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814 DN. 1941 Nr. 45 gearbeitet hat, sind die Heimreisekosten dem Ve- triebsführer grundsätzlich in voller Höhe aufzu erlegen. Eine nach Beendigung des Pflichtjahres aus den verschiedensten Gründen erwünschte Rückkehr des Pflichtjahrmädchens in die alte Pflichtjahrstelle zur Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit kann gleichfalls durch die Gewährung der Reisekosten für die zweite Anreise und die spätere Heimreise aus Mitteln des Reichsstocks gefördert werden, und zwar unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der ersten Zuweisung in die Pflichtjahrstelle. Von den Voraussetzungen nach Nr. 19 a—c der „Richt linien zur Förderung der Arbeitsaufnahme" kann in diesem Falle abgesehen werden. Bei den in der Hauswirtschaft eingesetzten Pflichtjahrmädchen kann diese Regelung sinngemäß angewandt werden. (V a 5811/908 vom 21. 10. 1941.)." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 812. Reichszuschutzaktion zur Besserung der Wohn verhältnisse. Zusammenfassung und Ergänzung der Bestimmungen. Bauwirtfchaftliche Regelung zur Abhilfe in besonders dringenden Notfällen. — I 8 381/3 vom 13. 11. 1941 —. Die LBsch. und KBsch. weise ich hin auf den Erlaß des Reichsarbeitsministers betreffend Reichs zuschüsse für a) die Teilung von Wohnungen, den Umbau son stiger Räume zu Wohnungen sowie An- und Ausbauten zu Wohnzwecken, b) Instandsetzung^ und Ergänzungsarbeiten an Wohngebäuden und Wohnräumen vom 8. 9. 1941 — IVb 6 Nr. 6300/147/41 — in Ver bindung mit dem Erlaß des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft betr. Herrichten und Ausbessern von Notwohnungen vom 28. 6. 1941 — 68 — 9/09K/1/41 — VIII — (RABl. I S. 388 bis 391). Diese Bestimmungen bedeuten einen wesentlichen Fortschritt in der praktischen Durchführung der Reichs zuschußaktion. Wenn schon während des Kriegszustandes wegen der notwendigen bauwirtschaftlichen Einschränkungen die Auswirkung der Maßnahmen zur Besserung der Wohnverhältnisse nur gering sein kann, so ist es doch zu begrüßen, wenn nun die Möglichkeit gegeben ist, den ärgsten Notständen im Wohnungswesen begegnen zu können. Meine zu den bisherigen ministeriellen Bestim mungen gegebenen Anweisungen Uber die praktische Handhabung der Reichszuschußaktion im Landsektor bestehen nach wie vor. Neu ist die Bestimmung, daß künftig auch Reichs zuschüsse für Jnstandsetzungs- und Ergänzungsarbei ten an Wohngebäuden oder Wohnräumen gewährt werden, wenn die Arbeiten notwendig sind, um zu verhindern, daß die betreffenden Gebäude oder Räume unbewohnbar werden (Ziff. 6). Wegen Anwendung dieser Vorschrift auf dem Lande, insbesondere auf Notstände in Wohnungen kleiner Bauern und Klein landwirte, setzen sich die LBsch. und KBsch. mit den Gau- bzw. Kreisamtsleitungen der NSV. ins Be nehmen. Hinsichtlich der Förderungsfrist mache ich darauf aufmerksam, daß der im Geltungsbereich des neuen Erlasses auf den 31. 12. 1942 gesetzte Termin noch nicht für die Gebiete der Erlasse vom 9. und 27. März 1940 gilt. Eine Verlängerung der Förderungsfrist für die letztgenannten Gebiete (Grenzgebiete) werde ich beantragen. Von einer Werbung von Bauanträgen, durch welche nur unberechtigte Hoffnungen erweckt werden können, ist im Hinblick auf die Arbeitseinsatz- und Vaustofflage abzusehen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 814. Abfindung von Soldaten bei Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben auf kurze Zeit. — I 6 437/11 vom 13. 11. 1941 —. Zu Ziff. 2 des in meiner Anordnung vom 24. 7. 1941 — I 8 437/11 — (DN. S. 528) mitgeteilten Er lasses vom 12. 7. 1941 hat das Oberkommando des Heeres mit Erlaß vom 11. 11. 1941 — Az.: Oberkommando des Heeres (CHHRüst u. BdE.) 60 a —H Haus (V a) — . . . Nr. 10 900/41 ""inen folgendes bestimmt: „In Abänderung von Satz 2 der Ziff. 2 des Bezugserlasses werden fürdenRestderEin- bringung der Ernte 1941 die Standort- ältesten ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den landwirtschaftlichen Betrieb zuständigen KBF. im Einzelfall niedrigere Beträge festzusetzen, soweit nach Lage der örtlichen und der wirtschaft lichen Verhältnisse des landwirtschaftlichen Betrie bes eine Herabsetzung gerechtfertigt erscheint." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 815. Erhebung über den Bestand und Bedarf an land wirtschaftlichen Arbeitskräften 1942. — I 8 312/2 vom 12. 11. 1941 —. Die Erhebung über den Bestand und Bedarf an landwirtschaftlichen Arbeitskräften 1942 wird in diesem Jahre erstmalig in Verbindung mit der Auf tragseinholung der Arbeitseinsatzverwaltung durch geführt werden. Dadurch wird eine zweimalige Be fragung der Betriebe über den gleichen Gegenstand vermieden und gleichzeitig erreicht, daß sämtliche Be triebe, die einen zusätzlichen Bedarf an Kräften haben, Gelegenheit erhalten, für ihren Kräftebedarf einen festen Vermittlungsauftrag an das Arbeitsamt zu erteilen.