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Beilage B. Französische Canalordnung. In Folge der Streitigkeiten, welche das Vorfahren der Schiffe Vorwort, und ihr Vorrang beim Durchschleusen verursachte, wurde die frühere Canalordnung vom 21. Juni 1855 einer Revision unterzogen und nachstehendes Reglement-type de police sur les canaux et les rivieres ca- nalisees durch Circular-Erlässe des Staatsbauten-Ministers vom 1. Mai 1882 und 30. Juni 1883 eingeführt. Principiell bestehen auf den verschiedenen Wasserstrassen Frank reichs verschiedene Canalordnungen, für welche der nachstehende Text nur die Grundzüge bildet. Die Differenzen betreffen jedoch wesentlich nur einige Abmessungen und sind von Fall zu Fall nach den in Form von Anmerkungen [in Klammern] gegebenen Weisungen zu behandeln. Die übrigen localen Vorschriften haben in einem An hang Platz zu finden, so dass der nachstehende Haupttext so viel wie möglich unverändert bleibt. I. Abschnitt. Art. 1. Die auf . . [Bezeichnung der Wasserstrasse] . . verkehrenden Dimensionen der Schiffe und Flösse dürfen sammt Ladung keine grösseren Abmes sungen haben, als nachstehende: [Die Länge der Schiffe und Flösse ist derart zu bestimmen, dass, wenn sie in den Schleusenkammern an der Fallmauer anliegen, unter allen Umständen an den unteren Thorflügeln ein Spielraum von 30 cm verbleibt. Die Breite der Schiffe soll um 20 cm und jene der (schwerer genau zu messenden) Flösse um 40 cm geringer sein, als die lichte Weite der Kammern.] Die Tauchtiefe darf höchstens .... betragen. [Um 20 cm weniger als der Normalwasserstand.] Diese Tauchtiefe kann während der Sommerdürre und in sonstigen Ausnahmsfällen durch Präfectoral-Erlass noch weiter eingeschränkt Nördling. Die Wasserstrassen-Frage. 13