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Bank - Konten: Pulsnitzer Bank, Pulsnitz und Commerz, und Privat- Bank, Zweigstelle Pulsnitz Fernsprecher 18. Tel.-Adr.: Wochenblatt Pulsnitz P°stschcck.K°nto Dresden 2138. Giro-Konto 146 Anzetgen.Grundzahlen in Goldmark: Die «echsmal gespaltene Petitzeilc (Mosie's Zeilenmesser 14) M —.20, im Bezirke der Amtshauptmannschast M —.15. Amtliche Zeile M —.60 und M -.45; Reklame M —.50. Tabellarischer Satz 50 Prozent Aufschlag. — Bei zwangsweiser Einzieh ing der Anzeigen, gebühren durch Klage oder in Konkursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachlaß in Anrechnung. — Briefkurs vom Zahltag. Mindestkurs: Tag der Rechnung. — Familien-Anzeigen nach ermäßigtem Tarif Erscheint: Lteusta», Do»»«e*«a, und Sonnabend Im Falle höherer Vewalt — Krieg, Streik ed. sonstig irgend welcher Störung d. Betriebes der Zeitung oder der Leförderungseinrichtungen hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Wöchtl. —.55 Gold -Mark Sei freier Zustellung; bei Abholung wöchentl. —.50 Gold-Mark; durch die Post monatlich M 2 50 freibleibend. Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz sowie der Gemeinderäte Großnaundorf und Weißbach. Hauprblatt und tlteste Zeitung in den Ortschaften des Pulsnitzer AmrSgerichtsbezirks: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Oberstein-, Riederstrina Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, FriederSdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf, Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 285. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr) Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Nummer 74 Sonnabend, den 21. Juni 1S24 76. Jahrgang kommen- unä privat-ksnk ^KUsnAsssI Isedsit ?ul8n1t2 Mr verzinsen - 8p»neinlagen ab 15. Llai 1924 vie kolß-t: 10°/, p. s. bei täZlicker VerküZunZ 15°/,-- - I S tKZiAer KündiZunZ 20°/, - - - Amonstlicker KünäiZunA Lei längerer KünäiLunZ-srist ^inssätre nack Vereinbarung, bsukenäe Konten OröOere keträge suk Vb'unscb mit >Vertsicberung aak Dollar - kiasis. — ^ul8ni1rkf ksnk s. 6. m. b. k^ul8Nit2 un<ä OKoi'Q provisionstrei. Amtlicher Teil. Die Stadtverordneten der Stadt Pulsnitz haben dte nachstehende Gemeindeverfas, jung der Stadt Pulsnitz beschlossen : Gemeindeverfasfnng der Stadt Pulsnitz. I. Gemeindebezirk. 8 1. Der Gemeindebezirk der Stadt Pulsnitz umfaßt das gesamte Stadtgebiet nach dem Stande vo n 1 April 1924 und die infolge Einverleibung später hinzukommenden Orts teile (stehe Anlage ä) H. Gemeindeverwaltung. u) Bermögensstamm und Haushaltung. 8 2. . Inkrafttreiens dieses Ortsgesctzes vorhandenen Dermögensstücke der Stadt Pulsnitz bilden den Dermögensstamm der Stadtgemeinde. Er wird in einem besonderen Verzeichnis zusammengestcllt, das dauernd auf dem Lausenden zu erhalten ist (stehe Anlage L). 8 3 Für die lausenden Bedürfnisse ist ein Haushaltplan, in der Rege! auf ein Jahr, auszustellen. Die Stadtverordneten können jedoch beschließen, den Haushaltplan aus einen kürzeren oder lüngersn Zeitraum aufzustellen. Für die städtischen Wirtschaftsbelriebe sowie sür die Spar- und Sirokasse sind besondere Haushallpläne auszustellen, deren Ueberschüsse oder Zuschüsse im allgemeinen Haushaltplane aufzusühren sind. b) Stadtverordnete. 8 4. X Die Bemeindeverordnsten führen die Bezeichnung Stadtverordnete. Ihrs Zahl beträgt 18. 8 5. Für die Verhandlungen der Stadtverordnstsn gelten die Bestimmungen der Ge meindeordnung sür den Freistaat Sachsen vom 1. August 192» und der Geschäftsordnung sür Stadtverordnete der Stadt Pulsnitz. 