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42 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Nr. 11 u. r2 mannsgericht oder, wo solche nicht bestehen, das Amts gericht. 9. Ersetzt der Abkehrschein das Zeug nis? Nein, ein Zeugnis, wie es das Bürgerliche Gesetz buch vorschreibt, ist bei Beendigung des Arbeitsverhält- nisses neben dem Abkehrschein auszufertigen. Der Ab kehrschein ist, wie schließlich noch bemerkt werden mag, stempel- und gebührenfrei. Auch vom Ausschuß und seinem Vorsitzenden werden für das Verfahren Kosten nicht berechnet. Die künftige Gemüseversorgung Deutschlands. Der Präsident des Kriegsernährungsamtes hat sich nach den Fehlschlägen auf dem Gebiet der Gemüseversor gung, die in der Hauptsache auf die Festsetzung von Höchstpreisen zurückzuführen sind, für den Abschluß von sog. Lieferungsverträgen zwischen Erzeugern und Ver brauchern ausgesprochen. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst hat nun zur praktischen Durchführung dieses Gedankens eine Anzahl von Vertragsentwürfen aufgestellt, über die wie folgt berichtet wird: Für die Lieferungsverträge sind vier Entwürfe aufge stellt, zwei für Herbstgemüse und zwei für Frühgemüse. Beim Herbstgemüse ist unterschieden zwischen Anbauver trägen und reinen Lieferungsverträgen. Den Gegenstand des Anbauvertrages bildet die gesamte Ernte einer Anbau fläche, während der reine Lieferungsvertrag die Hergabe einer bestimmten Menge erfordert. Den Vorzug verdient der Anbauvertrag. Reine Lieferungsverträge sollen auch nur dort abgeschlossen werden, wo infolge bisheriger ört licher Gewohnheiten das Zustandekommen von Anibauver trägen auf Schwierigkeiten stößt. Das Herbstgemüse ist eine Dauerware, verträgt weite Transporte, und es hat des halb von jeher in allen Gegenden Deutschlands ein fast gleicher Preis gegolten. In Uebereinstimmung hiermit ist in den Verträgen über Herbstgemüse ein fester Preis vor gesehen. Anders verhält es sich mit Frühgemüse, das leicht verderblich und deshalb für weite Transporte unge eignet ist. Sein Absatz vollzieht sich herkömmlich in der Nähe, jedenfalls in nicht zu weiter Feme von den Erzeu gerstätten. Es hat sich daher für das Frühgemüse in Deutschland eine Reihe von ziemlich unabhängigen Wirt schaftsgebieten herausgebildet, innerhalb deren mit selbst ständigen Preisbildungen zu rechnen ist. In der Tat wa ren die Preise für Frühgemüse in Deutschland niemals ein heitlich. Auch haben die Preise je nach den Witterungs verhältnissen und den damit zusammenhängenden Ernte ergebnissen oft innerhalb kurzer Zeit gewechselt. Diesen Besonderheiten war bei Aufstellung der Lieferungsverträge für Frühgemüse Rechnung zu tragen. Sie enthalten daher keine einheitlichen Preise, sondern nur eine Bestimmung darüber, wie die Preise gefunden und festgesetzt werden sollen. Die Preise für Frühgemüse sind nämlich für jedes Wirtschaftsgebiet ge sondert von Preiskommissionen zu be schließen, die nach Bedarf zusammen treten. Um hierbei nach Möglichkeit ein einheitliches Vor gehen zu sichern und einer zu großen Vielgestaltigkeit vor zubeugen, bedarf jede Preisfestsetzung der Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse. Sie wird indessen über Früh gemüse keine und über Herbstgemüse nur in geringem Um fange Verträge selbst abschließen. Diese Aufgabe obliegt in der Hauptsache den Kommunalverbänden und Groß verbrauchern, die meist als Vertreter der Reichsstelle auf treten und von dieser dann alle Rechte und Pflichten aus dem abgeschlossenen Vertrage abgetreten erhalten wer den. Schließt hingegen ein Kommunalverband oder