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4 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Nr. 1 u. 2 wenigstens stark zu decken. Müssen sich solche Pflanzen ohnehin erst an unser rauheres Klima gewöhnen, so sind die nassen und gleichzeitig kalten Stellen ihnen ganz be sonders unangenehm. Wir setzen solche Pflanzen mit viel größerem Vorteil auf warmen, trockenen Boden und ersetzen ihnen ihr Element durch reichliches Gießen mit womöglich erwärmtem Wasser. Die Feuchtigkeit nützt den Pflanzen nichts, wenn die dazu gehörige Wärme fehlt, die Wärme des Bodens, welche bei uns an nassen Boden stellen immer fehlt. Manche Gehölze z. B. wollen aus diesem Grunde auch nicht recht gedeihen. Ihre heimatlichen Verhältnisse sind bei uns eben nicht da, sie müssen vielmehr erst gemacht werden. Kalter Boden und recht oft noch kalte Luft dazu ist etwas anderes, als mild abkühlendes Wasser bei heißer Tropenluft. Selbst für solche Pflanzen, die nur aus verhältnismäßig ' wenig südlicheren Breitengraden stammen, sind doch die klimatischen Zustände Nord deutschlands bedeutend ungünstiger. Mit diesem Um stande ist zu rechnen, wenn wir ausländische Pflanzen akklimatisieren wollen. Ich ließ mich früher auch betören von Leuten, die solche Pflanzen in deren Heimat gesehen hatten und sehr überlegen rieten: ,,O, die müssen Sie ganz anders behandeln, die stehen in ihrer Heimat an Sümpfen und an den Flüssen, da pflanzen Sie sie mal hin!“ Ich versuchte es und fiel damit hinein. So etwas müssen wir Gärtner am besten wissen, wir kennen die Natur der Pflanzen besser als Leute die wohl eine schöne Pflanze bewundern können, aber sonst von ihr nichts wissen, wenn sie auch weit gereist sind. Allmählich können wir aller dings solche Pflanzen an unsere feuchten Lagen ge wöhnen. Vertragen sie unser Klima, sind sie also winter hart geworden, dann gefällt es ihnen auch nach und nach bei uns an Stellen, die ihren heimatlichen Standortsver hältnissen entsprechen. Diese Anpassung vollzieht sich aber ganz allmählich, sie läßt sich nicht so „in den Back ofen schieben“, wie man zu sagen pflegt. F. Steinemann. Förderung der Anlage von Dachgärten in Berlin. Ein baupolizeilicher Erlaß in Berlin gestattet vom kommen den Frühjahr ab die allgemeine Anlage und Benutzung von Dachgärten im ganzen Bereiche Groß-Berlins. ,,Man ging hierbei," so lesen wir in einer Tageszeitung, „an scheinend von dem Grundsätze aus, daß damit die Mög lichkeit gegeben sei, auch die Ernährung des Durch schnittshausstandes auf diese Weise nicht unerheblich I zu erleichtern. Denn warum sollte man in einen Dach garten nicht Kohl, Rüben, Salat pflanzen usw.“ Wir sind der Ansicht, daß es um jedes Samenkorn schade ist, welches man für die Gemüsekultur auf Dachgär ten verschwendet, und um jedes Gramm des teueren Han delsdüngers und um den großen Arbeitsaufwand, um da oben einige kümmerliche Bohnen oder Salatköpfe, allen falls auch ein paar dürftige Tomaten zu ziehen. Es gibt in Groß-Berlin trotz des Krieges noch genug brachliegen des Kulturland. Dieses sollte man allerdings schleunigst urbar machen und dann erst an den Gemüsebau im Dach garten denken. =============== I Rechtsflege |i] Sicherungsübereignung ganzer Gärtne reien und Sittenwidrigkeit. Seitdem der Sicherungsübereignungsvertrag von der Rechtspraxis nicht mehr als eine verschleierte Verpfän dung, sondern als ein zulässiges, keine Gesetzesumgehung bezweckendes Rechtsgeschäft anerkannt wird, haben die Sicherungsübereignungen einen ungeahnten Umfang er reicht. In den letzten Jahren ist es üblich geworden, daß verschuldete Geschäftsinhaber ihrem Hauptgläubiger ge genüber ihr ganzes Geschäft in dieser Weise zur Sicherung übereignen, ohne daß nach außen hin dieses