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21 des deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages, was folgt: 8 1. Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein Mensch getötet oder körperlich verletzt wird, so haftet der Betriebsunternehmer für den dadurch entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Ge töteten oder Verletzten verursacht ist. § 2. Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtnngen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden. 8 3. Der Schadenersatz (88 1 und 2) ist zu leisten: 1) im Falle der Tötung durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung und der Beerdigung, sowie des Vermögensnachteils, welchen der Getötete während der Krankheit durch Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erlitten hat. War der Getötete zur Zeit seines Todes vermöge Gesetzes verpflichtet, einem Andern Unterhalt zu gewähren, so kann dieser insoweit Ersatz fordern, als ihm infolge des Todesfalles der Unterhalt entzogen worden ist; 2) im Fall einer Körperverletzung durch Ersatz der Heilungskosten und des Vcrmögcnsnachteils, welchen der Verletzte durch eine infolge der Verletzung einge- tretcne zeitweise oder dauernde Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erleidet. 8 4. War der Getötete oder Verletzte unter Mitleistung von Prämien oder anderen Beiträgen durch den Be- triebsuntcrnehmcr bei einer Versicherungsanstalt, Knapp-