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Nr. 13. Freitag, den 27. März 1914. XVI Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementspreis bei direktem Bezug vomV erlag: für Deutschland, Oesterreich and Luxemburg M.5.—, für das Ansland M. 8.—, durch die Post oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. - Verlag. Thalacker & Schwarz. Lelpzig-R., Comeniusstr. 17. Inserate 50 Pfennige für die vier- gespaltene Nonpareille-Zeile auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Beklameteil M. 1.— für die sweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Das Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Was wird ans die neue Wechselordnung bringen ? I. Die Verpflanzzeit and das Verpflanzen bei Cattleyen and Laelien. Ein Kampf and seine folgen. Handelskammerberichte: Lahr. Kultur, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge, Rechtspflege, Handel, Verkehr, Vereine und Versammlungen, Ausstellungen, Unterrichtswesen, Lohn bewegung, Vermischtes, Sprechsaal, Fragekasten für Rechtsangelegen heiten, Praxis a. Wissenschaft, Pflanzenkrankheiten.— Marktberichte us w. Was wird uns die neue Wechselordnung bringen? Dem Reichstag ist der Entwurf einer neuen deutschen Wechselordnung nebst Einführungsgesetz zugegangen, der Aussicht auf Annahme hat, so daß man sich schon jetzt mit den Aenderungen befassen kann, welche die neue Wechselordnung uns bringen wird. Begonnen wird mit dem gezogenen Wechsel. Der Wortlaut ist einfacher und kürzer gehalten. Der gezogene Wechsel enthält: 1. Die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde und in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; 2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geld summe zu zahlen; 3. deir Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener, nicht mehr Trassat); 4. die Angabe der Verfallzeit; 5. die Angabe des Zahlungsortes; 6. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll; 7. die Angabe des Tages und des Ortes der Aus stellung; 8. die Unterschrift des Ausstellers, Wenn eins dieser wesentlichen Erfordernisse fehlt, so entsteht jetzt überhaupt keine wechselmäßige Verpflich tung, Nach den neuen Vorschriften sollen folgende Aus nahmen gelten: Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel. Mangels besonderer Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zu gleich als Wohnort des Bezogenen. Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Aus stellers angegeben ist. Der Wechsel kann nach wie vor an die eigne Order des Ausstellers lauten, auf den Aussteller selbst gezogen werden, aber auch für Rechnung eines Dritten ge zogen werden. Auch kann nach wie vor der Wechsel bei einem Dritten am Wohnorte des Bezogenen oder auch an einem anderen Orte, z. B. bei einer Bank, zahlbar gestellt werden (Domizilwechsel — der Entwurf hat hier kein pas sendes deutsches Wort gefunden, wir auch nicht!). Was die Verzinsung des Wechselbetrages anlangt, so kommt sie nur bei einem Wechsel auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht in Frage, bei anderen Wechseln gilt der Zinsvermerk als nicht geschrie ben, Ist der Zinsfuß nicht angegeben, so beträgt er 5 Pro zent. Die Zinsen laufen vom Tage der Ausstellung des Wechsels ab. Wenn in der Wechselurkunde Widersprüche hinsicht lich der Wechselsumme vorhanden sind, weil der Betrag in Worten anders lautet als der in Zahlen, so gilt die in Buch staben angegebene Summe. Sind mehrmals Buchstaben oder Ziffern gebraucht, die sich widersprechen, so gilt die geringste Summe. Trägt ein Wechsel die Unterschrift von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit überhaupt nicht eingehen können, so hat das auf die Gültigkeit der übrigen Unter schriften keinen Einfluß. Der Aussteller haftet für Annahme und Zahlung des Wechsels. Das erstere kann er ausschließen, das letztere nicht. Auch die Vorschriften über die Uebertragung des Wechsels durch Indossament — auch hier ist kein deutscher Ausdruck gefunden worden, der einen wirklichen Ersatz böte — sind mehrfach geändert worden. Zunächst kann jeder Wechsel durch Indossament über tragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich „an Order" lautet. Steht aber ausdrücklich in der Urkunde „nicht an Order“, so kann der Wechsel nicht durch In dossament, sondern nur durch gewöhnliche Abtretung übertragen werden. Das Indossament muß unbedingt sein. Be dingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben. Auch ein Teilindossament oder ein „Indossament auf den Inhaber" ist nichtig. Das Indossament muß auf dem Wechsel oder auf dem Anhang zu ihm (früher Allonge) gesetzt und vom Indos santen unterschrieben sein. Auch das Blankoindossament ist nach wie vor gültig. Der Inhaber kann es mit seinem oder eines anderen Namen ausfüllen, den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren oder den Wechsel weiterbegeben, ohne das Blankoindossament aus zufüllen und ohne ihn zu indossieren. Der Indossant haftet für die Annahme und Zahlung des Wechsels, wenn nicht ein entgegenstehender Vermerk vorhanden ist („ohne Gewährleistung", „ohne Obligo“ usw.). Er kann auch verbieten, daß der Wechsel weiterbegeben wird („nicht an Order" usw.) und haftet dann denen nicht, an die trotzdem der Wechsel weiter indossiert wurde. Rechtmäßiger Inhaber des Wechsels ist, wer ihn in den Händen hat, aber nur, wenn er sein Recht durch eine j ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte etwa ein Blankoindossa ment ist. Folgt auf ein Blankoindossament aber ein wei teres Indossament, so wird angenommen, daß der Aus steller dieses Indossaments den Wechsel durch das Blanko indossament erworben hat. Ausgestrichene Indossamente gelten als nicht geschrieben. Ist der Wechsel einem frü-