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von Mügeln und setzt sie dann in das 11. Jh. oder eine alte Königskirche, die schon bestand, bevor das edelfreie Geschlecht den Burgward vom König eigentümlich erhielt (ebenda, S. 202). Chronikalische Nachrichten geben das Jahr 1135 als Grün dungsjahr an (Fiedler 1652, S. 72). Geht man davon aus, daß sich die Burgwards- kirche ursprünglich auf dem Festenberg befand und die Altmügelner Kirche im ver mutlich jüngeren Teil des Ortes Altmügeln liegt, scheint sich die chronikalische Über lieferung zu bestätigen. Daß sie über Jahrhunderte die bedeutendste Kirche des Mügelner Raumes blieb, steht außer Zweifel. 3.1.8. Die Herren von Mügeln auf dem Wege zur Landesherrschaft Die Ansässigkeit der Herren von Mügeln und den Eigenbesitz des gleichnamigen Burgwards für das 11. Jh. vorausgesetzt, kann man annehmen, daß unter ihrer Herr schaft die landwirtschaftliche und nichtagrarische Produktion intensiviert und bis zum Ende des 12. Jh. umfassender, systematischer Landesausbau betrieben wurde. Somit vereinigten die Mügelner Edelfreien in ihren Händen einen relativ umfang reichen und geschlossenen Besitz. Mit seinem Zentrum, der Burg auf dem Festen berg, bot er gute Voraussetzungen, die ökonomische Grundlage für die Errichtung einer Landesherrschaft abzugeben. Nicht nur ihr umfangreicher Besitz, sondern auch die in ihrer Hand vereinigten Rechte zeigen nachdrücklich, daß sie sich, wie andere Vertreter ihres Standes, im 12./13. Jh. auf dem Wege zur Landesherrschaft befanden. Die Gerichtsherrschaft über ihren Besitz spielte dabei eine wesentliche Rolle. So übten die Herren von Mü geln kraft ihrer eigenen politischen und rechtlichen Stellung die Hochgerichtsbar keit auf ihrem im Altsiedelgebiet liegenden Eigengut aus. Daher konnten sie dem Kloster Sornzig gleichzeitig mit dem Dorf Sornzig und einigen Gütern in Strocken, Paschkowitz, Baderitz und Zävertitz alles Gericht übertragen (OU 383, 400; SchR 454, 476). Ihre gerichtliche Sonderstellung dürfte sehr weit zurückreichen und war wohl schon mit der Schenkung des Burgwards verbunden, denn sie stellt die Herren von Mügeln in der Art und Weise der Ausübung des Gerichts, nämlich durch ihre „villici", auf eine Stufe mit dem Markgrafen (Schlesinger 1953, S. 70). Man darf schlußfolgern, daß den Mügelnern aus der Siedeltätigkeit auf ihrem Ter ritorium auch die Gerichtsherrschaft über die neu angelegten Dörfer erwuchs. Schle singer sieht darin die „Fähigkeit des Adels zur Ausübung von Gerichtsbarkeit eige nen Rechts und der Bildung von neuen Gerichten für die Kolonisten“ (ebenda, S. 87). Die politische Stellung der Mügelner Edelfreien wird auch dadurch unterstri chen, daß sie über eine eigene Burg- und Dienstmannschaft verfügten. In der Ur kunde von 1218 (OU 208; SchR 242; AZR 50) werden Ulrich (v. Ringethai ?), Mei- nard (v. Schweta ?), Heidenreich (?), Rudolf (v. Zeicha ?) und Otto (v. Naundorf ?) von Mügeln genannt. 1255 werden allgemein „militibus und hominibus“ erwähnt (OU 563 b; SchR 699). Aus der Zeugenreihe von 1218 geht eindeutig hervor, daß cs sich nur um Burg- und Dienstmannen handeln kann. Sie bzw. ihre Söhne bezeug ten die bis über die Mitte des 13. Jh. reichenden Urkunden derer von Mügeln. Mit