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gesteigerten Anforderungen der neuern Zeit, die unverhält- nißmäßig große Anzahl der erzgebirgischen Gelehrtenschulen, der verminderte Zudrang zum Besuche der Universitäten, die schärfere Begrenzung der Gymnasieg als eigentlicher Gelehrtenschulen; — alles dies veranlaßte im Jahre 1834 das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichtes zu einer Reorganisation des vaterlän dischen Gelehrtenschulwesens. Zwar sah sich die Staatsregierung bewogen, den damals der Ständeversammlung über das Gelehrtenschulwesen vorgelegten Gesetzentwurf zurückzuziehen; wohl aber erfolgte im Jahre 1835 die Einrichtung dreier erzgebirgischer Kreisgymnasien, deren sich die versammelten Stände bei Berathung des Ausgabe-Budjets auf das Kräftigste annahmen. Das Lyceum zu Chemnitz wurde unter die Anzahl der vorerwähnten Bildungsanstalten nicht mit ausgenommen; im Gegentheil gab das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unter richts dem Stadtrath zu Chemnitz durch Verordnung vom 18. März 1835 zu erkennen: „daß eine Unterstützung aus Staatsmitteln für das Lyceum zu Chemnitz als eine zu Ausstellung von Matu ritätszeugnissen für die Universität berechtigte wissenschaftliche Bil dungsanstalt in Zukunft nicht länger gewährt werden könne." Auf den Grund dieser Verordnung entschied sich den 2. April 1835 die für die Angelegenheiten des hiesigen Lyceums aus der Mitte der damaligen Communrcpräsentanten zusammen gesetzte Deputation definitiv für die Auflösung jener Bildungs anstalt als einer eigentlichen Gelehrtenschule.