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Abonnementspreis für Nichtvereins mitglieder: 20 Mark jährlich excl. Porto Zeitschrift für das deutsche Eisenhüttenwesen. Insertionspreil 40 Pf. für die zweigespaltene Petitzeile bei Jahresinserat angemessener Rabatt Redigirt von Ingenieur E. Schrödter, und Generalsecretär Dr. W. Beumer, Geschäftsführer des Vereins deutscher Eisenhüttenleute, Geschäftsführer der nordwestlichen Gruppe des Vereins deutscher Eisen- und Stahl-Industrieller, für den technischen Thei für den wirthschaftlichen Theil. Commiseions-Verlag von A. Bagel in Düsseldorf. N 14. 15. Juli 1805. 15. Jahrgang. Zur Frage der Sonntagsruhe in gewerblichen Betrieben. n einer mit der Hauptversammlung ver bundenen Vorstandssitzung beschäftigte sich am 26. Juni d. J. zu Hannover der „Verein deutscher Eisen- und Stahl industrieller“ mit der Frage der Sonntagsruhe in gewerblichen Betrieben. Namens der „Nordw. Gruppe“ berichtete Hr. Dr. Beumer - Düsseldorf über diese Frage mit nachfolgenden Ausführungen. Die seiner Zeit schriftlich und von unseren Gutachtern bei den Verhandlungen in Berlin mündlich ausgesprochenen Befürchtungen betreffs der Sonntagsruhe-Bestimmungen haben sich in der kurzen Zeit seit Einführung der letzteren in den gewerblichen Betrieben als vollständig zu treffend erwiesen. Ist man damals vielleicht ge neigt gewesen, zu glauben, dafs diese Gutachten als von „Interessenten“ ausgehend Schwierigkeiten befürchteten, welche in dem gegebenen Umfange nicht eintreten würden, so sprechen jetzt die That- sachen und zeigen in erster Linie, dafs eine schwere Schädigung der Lohnbezüge unserer Arbeiter aus jenen Bestimmungen resultirt, die auf die Eigenart der Betriebe und die Möglichkeit der vollen Wiederaufnahme der werktägigen Arbeit in den selben nicht die gebührende Rücksicht nehmen. Entladen und Verschieben der Eisenbahnwagen. Die Bestimmung, nach welcher das Entladen und Verschieben der Eisenbahnwagen an Sonn tagen nur während 5 Stunden erfolgen darf, er weist sich als zu enge, namentlich für die Fälle, wo infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse das Entladegeschäft aufsergewöhnlich viel Zeit in Anspruch nimmt, oder wo infolge vorher- gegangener Störungen im Eisenbahnbetriebe zu rückgebliebene Wagen in erheblicher Zahl am XIV,15 Samstag-Nachmittag mit den regelmäfsig zu er wartenden Wagen zusammen einlaufen. In diesen Fällen kann weder das für die Aufnahme des vollen werktägigen Betriebes nothwendige Aus laden in genügender Weise geschehen, noch können die leeren Wagen in der vorgeschriebenen Zeit zurückgelieferl werden, in welchem Falle Strafwagenmiethen zu zahlen sind. Insbesondere zeigen die Erfahrungen, welche die Werke be züglich des Zeitaufwandes für das Entladen und das Verschieben der Eisenbahnwaggons in den Wintermonaten gemacht haben, als eine be- | schränkende Vorschrift noch nicht bestand, dafs im Winter mit 5 Stunden keinesfalls auszukommen sein wird, wo das Material vielfach gefroren und das Entladen erheblich erschwert ist. Hinzu kommt, dafs eine gröfsere Anzahl von Ar beitern beschäftigt werden mufs, wenn die Frist knapp, statt ausreichend bemessen ist, und dafs also durch die in Kraft bestehenden Bestimmungen dem Zwecke des Sonntagsruhegesetzes weniger entsprochen wird, als wenn man die Fristen zu der genannten Arbeit verlängert. Das Ent laden und Verschieben von Eisenbahnwagen müfste infolgedessen so weit gestattet werden, als es die Einrichtungen des Betriebes und die Ein haltung der Ladefristen erfordern. Dasselbe gilt bei den an einer fahrbaren Wasserstrafse liegenden Werken für das Entladen der Schiffe. Bessemer- und Thomasstahlwerke, Martin- und Tiegelgulsstahlwerke, Puddelwerke, Walz- und Hammerwerke, sowie Hochofengielsereien. In Bezug auf die Bessemer- und Thomas stahlwerke, Martin- und Tiegelgufsstahlwerke, Puddelwerke und zugehörigen Walz- und Hammer- 1