DN. 1911 Nr. 6 72 4. Für die Schätzung gelten folgende Richt linien: u) Den Schätzungen ist, ausgenommen bei Fer keln und Läuferschweinen, der Schlachtwert der zu tötenden Schweine zugrunde zu legen, den der beamtete Tierarzt aus dem Lebend gewicht und den von der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft für den Ort fest gesetzten Schlachtviehpreisen zu errechnen hat. b) Zu dem ermittelten Schlachtwert ist bei ein getragenen Zuchttieren ein Zuschlag von 30 vH, bei nicht eingetragenen Zuchttieren ein Zuschlag von 20 vH des Schlachtwertes zu ge währen. c) Bei Ferkeln und Läuferschweinen hat die Schätzung nach den jeweiligen örtlichen Han delspreisen zu erfolgen. 5. Für jedes auf polizeiliche Anordnung ge tötete Schwein ist eine Zerlegungsniederschrift den übrigen Unterlagen für die Entschädigung beizu- fügen. Sind in einem Bestände mehr als 3 Tiere getötet worden, so kann der nach dem Muster zum RdErl. vom 22. 5. 1940 (RMBliV. S. 1014) ver kürzte Zerlegungsbericht-verwandt werden. 6. Ist bei einem oder mehreren Tieren eines verseuchten Bestandes die Zerlegung unterblieben (Abschn. I Ziff. 1 Abs. 5 des RdErl.), so ist der Grund in der Zerlegungsniederschrift anzugeben, z. B. getötet und nicht zerlegt gemäß RdErl. vom 27. 12. 1940 (RMBliV. 1941 S. 25) Abschn. I Zisf. 1 Abs. 5. 7. In den Fällen, in denen die polizeiliche Tötungsanordnung wegen Verdachts der anstecken den Schweinelähme erfolgt ist, ist in der Zer legungsniederschrift handschriftlich am besten mit roter Tinte einzutragen: „Verdacht". Außerdem ist das Ergebnis der histologischen Nachprüfung durch handschriftliche Eintragung (z. B. „Verdacht histologisch bestätigt") oder durch Beifügung des Bescheides des Untersuchungsamtes anzugeben. 8. Die Verhandlungen, Gutachten und Schätzungen sind den höheren Verw.-Vehörden unmittelbar zu übersenden. Die höheren Verw.- Vehörden haben die Entschädigungsunterlagen zu prüfen und die Höhe der Entschädigungen unter Berücksichtigung des Erlöses festzustellen. Die fest gestellten Entschädigungen sind an die betroffenen Tierbesitzer innerhalb 14 Tagen nach der Abschlach tung der Tiere zu zahlen. Ist die Auszahlung innerhalb dieser Zeit nicht möglich, so ist ein Vor schuß in Höhe von 75 vH des voraussichtlichen Ent schädigungsbetrages zu zahlen. Die Vorschuß zahlung darf jedoch nur dann erfolgen, wenn in zwischen die Schlußentseuchung der Ställe usw. durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abge nommen ist. Im übrigen wird die Auszahlung, Verbuchung und Nachweisung der Entschädigung durch den RdErl. vom 27. 12. 1940 (RMBliV. 1941 S. 32) geregelt. 9. Wegen des sonstigen Verfahrens sind die Bestimmungen der Länder und Reichsgaue über die Entschädigungen für Viehverluste sinngemäß anzuwenden. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1911 S. 93. Gartenbau. Änderung von Keimfähigkeitszahlen für AKZ.-Saatgut. — IIc 639 vom 6. 2. 1941 —. Zur Sicherung des Saatgutbedarfs wird hier durch für die Vertriebsperiode Frühjahr 1941 die ge mäß „Grundregel für die Anerkennung von Eemüse- saaten" für AKZ.-Saatgut zu fordernde Keimfähig keit bei Zwiebeln auf 70 vH herabgesetzt. Die LVsch. werden ermächtigt, bei einer Keimfähigkeit der genannten Samenarten bis zu 65 vH auf Antrag eine Sonderzulassung zum Ver trieb als AKZ.-Saatgut mit der Auflage zu erteilen, daß beim Vertrieb der in Frage stehenden Partie auf den Minderwert hinzuweisen ist. Anträge auf Zulassung von Partien mit noch ge ringerer Keimfähigkeit sind mir zur Entscheidung vorzulegen. An die Landesbauernschasten. — DN. 1941 S. 71.