durch Erlaß vom 17.1.1938 — K 1238 — 661 — mitgeteilte .Tabelle über die Arten der Empfangs geräte' ist überholt,' sie wird erforderlichenfalls später in neuer Fassung veröffentlicht werden. Die Beschaffungskosten müssen sich in ange messenen Grenzen halten. Die Kosten sind bei dem Ausgabetitel .Unterhaltung und Ergänzung der Geräte usw. in den Dienstgebäuden' zu buchen. Eine Überschreitung dieser Mittel darf aus Anlaß der Beschaffung von Rundfunkgeräten nicht ein treten. Das Reichspostministerium hat die Postdienst stellen angewiesen, die anschaffenden Behörden auf Ansuchen zu beraten." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 59. Schrifttum. Buchempsehlung Dr. E. Schilling u. Dr. H. Jltgen: „Voraussetzungen und Durchführung der Versiche rung bei der Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und -er Länder". — ivc 442/00 vom 28.1.194» —. Dr. Schilling, Ministerialrat im Reichsfinanz ministerium, und Dr. Jltgen, Ministerialrat, Direktor der Zusatzversorgungsanstalt: Voraussetzungen und Durchführung der Versicherung bei der Zusatzversor gungsanstalt des Reichs und der Länder. Vierte, völlig neu bearbeitete und ergänzte Auflage 1940. Verlag: Trowitzsch L Sohn, Berlin. 249 Seiten, 6,80 RM. Das Buch enthält die Satzung der Zusatzversor gungsanstalt mit eingehenden Erläuterungen und zahlreichen ergänzenden Bestimmungen des Tarif- und Dienstordnungsrechts. Die Einarbeitung in das für den Bereich des RNSt. und der Zusammenschlüsse neue Gebiet der zusätzlichen Alters- und Hinterblie benenversorgung wird erleichtert durch einen ge schichtlichen Überblick und eine kurze systematische Übersicht. Den Dienststellen des RNSt. und der Zu sammenschlüsse, denen die Bearbeitung der bei der Durchführung der Versicherung auftauchenden Fragen obliegt, wird das Buch ein wertvolles Hilfsmittel sein. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen, Zusammenschlüsse. — DN. 1941 S. 51. Herufsausbil-ung un- Virtschaftsberatung. Entschädigungssätze für Prüfungsbetriebe. — IIK 102 vom 25.1.1941 —. Nach Klärung der verwaltungsmäßigen Voraus setzungen werden folgende Entschädigungssätze für Prüfungsbetriebe hiermit verbindlich gemacht: 1. Landwirtschaftsprüfung: Pauschalsatz 20 RM. Hierin ist sowohl eine Abgeltung sür die zur Verfllgungstellung des Betriebes wie auch für die volle Verpflegung der Lehrlinge am Prüfungstag enthalten. 2. Ländliche Hauswirtschaftsprüfung: Einzelsatz je Prüfling 5RM. Dieser Satz enthält die Abgeltung für die zur Verfügungstellung des Betriebes und des erforderlichen Materials, ferner für die Ver pflegung der Prüflinge, gegebenenfalls auch für Übernachtung. Die Sätze zu 1. und 2. sind durch die Oberkasse der LBsch. an die Prüfungsbetriebe zu überweisen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse zahlen in beiden Fällen für die genossene Verpflegung ohne Rücksicht auf deren Umfang einen Satz von 2 RM an den Prüfungsbetrieb. Desgleichen sind für die Über nachtung von jedem Ausschußmitglied pro Nacht 2RM zu bezahlen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 51. Verfahrensordnung zur Anerkennung und Aberkennung der Lehrmeistereigenschaft. — IIK 104 vom 27.1.1941 —. Im Nachgang zu meiner Anordnung vom 5.12. 1940 — IIK 104 — (DN. S. 873) gebe ich noch fol gendes bekannt: Die LBsch. sind ermächtigt, selbst Vordrucke für Anträge auf Anerkennung als Lehrherr und Lehr frau für die Land- und HausarbkHtslehre herzustellen. Von einem reichseinheitlichen Vordruck sehe ich auf Grund der verschiedenartigen Verhältnisse ab. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 52. Milchrvirtschaftliche Berufsschule. — IIK 181 vom 24.1.1941 —. Nachstehend gebe ich den Erlaß des Reichsmini sters für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 16. 12. 1940 — üV 6202/40, ü IV — bekannt: „Mit der Zusammenfassung der Molkereilehr linge aus allen württembergischen Molkereibetrie ben an einen Schulort auf die Dauer von sechs Wochen je Schuljahr bin ich einverstanden unter der Voraussetzung, daß nach dem reichseinheitlichen Rahmenlehrplan — mein Erlaß vom 13.9. d. I. — üV 6202/34 — unterrichtet wird. Die Lehr linge haben also in jedem der drei Lehrjahre einen sechswöchentlichen Lehrgang zu besuchen. Sie er füllen damit die Berufsschulpflicht im Sinne der ZK 9 und 10 des Reichsschulpflichtgesetzes. Ich überlasse es Ihnen, den Schulort zu wäh-