8 6 Wahlen, die die Stadtverordneten nach dem Derhältniswahloersahren oorzunchmen haben, werden in.entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Stadtoerordneten- wahloerfahren erledigt. Wahlumschläge werden nicht benützt. Erfolgt kein Widerspruch, so können die Wahlen durch Zuruf oder einfache Abstimmung oorgenommen werden. 8 7. Die Stadtverordneten übertragen die selbständige Erledigung aller laufenden Ge schäfte, auch soweit die Zuständigkeit nicht durch das Gesetz oder Ortsgesetz zugunsten des Stadtratcs geregelt ist, in den in 8 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung genannten Verwaltungs- zweigen dem Stadtrat. Dasselbe gilt von der Verwaltung des Gemeindeoermögens, der Gemeindeanstalten und der Gemeindesteuern. Soweit zur Erledigung dieser Geschäfte Mittel benötigt werden, die im Haushaltpian nicht vorgesehen find, steht die Entschließung darüber Stadtverordneten zu. Der ausschließlichen Beschlußfassung der Stadtverordneten untrr- mgrn folgende Gegenstände: 1- die Ausstellung des städtischen Hauxhaltplanes; 2. die Einleitung von bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten, die Einlassung auf Klagen und »er Abschluß von Vergleichet, soweit der Streitgegenstand einen Wert von über 100 Goldmark hat. Bei Rechtsstreitigkeiten mit einem geringeren Wert, sowie bei Stre tigkeiten, die die städtischen Betriebe anlangen, wird die Entschließung nach Gehör der zuständigen Ausschüsse dem Stadlrat übertragen, ebenso bei Klagen wegen Beleidigung des Stadirates oder seiner Mitglieder und der städtischen Beamten sowie bei Derwaltungsstrettigkeiten; 3. der Erlaß und die Abänderung von Ortsgesetzen und Gemeinde-Polizei-Verordnungen sowie von Polizeioerordnungen, die strotzen- und oerkehrspolizeiliche Angelegenheiten betreffen; 4. die Aenderung des Temeindebezirks; S. der Erwerb und die Deräutzerung von Grundstücken und "rundstücksgleichen Rechten. Grundstücksbewegungen, dir sich aus bourechtlichen Vorschriften und Vorgängen ergeben, unterliegen der Entschließung des Stadlrates; 6. die Bewirtschaftung der Grundstücke und Anstalten der Gemeinde, insbesondere die Beschlußfassung über Veränderung der bisherigen Nutzungs- und Wirtschaftsweise; 7 die Bewilligung von Erlassen mit Ausnahme von Strafen und Kosten und mit Aus nahme von Beträgen unter 80 Goldmark; 8. der Verzicht aus Bürgernutzungen; 8. die Ausnahme von Anleihen und die Uebernahme bleibender Verbindlichkeiten; 10. die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushaltplane vorgesehen find, soweit ste den Betrag von 100 Goldmark übersteigen; ist dies nicht der Fall, steht die Ent schließung dem Stadtrate zu, der die Bewilligung dem Stadtoervrdnetenkollegium nachträglich zur Kenntnis zu bringen hat. c) Der Studtrat« ' 8 8. Der Gemrinderat führt die Bezeichnung .Stadtrat' und bildet eine Körperschaft. dtgen Ausschüssen vorzuberaten. 8 io. s. 10. 11. 12. 13. 14. 15. Er besteht aus dem Bürgermeister und 5 ehrenamtlichen Stadträten, aus deren Mitte de* stellvertretende Bürgermeister von den Stadtverordneten zu wählen ist. 8 9 Dem Stadtrat obliegt neben der Erledigung der lausenden Aufgaben der Stadt verwaltung die Erledigung der der Beschlußfassung der Stadtverordneten nicht oorbehaltenen Gegenstände, sowie die Vorbereitung und Ausführung der Stadtverordnetenvorlagen. Die vom Rate vorbereiteten Vorlagen für die Stadtverordneten find, insoweit nicht ihre unmittel bare Zuweisung an die Stadtverordneten zu erfolgen hat, zunächst in den gemischten stün» 8. Gewerbesteuerausschutz, Grundsteuerausschutz, Schulausschuß, - Bürgermeister und in seiner Verhinderung sein Stellvertreter müfien Do» Uende des Delsaflungs. und Finanzausschusses, des Schulausschusses unddesSpar. und i«m« LALL L ««-. 