 139 a Abs. 1). Regierungsvorlage. Keine Bestimmungen. 11 Stunden (§ 137). Von 81/2 Uhr Abends bis 51/2 Uhr früh, an Samstagen und Vorabenden vor Feiertagen nach 51/2 Uhr Nachmittags. Mindestens 1 Stunde Mittags. 11/2 Stunden (sie sind 1/2 Stunde vor der Mittagspause zu entlassen). 4 Wochen. Unverändert. Die untere Verwaltungs-Be hörde kann diesfalls 1. eine Beschäftigung von täg lich 13 Stunden auf die Dauer von zwei Wochen, innerhalb Jahresfrist von 40Tagen, gestatten (§ 138a), 2. die Vornahme von Rei- nigungs-, Reparatur- u. s. w. Arbeiten (§ 105 c), Sams tags nach 51/2 Uhr, sofern sie kein Hauswesen zu be sorgen haben. Reichstagsbeschlüsse dritter Lesung. Keine Bestimmungen. 11 Stunden; an den Vor abenden der Sonn- und Fest tage nicht über 10 Stunden. Wie in der Vorlage. Wie in der Vorlage. Wie in der Vorlage. 4Wochen; während der fol genden 2 Wochen nur gegen ärztliches Zeugnifs. Unverändert. 1. Wie in derVorlage; darüber hinaus kann die höhere Verwaltungsbehörde gehen, wenn die tägliche Dauer im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. 2. Wie in der Vorlage; jedoch nicht über 81/2 Uhr Abends. Beschlüsse der internationalen Arbeiterschutz - Conterenz. I. Frauenarbeit. Es ist wünschenswerth : l .dafs Mädchen und Frauen Nachts nicht arbeiten; 2. dafs ihre effective Arbeit 11 Stunden täglich nicht über schreite und durch Ruhe pausen in einer Gesammtdauer von mindestens anderthalb Stunden unterbrochen werde; 3. dafs für gewisse Industrieen Ausnahmen zugelassen werden; 4. dafs für besonders ungesunde oder gefährl. Beschäftigungen Beschränkungen vorgesehen werden; 5. dafs Wöchnerinnen erst vier Wochen nach ihrer Entbindung zur Arbeit zugelassen werden. II. Kinderarbeit und Arbeit jugendlicher Arbeiter. Es ist wünschenswerth: l.dafs Kinder beiderlei Ge schlechts, welche ein bestimm tes Alter noch nicht erreicht haben, von der Arbeit in ge werblichen Betrieben ausge schlossen seien; 2. dafs diese Altersgrenze auf 12 Jahre festgesetzt werde mit Ausnahme der südlichen Län der, wo sie auf 10 Jahre herab gesetzt werden soll; 3. dafs die Kinder den Vor schriften über den Elementar unterricht vorher genügthaben; STAHL UND EISEN.“ Juli 1891.