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Anlage 1 - VA. d. RMdJ. vom 27. 12. 1940 zum Schutze gegen die Schweinepest und die an steckende Schweinelähme (Teschener Krankheit). Auf Grund der §8 18 ff. und 79 Abs. 2 VG. vom 26. 6. 1909 (RGVH S. 519) wird zum Schutze gegen die Schweinepest und die ansteckende Schweinelähme folgendes bestimmt: I. Vorschriften zum Schutze gegen die Schweinepest und die ansteckende Schweinelähme 8 1. (1) Seuchenkranke sowie der Seuchen oder der Ansteckung verdächtige Schweine dürfen nur in von der höheren Verw.-Behörde zugelassenen Schlachtstätten geschlachtet werden. Die Schlach tung im abgesperrten Gehöft ist verboten. (2) Als ansteckungsverdächtig gelten auch alle Schweine solcher Bestände des abgesperrten Ge höfts, in denen Erkrankungsfälle noch nicht fest gestellt worden sind. (3) Personen, die bei der Abschlachtung von Schweinen, deren Tötung polizeilich angeordnet ist, tätig sind, haben vor dem Verlassen der Schlacht stätte die Oberkleidung und die Schuhe zu wechseln und sich die Hände und Arme mit heißem Wasser und Seife zu waschen und mii 2proz. heißer Soda lösung abzuspülen. 8 2. Das Wiegen von Schweinen, deren Tötung polizeilich angeordnet ist, darf, abgesehen vom Wiegen im Seuchengehöft, nur auf beson deren, zum Wiegen unverdächtiger Schweine nichl benutzten Viehwaagen stattfinden. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der Kreispol.-Vehörde. 8 3. Die Zerlegung seuchenkranker, der Seu chen oder der Ansteckung verdächtiger Schweine außerhalb von Schlachtstätten, Verarbeitungs- räumen, Tierkörperbeseitigungsanstalten, Abdecke reien, Verscharrungsplätzen oder veterinären Insti tuten ist verboten. 8 4. (1) Fleisch von Schweinen, deren Tötung polizeilich angeordnet ist, darf vor der Entseuchung weder abgegeben noch gepökelt noch geräuchert noch zur Herstellung von Brühwürsten verwendet werden. (2) Die Verarbeitung von nicht entseuchtem Fleisch von Schweinen, die auf polizeiliche An ordnung getötet worden sind, in Betrieben, in denen Schweinefleisch aus unverseuchten Beständen oder Fleisch anderer Tiere verarbeitet wird, ist verboten. (3) Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 bedürfen der Erlaubnis der höheren Verw.-Behörde. 8 5. Vor Ausführung der Schlußentseuchung ist in Gehöften, in denen Ratten vorhanden sind, eine Entrattung durchzuführen. 8 6. In verseuchten Kreisen ist das Kastrieren von Schweinen nur mit Erlaubnis der Kreispol.- Behörde gestattet. 8 7. In verseuchten Kreisen ist die Vornahme von Einspritzungen aller Art bei Schweinen nur Tierärzten gestattet. II. Besondere Vorschriften zum Schutze gegen die ansteckende Schweinelähme 8 8. Die Pol.-Behörde hat in lähmeverseuch- ten Gegenden die alsbaldige Tötung aller Schweine eines Gehöfts auch dann anzuordnen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes der Ver dacht der ansteckenden Schweinelähme vorliegt. 8 9. Die Ausfuhr von Nutz- und Zucht schweinen aus den Reichsgauen der Ostmark und aus dem Sudetengau sowie aus den Kreisen Ratibor und Prachatitz in das übrige Reichsgebiet ist verboten. 8 19. In lähmeverseuchten Kreisen sind Haus schlachtungen von Schweinen spätestens 8 Tage, längstens jedoch 14 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung beim Bürgermeister anzumelden. Un berührt bleibt die Anmeldepflicht nach den Fleisch beschauvorschriften. 8 11. Zur Entseuchung ist bei ansteckender Schweinelähme 3proz. Natronlauge zu verwenden. III. Schlußvorschriften 8 12. Verstöße gegen die Vorschriften dieser VA. werden nach den Bestimmungen des VE. be straft. 8 13. Die VA. tritt sieben Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Anlage 2 Anweisung für das Entschädigungsvcrfahren 1. Die Entschädigungen betragen 80 vH des durch Schätzung ermittelten Wertes, es sei denn, daß der Schlachterlös bei den einzelnen Tieren höher liegt. Jedoch sind Schweine aus mit an steckender Schweinelähme verseuchten Beständen, die bei der Tötung weder klinische Erscheinungen noch eine erhöhte Körpertemperatur noch nach der Tötung Erscheinungen der ansteckenden Schweine lähme zeigen, in voller Höhe des geschätzten Wertes zu entschädigen. Dagegen sind die wegen Schweine pest getöteten Tiere auch dann nur mit 80 vH des geschätzten Wertes zu entschädigen, wenn die Tiere vor und nach der Schlachtung Erscheinungen der Schweinepest nicht zeigen. 2. Keine Entschädigung ist zu gewähren in den Fällen der 88 70 Ziff. 1 und '2, 71 und 72 des Viehseuchenges?), ferner für Tiere, die inner halb 35 Tagen vor Feststellung der Seuchen in das Reichsgebiet eingeführt worden sind, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß ihre Ansteckung erst nach der Einführung in das Reichsgebiet statt gefunden hat. 3. Die Schätzung hat durch den beamteten Tierarzt allein zu erfolgen. >) Vgl. Reichsgesetzbl. 1909 S. 519.