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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 8.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194100006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 8.1941
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1941, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 4. Januar 1941 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 11. Januar 1941 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 18. Januar 1941 17 18
- Ausgabe Nr. 4, 25. Januar 1941 31 32
- Ausgabe Nr. 5, 1. Februar 1941 47 48
- Ausgabe Nr. 6, 8. Februar 1941 57 58
- Ausgabe Nr.7, 15. Februar 1941 77 78
- Ausgabe Nr. 8, 22. Februar 1941 87 88
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1941 103 104
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1941 123 124
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1941 131 132
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1941 167 168
- Ausgabe Nr. 15, 18. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 13 a, 4. April 1941 189 190
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1941 244 245
- Ausgabe Nr. 15, 19. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 16, 26. April 1941 280 281
- Ausgabe Nr. 17, 3. Mai 1941 302 303
- Ausgabe Nr. 18, 10. Mai 1941 316 317
- Ausgabe Nr. 19, 17. Mai 1941 344 345
- Ausgabe Nr. 20, 24. Mai 1941 360 361
- Ausgabe Nr. 21, 30. Mai 1941 372 373
- Ausgabe Nr. 22, 7. Juni 1941 392 393
- Ausgabe Nr. 23, 14. Juni 1941 416 417
- Ausgabe Nr. 24, 21. Juni 1941 430 431
- Ausgabe Nr. 25, 28. Juni 1941 452 453
- Ausgabe Nr. 26, 5. Juli 1941 464 465
- Ausgabe Nr. 27, 12. Juli 1941 490 491
- Ausgabe Nr. 28, 19. Juli 1941 500 501
- Ausgabe Nr. 29, 26. Juli 1941 522 523
- Ausgabe Nr. 29 a, 29. Juli 1941 536 537
- Ausgabe Nr. 30, 2. August 1941 546 547
- Ausgabe Nr. 31, 9. August 1941 564 565
- Ausgabe Nr. 32, 16. August 1941 592 593
- Ausgabe Nr. 33, 23. August 1941 604 605
- Ausgabe Nr. 34, 30. August 1941 628 629
- Ausgabe Nr. 35, 6. September 1941 652 653
- Ausgabe Nr. 36, 13. September 1941 666 667
- Ausgabe Nr. 37, 20. September 1941 678 679
- Ausgabe Nr. 38, 27. September 1941 690 691
- Ausgabe Nr. 39, 4. Oktober 1941 704 705
- Ausgabe Nr. 39 a, 8. Oktober 1941 714 715
- Ausgabe Nr. 40, 11. Oktober 1941 734 735
- Ausgabe Nr. 41, 18. Oktober 1941 742 743
- Ausgabe Nr. 42, 25. Oktober 1941 756 757
- Ausgabe Nr. 43, 1. November 1941 772 773
- Ausgabe Nr. 44, 8. November 1941 792 793
- Ausgabe Nr. 45, 15. November 1941 802 803
- Ausgabe Nr. 46, 22. November 1941 835 836
- Ausgabe Nr. 47, 29. November 1941 851 852
- Ausgabe Nr. 48, 6. Dezember 1941 867 868
- Ausgabe Nr. 49, 13. Dezember 1941 883 884
- Ausgabe Nr. 50, 20. Dezember 1941 899 900
-
Band
Band 8.1941
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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Gegenden anzusehen: Die Reichsgaue der Ostmark, der Sudetengau und Teile der Reg.-Bez. Oppeln und Niederbayern und Oberpfalz. (4) Soll wegen Verdachts der Schweinelähme die Tötung polizeilich angeordnet werden und ist das verdächtige Schwein beim Eintreffen des beam teten Tierarztes bereits verendet, so ist, abgesehen von den durch Tierärzte gemeldeten Fällen, zuvor durch Zerlegung in Tierkörperbeseitigungsanstal ten, Abdeckereien, Verscharrungsplätzen oder vete rinären Instituten das Vorliegen einer anderen Todesursache auszuschließen. Gehirn und Rücken mark sind stets dem hierfür zuständigen Unter suchungsamt mit kurzem Bericht zur histologischen Untersuchung einzusenden. (5) Den Entschädigungsanträgen ist in diesen Fällen ein entsprechender Vermerk voranzuschicken. 6. Zu 8 11 Auf die sehr stark ätzende Wirkung der 3proz. Natronlauge und auf die bei ihrer Anwendung zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen sind die Tier besitzer besonders hinzuweisen. Ii. Entschädigung (1) Für die Bekämpfung der Seuchen hat es sich als hinderlich erwiesen, daß Entschädigung nur für die aus Anlaß der Schweinepest oder der an steckenden Schweinelähme getöteten Schweine ge zahlt wurde. Es wird daher, abgesehen von den Fällen des 8 66 Nr. 1 Viehseuchenges?) ab 1. 