neue Rechts verhältnis in die Erscheinung tritt; sie selbst bleiben viel mehr Inhaber des Geschäftes, übernehmen nur die Ver pflichtung, sämtliche Geschäfte für Rechnung des Siche rungsübereignungsgläubigers abzuschließen und den Erlös, den die einzelnen Geschäfte erzielen, ganz oder teilweise dem Gläubiger abzuführen. Man hat die Ungültigkeit derartiger Verträge gele gentlich darauf zurückzuführen versucht, daß sie der Lahmlegung der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Ge schäftsinhabers gleichkomme. Aber dieser Gesichtspunkt dürfte doch nicht durchschlagend sein. Es dürfte zweifel los zulässig sein, daß ein verschuldeter Gärtnereiinhaber seine ganze Gärtnerei an seinen Gläubiger veräußert, und daß er dann als Angestellter dieses Gläubigers den Ge schäftsbetrieb fortführt, nur nicht mehr für eigne, sondern für fremde Rechnung. Warum sollte ein Rechtsgeschäft unsittlich sein, das nur in anderer Weise zu demselben Ergebnis führt, das dem Inhaber insofern noch günstiger ist, als es ihm in absehbarer Zeit, wenn nämlich seine Schulden getilgt sind, wieder in den Vollbesitz seiner Gärtnerei bringt?! Aber aus einem andern Grunde muß die Gültigkeit derartiger Verträge als höchst zweifelhaft bezeichnet werden. Ein Geschäftsinhaber pflegt in den seltensten Fällen nur einem Gläubiger gegenüber verschuldet zu sein, er hat vielmehr eine ganze Reihe von Gläubigern. Schließt er nun einen derartigen Sicherungsübereignungsvertrag ab, so gibt er sein eignes Vermögen aus Händen, entzieht da mit aber gleichzeitig seinen sonstigen Gläubigern ein Zu- griffsobjekt. Haben derartige Rechtsgeschäfte die Benachteiligung der andern Gläubiger zum Zwecke, so findet ohne wei teres eine Anfechtung statt, und die Verträge sind nichtig wegen dieser Hintergehungsabsicht. Aber eine solche Absicht braucht nicht immer vorzuliegen und liegt tat sächlich in zahlreichen Fällen nicht vor . Aber es kommt bei der Beurteilung der Sittenwidrig keit eines Rechtsgeschäftes nicht nur auf seinen Zweck an, sondern es genügt, daß der Erfolg von den Parteien vorausgesehen werden muß, und daß er von einem ordent lichen Geschäftsmann nicht gebilligt werden darf. Es ist anzunehmen, daß die Gläubiger, wenn sie von einem derartigen Sicherungsvertrag erfahren, entweder einen solchen Vertrag anfechten oder vielleicht den Kon kurs beantragen würden, jedenfalls aber würden viele Gläubiger in solchen Fällen keinen weiteren Kredit ge währen, sie sind aber tatsächlich zur Kreditgewährung bereit, da sie annehmen, daß der bisherige Gärtnerei inhaber die Gärtnerei auf eigene Rechnung weiter führt und darum in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, seine Schulden zu bezahlen. Derartige Sicherungs-Uebereignungsverträge haben daher jedenfalls eine Benachteiligung der sonstigen Gläu biger zur Folge. Und auch ohne daß eine solche Benach teiligung zum Vorteil des Sicherungs-Uebereignungsgläu- bigers bezweckt wird, darf sich doch ein ordentlicher Ge schäftsmann nicht für derartige Geschäfte, die den Kre ditverkehr zu untergraben und zu gefährden geeignet sind, hergeben, und wer einen solchen Vertrag abschließt, verstößt damit gegen das Anstandsgefühl der Allgemein heit, und die Folge ist, daß ein Rechtsgeschäft, das in die ser Weise gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist, auch ohne daß die Sittenwidrigkeit den Beteiligten zum Bewußtsein zu kommen braucht. Mit Recht ist daher kürzlich erst vom Oberlandesge richt Kiel ein derartiger Sicherungs-Uebereignungsvertrag als nichtig angesehen worden. Ein Schuldner hatte seine gesamten Maschinen, sein gegenwärtiges und zu künftiges Warenlager, seine anzuschaffenden Rohmate rialien und seine Rechte aus Verträgen wie seinen ge-