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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 8.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194100006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 8.1941
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1941, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 4. Januar 1941 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 11. Januar 1941 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 18. Januar 1941 17 18
- Ausgabe Nr. 4, 25. Januar 1941 31 32
- Ausgabe Nr. 5, 1. Februar 1941 47 48
- Ausgabe Nr. 6, 8. Februar 1941 57 58
- Ausgabe Nr.7, 15. Februar 1941 77 78
- Ausgabe Nr. 8, 22. Februar 1941 87 88
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1941 103 104
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1941 123 124
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1941 131 132
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1941 167 168
- Ausgabe Nr. 15, 18. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 13 a, 4. April 1941 189 190
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1941 244 245
- Ausgabe Nr. 15, 19. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 16, 26. April 1941 280 281
- Ausgabe Nr. 17, 3. Mai 1941 302 303
- Ausgabe Nr. 18, 10. Mai 1941 316 317
- Ausgabe Nr. 19, 17. Mai 1941 344 345
- Ausgabe Nr. 20, 24. Mai 1941 360 361
- Ausgabe Nr. 21, 30. Mai 1941 372 373
- Ausgabe Nr. 22, 7. Juni 1941 392 393
- Ausgabe Nr. 23, 14. Juni 1941 416 417
- Ausgabe Nr. 24, 21. Juni 1941 430 431
- Ausgabe Nr. 25, 28. Juni 1941 452 453
- Ausgabe Nr. 26, 5. Juli 1941 464 465
- Ausgabe Nr. 27, 12. Juli 1941 490 491
- Ausgabe Nr. 28, 19. Juli 1941 500 501
- Ausgabe Nr. 29, 26. Juli 1941 522 523
- Ausgabe Nr. 29 a, 29. Juli 1941 536 537
- Ausgabe Nr. 30, 2. August 1941 546 547
- Ausgabe Nr. 31, 9. August 1941 564 565
- Ausgabe Nr. 32, 16. August 1941 592 593
- Ausgabe Nr. 33, 23. August 1941 604 605
- Ausgabe Nr. 34, 30. August 1941 628 629
- Ausgabe Nr. 35, 6. September 1941 652 653
- Ausgabe Nr. 36, 13. September 1941 666 667
- Ausgabe Nr. 37, 20. September 1941 678 679
- Ausgabe Nr. 38, 27. September 1941 690 691
- Ausgabe Nr. 39, 4. Oktober 1941 704 705
- Ausgabe Nr. 39 a, 8. Oktober 1941 714 715
- Ausgabe Nr. 40, 11. Oktober 1941 734 735
- Ausgabe Nr. 41, 18. Oktober 1941 742 743
- Ausgabe Nr. 42, 25. Oktober 1941 756 757
- Ausgabe Nr. 43, 1. November 1941 772 773
- Ausgabe Nr. 44, 8. November 1941 792 793
- Ausgabe Nr. 45, 15. November 1941 802 803
- Ausgabe Nr. 46, 22. November 1941 835 836
- Ausgabe Nr. 47, 29. November 1941 851 852
- Ausgabe Nr. 48, 6. Dezember 1941 867 868
- Ausgabe Nr. 49, 13. Dezember 1941 883 884
- Ausgabe Nr. 50, 20. Dezember 1941 899 900
-
Band
Band 8.1941
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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rer Abschlachtungsstätten ist im Benehmen mit dem Reichsbeauftragten für die Bekämpfung der ansteckenden Schweinelähme durch die Kreispol.- Behörden zu veranlassen. Die dadurch entstehenden Kosten sind vorher zu veranschlagen und bei mir anzufordern. Pläne für die Errichtung derartiger Anlagen können vom Reichsgesundheitsamt ange fordert werden. (5) Transportunfähige oder schwerkranke Schweine, hochgradig abgemagerte Kümmerer sowie junge Saugferkel, deren Schlachtung nicht lohnt, sind nach erfolgter Abschätzung ohne Blutentzie hung, d. h. durch Vergiften, z. V. mit Blausäure oder Äther, im Seuchengehöft durch den beamteten Tierarzt zu töten und der unschädlichen Beseitigung zuzufiihren. Auf dem Transport zur Abschlach tungsstätte befindliche Tiere dürfen, abgesehen von Unglücksfällen, nicht getötet werden. (6) Sämtliche Schweine sind vor dem Ab transport zur Schlachtstätte durch Haarschnitt, Farbstift oder Ohrmarke so zu kennzeichnen, daß sie nicht verwechselt werden können. Werden Schweine mehrerer Besitzer zu einem Transport zusammen gestellt, so ist stets für doppelte Kennzeichnung, z. B. durch Ohrmarke und Farbstift oder Haar schnitt an bestimmten, näher zu bezeichnenden Kör perstellen, zu sorgen. (7) Die Kosten für die Medikamente, Instru mente, Ohrmarken, Farbstifte sowie für den Ab transport und das Schlachten der auf polizeiliche Anordnung zu tötenden Schweine trägt das Reich, solange die Entschädigungen aus Neichsmitteln ge zahlt werden. 