Groß verbraucher Verträge für sich selbst ab, so bedürfen diese Verträge zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Reichsstelle. In jedem Falle ist daher die Reichsstelle in der Lage, auf einen billigen Ausgleich unter den Kommu nalverbänden und Großverbrauchern hinzuwirken, indem sie, sofern eine übermäßige Eindeckung zu befürchten ist, entweder die Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem für die Reichsstelle abgeschlossenen Vertrag oder die Ge nehmigung des unmittelbar für den Kommunalverband oder Großverbraucher getätigten Vertrages ablehnt. In der Regel soll indessen den Kommunalverbänden und Großverbrauchern der Erfolg ihrer Tätigkeit nicht ver kümmert werden. Die Reichsstelle wird nur dort ein greifen, wo es ganz unerläßlich ist, zumal erst dann, wenn ein gebotener Ausgleich nicht auf anderem Wege erreicht werden kann. Jeder Kommissionär, den ein Kommunal verband oder ein Großverbraucher mit dem Abschluß von Verträgen beauftragt, bedarf der Zulassung durch die Reichsstelle, die stets nur für bestimmte Gebiete erteilt wird. Innerhalb dieser Gebiete achtet ein Vertrauens mann der Reichsstelle darauf, daß ein Gegeneinanderarbei ten der verschiedenen Kommissionäre vermieden wird. Nach Ansicht der zuständigen Stellen kann durch die Regierungsverträge nicht die gesamte Produktion erfaßt werden; wenn es bei der Hälfte gelingt, so wird der Erfolg schon sehr beträchtlich sein. Ebenso kann nur der Er zeugerpreis geregelt werden. Um auch die Preise im Zwischen- und Kleinhandel zu beeinflussen, werden Schlußscheine eingeführt. Durch diese hat der Kleinhänd ler eventuell zu erweisen, wo und wie teuer er das Ge müse erworben hat. Sollte er den Nachweis nicht liefern können, weil er z. B. verschiedene Mengen gemischt hat, so setzt die Preisstelle die Preise fest. Es wird auch dafür gesorgt werden, daß die Erzeuger, die Lieferungsverträge abschließen, immer besser gestellt sind, als die, die ihre Ware auf den freien Markt bringen. Weiter sind Vorberei tungen getroffen, um eine schnelle Verteilung sicherzu stellen. Zu diesem Behufe werden 1200 Sammelstellen eingerichtet werden. In dem Vertragsentwurf werden folgende Preise für die Erzeuger festgesetzt: Für Herbstweißkohl vom 20. Sep tember 1917 ab 3M. — Für Dauerweißkohl vom 1. Dezem ber 1917 ab 4 M. — Für Rotkohl vom 20. September 1917 ab 6,50 M. — Für Dauerrotkohl vom 1, Dezember 1917 ab 8 M. — Für Wirsingkohl vom 20. September 1917 ab 6 M. — Für Dauerwirsingkohl vom 1. Dezember 1917 ab 7,50 M. — Für gelbe Kohlrüben vom 1. Oktober 1917 ab 2,50 M. — Für weiße Kohlrüben vom 1. Oktober 1917 ab 2 M. — Für rote Speisemöhren vom 1. Oktober 1917 ab 6 M. — Für gelbe Speisemöhren vom 1. Oktober 1917 ab 4 M. — Für weiße Möhren vom 1. Oktober 1917 ab 3 M. — Für lose Zwiebeln vom 15. Septemiber 1917 ab 8 M., vom 1. November ab 8,50 M., vom 1. Dezember ab 9 M., vom 1. Januar 1918 ab 10 M., vom 1. Februar 1918 ab 12 M. und vom 1. März 1918 ab 14 M. Praxis und Wissenschaft ft Die beste Mirabellensorte für den Erwerbsobstbau. Die Mirabelle ist bisher von den deutschen Obst züchtern stiefmütterlich behandelt worden. Zum Teil mag daran wohl schuld sein, daß sie sich für Sandböden gar nicht eignet. In weiten Teilen Deutschlands ist aber Sandboden vorherrschend und infolgedessen der Anbau der Mirabellen hier ganz ausgeschlossen. Hierdurch ist vielleicht auch in Gegenden mit besserem Boden die Mei nung entstanden, der Mirabellenbaum eigene sich über haupt nicht für das deutsche Klima und unsere Bodenver hältnisse. Das trifft nun keineswegs zu, und die guten