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form und ihrer Anordnung (Fig. 5) hervorgehoben waren und es am Schlufs hiefs: „Ich bin nun bereit, Hochöfen, seien dieselben im Betriebe oder im Bau, mit geschlossener Brust gegen ein Honorar von zweihundert Thalern für den Hochofen einzurichten, und bemerke noch, dafs da durch keine gewaltsame oder unerläfsliche Umänderung des Bestehenden nöthig wird. Auf die Bezahlung obiger Summe werde ich nur dann Anspruch machen, wenn die Einrichtung an einem Ihrer Hochöfen drei Monat im Betrieb gewesen ist, während ich nichts verlange, wenn diese inner halb dieser Zeit, und zwar dauernd, beseitigt wird. In Ermangelung eines genügenden Patentschutzes für Deutschland und unter der Voraussetzung, dafs Jeder gern bereit sein wird, sich die anderweitig gemachten Erfahrungen gegen ein angemessenes Honorar, welches bei eigenen Versuchen mindestens als Lehrgeld bezahlt werden rnüfste, anzueignen, habe ich mich entschlossen, diesen Weg zum Schutz und zur Verbreitung der von mir getroffenen Einrichtung einzuschlagen. Sobald Sie mir durch eine zustimmende Antwort Ihre Bereitwilligkeit, mit mir in Verbindung zu treten, zu erkennen geben und erklären, keinen anderen Werken Mittheilung machen zu wollen, werde ich Ver anlassung nehmen, Ihnen Beschreibung und Zeich nung der Einrichtung zuzusenden; aufserdem bin ich dann natürlich bereit, mit Ihnen in weitere schrift liche oder mündliche Verbindung zu treten, wenn Sie zur Einrichtung selbst übergehen wollen, und sehe ich Ihrer gefälligen Erwiderung entgegen.“ Darauf erhielt ich von allen Seiten zustim mende Zuschriften, und wenn auch auf anderen Hütten noch viele vergebliche Versuche und viele Mifserfolge vorkamen, so vollzog sich die all gemeine Einführung der Schlackenform in Deutsch land doch innerhalb 10 Jahren. Nicht so glatt wickelte sich innerhalb dieser Zeit die Einziehung des von mir beanspruchten Honorars von 200 Thlrn. für jeden Hochofen ab. Mehrere grofse Werke, besonders aber alle kleinen und kleineren, sahen mit mir ihre Zustimmung zu meinem Rundschreiben als eine Verpflichtung an und bezahlten das Honorar gern und wo möglich vor Anwendung der Schlackenform. Von vielen gröfseren Werken dagegen erhielt ich überhaupt keine Antwort auf mein Rundschreiben ; sie wendeten dann später meine Schlackenform ohne mein Wissen an, und habe ich das Honorar nur durch Fürsprache Dritter oder auch gar nicht erlangen können. Einen gegen ein grofses Werk auf Grund des stattgehabten Briefwechsels angestrengten Procefs verlor ich, und erhielt dasselbe das Recht, meine Schlackenform anzuwenden, ohne mich dafür zu erkennen, und zwar, obgleich mir im Jahre 1877 ein deutsches Reichspatent darauf ertheilt werden mufste. Das hing wie folgt zusammen: In Frankreich hatte ich das Patent Nr. 76 996 vom 3. Juli 1867 erlangt. Dasselbe war auch noch während des Frankfurter Friedens gültig und blieb deshalb auch nachher in Elsafs-Loth- ringen gültig. Der § 41 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, welches am 1. Juli 1877 in Kraft trat, bestimmte: „Die auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen zur Zeit bestehenden Patente bleiben nach Mafsgabe dieser Bestimmungen bis zu ihrem Ablauf in Kraft; eine Verlängerung ihrer Dauer ist unzulässig.“ Mein Patent in Elsafs-Lothringen, nunmehr ein Theil Deutschlands, dauerte deshalb so lange, als das französische Patent in Frankreich, d. h. bis zum 2. Juli 1882. Der § 42 des deutschen Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 bestimmte: „Der Inhaber eines bestehenden Patentes (§ 41) kann für die dadurch geschützte Erfindung die Er- theilung eines Patentes nach Mafsgabe dieses Gesetzes (also eines Patentes für das ganze Deutsche Reich) beanspruchen.“ Mein Antrag auf Ertheilung eines solchen Patentes traf am 2. Juli 1877 beim nunmehr Kaiserlichen Patentamte in Berlin ein, und habe ich später von einem Mitgliede desselben ver nommen, dafs dieser Fall begreifliches Aufsehen erregte, aber trotzdem erledigt werden mufste. Es mufste deshalb am 13. August 1877 die Bekanntmachung meiner Anmeldung angeordnet werden. Am 6. November 1877 ging mir vom Kaiser lichen Patentamte ein Einspruch eines schle sischen Generaldirectors zu, welcher wie folgt begründet war: „Gegen die Ertheilung des in rubro gedachten, bezw. beantragten Patentes inufs Einspruch erhoben werden, weil die Einrichtung im Sinne des § 2 des Patentgesetzes nicht neu ist, und weil es auch in Frage kommt, ob die Einrichtung zur Zeit, als Antragsteller sie bei den Hochöfen der Georgsmarienhütte im Jahre 1866 traf, als eine in ihrer Art neue, vorher allgemein nicht gekannte Einrichtung angesehen werden durfte. Schachtöfen zur Darstellung von Roheisen, bezw. Hochöfen mit geschlossener Brust haben lange vorher existirt, ehe der Antragsteller letztere anzuwenden anfing. Sie sind lange vorher bekannt gewesen, was, um eine unbestreitbar competente Quelle anzuführen, aus den werthvollen Werken Karstens über Metallurgie und Eisenhüttenkunde hervorgeht, für jeden nur einigerrnafsen gebildeten Fachmann auf Notorietät beruht. Der Antragsteller erkennt dies auch in seinen, über die Einrichtung verbreiteten Druckschriften (namentlich in derjenigen vom October 1867), wovon ein Volumen mit der Bitte um Rückgabe hier bei gefügt wird, an, indem er in der Einleitung der ersten Druckschrift selbst sagt: „Hochöfen mit geschlossener Brust existiren „bekanntlich schon sehr lange, sind jedoch bis „jetzt nur mit Holzkohlen und sehr reinen und „sehr wenig Schlacke gebenden Erzen betrieben „worden.“ Für die Frage, ob die Einrichtung als neu zu patentiren sei, kann es nicht darauf ankommen, ob sie bei Holzkohlen- oder Koks-Hochöfen angewendel worden ist; es handelt sich hierbei lediglich um die Frage, ob die Einrichtung an sich neu, und hierin ändert sich nichts, auch wenn der Antragsteller die Priorität bei Koksöfen für sich in Anspruch nimmt, denn es kann unmöglich ein Patent auf eine so ein-