2. Z u 8 2 Die Erlaubnis zum Wiegen von Schweinen aus Schweinepest- oder -lähmebeständen auf Waa gen, auf denen auch andere Schweine gewogen wer den, ist an die Bedingung zu knüpfen, daß die Waagen unmittelbar nach jedesmaligem Verwiegen der Schweinepest- oder Lähmeschweine unter polizei licher Aufsicht gründlich gereinigt und entseucht werden. Können die Schweine erst am Orte der Schlachtung gewogen werden, so ist dem der Ab schätzung zugrunde zu legenden Lebendgewicht ein angemessener Zuschlag, und zwar bis zu 10 vH des ermittelten Gewichts züzurechnen. Voraussetzung für die Gewährung des Zuschlages ist jedoch, daß die Tiere nüchtern gewogen werden. 3- Zu 8 4- (1) Die Verwendung nichtentseuchten Fleisches aus Schweinepest- oder Lähmebeständen zur Her stellung von Brühwürsten ist nur unter der Vor aussetzung zu erlauben, daß der Leiter des Be triebes zuverlässig ist und der Vetriebsgang der in Frage kommenden Anlagen zwangsläufig die Ge währ dafür bietet, daß durch das Brühen das Vi rus abgetötet wird und eine nachträgliche Verun reinigung der Brühwürste mit dem Virus der Seuche nicht zu befürchten ist. Als ausreichende Entseuchung ist in diesen Fällen ein zweistündiges Brühen bei mindestens 80 Grad Celsius anzusehen. (2) Bei Erteilung der Erlaubnis zur Verar beitung von nichtentseuchtem Fleisch aus Schweine pest- oder Lähmebeständen in Betrieben, in denen auch anderes Fleisch verarbeitet wird, ist sinngemäß zu verfahren. (3) Die Erlaubnis ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 nur bis zur Inbetriebnahme einer ordnungs mäßigen Einrichtung zur Entseuchung von Fleisch, über die noch besonderer Erlaß ergeht, zu erteilen. (4) Sonstige Ausnahmebewilligungen sind un zulässig. 4- Z u 8 5 Es ist zweckmäßig, zugleich mit der Entrattung im Seuchengehöst eine allgemeine Rattenvertilgung in der Seuchengemeinde durchzuführen. Um jedoch eine Seuchenverschleppung durch Personenverkehr zu verhindern, ist das Auslegen der Köder nicht durch gewerbsmäßige Rattenvertilger, sondern durch den Besitzer oder sein Personal auszuführen. Der Besitzer ist vorher über die Art der Auslegung der Köder sowie die etwaige Giftigkeit derselben für Haustiere zu unterrichten. 5- Z u 8 8 (1) Die polizeiliche Anordnung der Tötung der Schweine eines Bestandes ist Leim Vorliegen eines Verdachts auf ansteckende Schweinelähme namentlich für die Fülle vorgesehen, in denen beim Eintreffen des beamteten Tierarztes das verdäch tige Schwein verendet ist, so daß eine klinische Seu chenfeststellung nicht erfolgen kann. Da die Seuche auch durch Zerlegung nicht feststellbar, die histolo gische Untersuchung des Gehirns und Rückenmarks aber zu zeitraubend ist, um beim Vorliegen der Seuche in der Regel noch so rechtzeitig eingreifen zu können, daß Seuchenverschleppungen ausge schlossen sind, muß die Räumung des Bestandes be reits beim Vorliegen eines Verdachts erfolgen. (2) Ob der Verdacht vorliegt, entscheidet der beamtete Tierarzt. Der Verdacht der ansteckenden Schweinelähme kann vom beamteten Tierarzt als vorliegend angenommen werden, wenn Schweine lähme oder deren Verdacht von Tierärzten auf Grund der klinischen Untersuchung festgestellt ist, oder wenn aus den Schilderungen anderer Perso nen hervorgeht, daß die hauptsächlichsten Erschei nungen der ansteckenden Schweinelähme bestanden haben. (3) Verdacht der ansteckenden Schweinelähme berechtigt in bisher unverseuchten Gegenden nicht zur Anordnung der Tötung. Was als verseuchte Gegend anzusehen ist, muß sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben. Dabei sind die frühere und die augenblickliche Seuchenlage zu berücksich tigen. Grenzen der einzelnen Verwaltungsbezirke (Kreise, Reg.-Vez. usw.) sollen dabei nicht maß gebend sein. Eine Gegend ist nicht als verseucht an zusehen, wenn die Seuche bisher daselbst nicht ge herrscht hat, sondern erstmalig und nur vereinzelt festgestellt wird und nach Ausräumung der Be stände für längere Zeit — etwa 6 bis 9 Monate — nicht wieder auftritt. Zur Zeit sind als verseuchte
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