8 14. . Ausschutzmltglieder, die dem Stadlrat angeboren, werden von diesem, alle übrigen Stadtverordneten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die gemischten stündigen Ausschüsse werden jeweils nach dem Zusammentritt neu gewählter Stadtverordneter auf deren Wahlzett eingesetzt. Ihre Mitglieder führen die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. „„ - TA Sitzungen des Wahlausschusses und des Schulausschusses find in der Regel öffentlich. Die Beschlüsse des Wohlfahrtspflege, Krankenhaus-, Wasserwerks , Wohnungs-, Dpar- und Girokassenausschusses sowie des Feuerlvschausschusses bedürfen der Genehmigung durch die Stadtverordneten nicht, soweit es sich um die Erledigung lausender Geschälte in- "^ualb der Grenzen des Hausdallplanes bandelt und der Stadtrat denselben zugestimmt hat. Für die Beschlüsse des Wohnungsausschusses erübrigt sich auch die Zustimmung seitens des Rates. Spor und Girokassenausschuß (Unterausschuß: Kreditauslckuk) Woünungsausschvtz, Marktausschuß, Verkehrsausschuß (einschl. Museums- und Einquartierungsauslcbukl Feuerlöfchausjchuß, 16. Babeausschuß, 17. Dolksbüchereiausschutz. Dem Bürgermeister und im Behinderungsfalle seinem Stellvertreter steht die Ober leitung und Beaufsichtigung aller Geschäfts des Stadrrates gemäß 88 95 und 96 der Ge- meindeordnuna zu. Er beruft und leitet die Kürperschastsfitzungen des Stadtrates Ihm find alle Beschlüsse der Körperschaften und Ausschüsse vor der Ausführung zur Kenntnis zu bringen, ebenso alle Vorlagen, die den Stadtverordneten unterbreitet werden sollen. Hat er gegen eine beabsichtigte Vorlage Bedenken zu erheben, die nicht sofort beseitigt werden Können, so ist zunächst ein Körp rschaftsdeschlutz des Stadtrates herbeizuführen. Außer oer Oberleitung und der allgemeinen Dienst- und Geschästsausstcht untersteht dem Bürgermeister und im Behinderungssalle seinem Stellvertreter die Steueroerwaltung, Pollzeloerwaltung, die städtische Gerichtsbarkeit (Derstcherungsamt PP), insAsondere aber die Finanzoerwaltung der Stadtgemeinde mit der Maßgabe, daß ihm alle Beschlüsse, die Geldmittel erfordern, vor ihrer Ausführung oorzulegen find. Dte Ausführung der Beschlüsse ist erst dann zulässig, wenn der Finanzausschuß, in dem der Bürgermeister den Vorsitz führt, ste gebilligt hat und der Bürgermeister gegen sie keine Bedenken erhebt. Der Bürgermeister und bet seiner Verhinderung sein Stellvertreter in Finanzsachen haben das Recht, über alle Verwaltungsangelegenheiten Auskunft zu verlangen, an allen Sitzungen der Stadtverordneten und aller Ausschüsse teilzunehmen und in ihnen jederzeit das Wort zu verlangen, gegen alle Anordnungen und Beschlüsse Einspruch mit der Wirkung zu erbeben, daß die Angelegenheit vor ihrer Ausführung zunächst dem Finanz ausschuß und, falls dieser der beanstandeten Anordnung oder dem Besckluffe nicht zustimmt, den Stadtverordneten oorgelegt werden muß. Die Bestimmungen in 88 »8, 89, 90 der Ge meindeordnung werden hierdurch nicht berührt^ Der Bürgermeister wird erstmalig auf 6 Jahre gewählt. Bei Wiederwahl erfolgt Baumeisters ist berufsmäßig. ck) Ausschüsse. 8 12. Die Bildung von Sonderausschüssen innerhalb der Stadtverordneten und des Stadt rates erkolat na» Beoarf durch entsprechende Körperschaftsbeschlüsse. AbgAhen von solchen bestehen die gemischten ständigen Ausschüsse (88 14/15), sowie dte aus Grund besonderer Landes- und Ortsgesetze einzu,ebenden Ausschüsse. 8 13. Gemischt- ständige Ausschüsse gemäß § 62 der Gemeindeordnung werden fol gende bestellt: - 1. Dersassungsausschuß, 2. Finanzausschuß, Z. Gemcindewahlausschuß, 4. Bauausschuß, 5. Kravkenbausausschuß, 6. Wsblfahrtspflegeausschuß (einjchl. Fürsorge- lArmen-j Ausschuß), 7. Wasserwerksausschutz,