1. 1941 bis auf weiteres aus Reichsmitteln auch eine Entschädigung gewährt für Schweine, die nach rechtzeitig erstatteter Anzeige verendet sind, wenn a) nach dem Tode Schweinepest oder ansteckende Schweinelähme festgestellt worden ist, oder b) nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie mit ansteckender Schweinelähme be haftet waren. Für die Fälle, in denen auf Grund besonderer An ordnungen bereits entsprechende Entschädigungen gezahlt worden sind, kann es dabei sein Bewenden haben. (2) Die Ermittlung, Feststellung und Auszah lung der Entschädigungen hat nach der als Anl. 2 abgedruckten Anweisung für das Entschädigungs verfahren zu erfolgen. (3) Die Entschädigungen anläßlich der Schweinepest und der ansteckenden Schweinelähme werden voraussichtlich auch im Jahre 1941 aus Reichsmitteln gewährt. Die Übernahme dieser Ent schädigungen auf die Provinzialverbände oder Tierseuchenkassen wird vorerst zurückgestellt. (4) Abs. 4 des RdErl. vom 22. 5. 1940 (RMBliV. S. 1011) sowie die Anl. 1 zu diesem RdErl., jedoch ohne das Muster zur Anl. 1, und der RdErl. vom 20. 8. 1940 (RMBliV. S. 1724) werden aufgehoben. III. Entseuchung (1) Nichtentseuchbare Ställe oder Stallteile aus schadhaftem Holz sind abzubrechen. Das Holz —-s Vgl. REBl. 1909 S. 519. ist durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. Über die Notwendigkeit des Abbruchs nichtentseuchbarer Ställe entscheidet der beamtete Tierarzt. (2) Kann dem Tierbesitzer der Aufbau eines neuen Stalles aus eigenen Mitteln billigerweise nicht zugemutet werden, so kann, ohne Anerken nung eines Rechtsanspruches, eine Beihilfe gewährt werden. Entsprechend begründete Anträge sind mir vorzulegen. Der Neubau von Ställen hat, wenn eine Beihilse gewährt wird, nach den Richt linien des RNSt. zu erfolgen. (3) Stalldünger ist entweder zu verbrennen oder vor dem Abfahren vorschriftsmäßig zu packen. Stalljauche darf mindestens 3 Monate nach Aus räumung des Schweinebestandes nicht abgefahren werden, damit das Virus der Seuche durch das Ausfaulen der Jauche abgetötet wird. Muß vorher Jauche abgefahren werden, so ist ihr soviel Natron lauge zuzusetzen, daß sie 3proz. Natronlauge ent hält. Verseuchter Bodenaushub aus ungepflaster- ten Ställen, Laufhöfen usw. ist an abgelegenen, Schweinen unzugänglichen Stellen zu sammeln, mit Ätzkalk zu versetzen und mindestens 1 Jahr lang zu kompostieren. (4) Bei Anordnung der Entseuchung ist außer auf Reinigung und Entseuchung der Ställe, der Stalleinrichtungen, Gerätschaften, Jaucherinnen, Jauchegruben usw. auch auf die sorgfältige Ermitt lung etwaiger sonst noch als verseucht anzusehender Räume, Gerätschaften, Gegenstände und insbeson dere der Futtermittelsäcke und Kleidungsstücke Be dacht zu nehmen und deren Reinigung und Ent seuchung anzuordnen. Besondere Bedeutung kommt diesen Erhebungen zu, wenn Schweine geschlachtet worden sind. (ö) Können Kleidungsstücke oder sonstige wert volle Gegenstände, ohne daß sie unbrauchbar wer den, weder durch Auskochen noch mit 3proz. Natronlauge entseucht werden, so sind sie mehrere Stunden der unmittelbaren Einwirkung der Sonnenstrahlen auszusetzen. (6) Dem Besitzer ist anzuraten, die verseucht gewesenen Ställe mindestens 8 Wochen nach Ab nahme der Schlußdesinfektion leer stehen zu lassen. IV. Die Fleischversorgung der Besitzer abgeschlachteter Bestände wird demnächst durch be sonderen RdErl. des RMfEuL. sichergestellt wer den. Der RdErl. wird auch im RMBliV. ver- öfsentlicht. V. Zur Aufklärung der Tierbesitzer über die an steckende Schweinelähme habe ich ein gemeinver ständlich gehaltenes Merkblatt entwerfen las sen, das demnächst den höheren Verw.-Vehörden in den verseuchten Gegenden zugehen wird. Die Merkblätter sind in verseuchten Ortschaften zur Verteilung zu bringen. Es wird empfohlen, den Wortlaut des Merkblattes in der örtlichen, von der landwirtschaftlichen Bevölkerung bevorzugt ge lesenen Presse von Zeit zu Zeit zum Abdruck zu bringen.
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