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Nr. 3 u. 4 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau 11 Wirkung des Rhenaniaphosphates scheint mir zu günstig ausgefallen zu sein. 4. Was kostet das Rhenaniaphosphat? Der Preis be trägt gegenwärtig für 100 Kilogramm ab Obourg in Belgien 5.90 M und ab Diesdorf in Lothringen 6,60 M. Hierzu kom men die Frachtkosten, die bei einer Verladung nach Berlin für 200 Zentner etwa 200 M betragen; so daß also 100 kg etwa 7,90 M, bzw. 8,60 M kosten würden. Nachsatz der Schriftleitung: Auf Grund der vor stehenden Ausführungen kann das Rhenaniaphosphat auch zur Verwendung im gesamten Gartenbau unbedenklich und mit Aussicht auf besten Erfolg empfohlen werden. Wünschenswert wäre es freilich, wenn es in größeren Mengen als bisher in den Handel käme. Leider scheinen die bisher dem Düngemittelhandel zur Verfügung gestell ten Posten schon wieder sehr knapp geworden zu sein. Denn auf verschiedene Nachfragen erhielt der Schriftleiter des Handelsgärtners schon zu Ende Dezember die wenig erfreuliche Nachricht, daß die vorhanden gewesenen Be stände an Rhenaniaphosphat zurzeit ausverkauft seien. Ob für später Lieferung erfolgen könne, sei unbestimmt. Aber selbst wenn das Rhenaniaphosphat noch im Frühjahr kurz vor der Bepflanzung des Landes ausgestreut werden könnte, wird das für alle phosphorsäurebedürftigen Kul turen von großem Werte sein. Besprechung wichtiger Gemüsesorten. Von G. Wendt. II. Von Erbsten unterscheiden wir bekanntlich Kneifel und Zuckererbsen, beide Sorten haben wieder ihre Unter- I arten. Von Zuckererbsen genießt man hauptsächlich nur die Schalen der Schoten im jungen, frischen Zustande, spä ter werden dieselben hart und lederartig und verlieren ihre Süßigkeit. Zuckererbsen werden wohl nirgends in dem Umfange angebaut, wie Kneifelerbsen, da letztere eine vielseitigere Verwendung finden. Von wertvollen Zucker- erbsen-Neuheiten sind folgende beide Sorten zu empfehlen. 1. S t a a t s m i n i s t e r Eischen. Neuheit von 1911. Diese Züchtung (von Lambert & Söhne, Trier) wächst stark und robust und war besonders im vergangenen Jahre bei genügender Feuchtigkeit und im vorjährig stark ge düngten Boden bis 1,50 m hoch, außerordentlich reich be hangen mit etwas breiten, dickfleischigen und schnabel förmigen Schoten, deren Korn im reifen Zustande grau braun wird. Die jungen Schoten sind zuckersüß und wer den gern gekauft. 2. Trierer Kristall, dickfleischige Butter. Einführung für 1916. Im Wuchs gleich der vorgenannten Sorte und ebenso hochgehend. Die Sorte ist von unten bis oben sehr reich behangen und fallen die dickfleischigen speckigen Schoten im jungen Zustande besonders durch ihr glasiges, fast durchsichtiges Aussehen auf. Im Ertrag sind beide Neu heiten unermüdlich und wertvoll. Tomate „Schöne von Lothringen“. Der verflossene Sommer war für Tomatenkultur im Freien geradezu ungünstig und durchschnittlich zu kalt und naß. Die hohen Preise für Verkaufsware haben den Minderertrag jedoch einigermaßen ausgeglichen. In vielen Lagen ist der Gärtner deshalb mehr und mehr zur Kultur in Glashäusern gezwungen und fehlt es nicht an Sorten, die sich hierzu besonders auszeichnen; man wähle aber nur die wertvollsten runden und großfrüchtigen Sorten, die sich überall leicht und rentabel absetzen lassen. Zu die sen Sorten kann man mit Sicherheit auch Schöne von Lothringen empfehlen. Die Sorte setzt zeitig und außer ordentlich dankbar an, und die prächtigen, großen, schar lachroten, meist glatten Früchte hängen in dicken Klum pen zusammen. Die kurz zusammengedrängten Blattwin kel sind sämtlich reich besetzt, so daß die Pflanzen, welche gedrungen und üppig wachsen, frühzeitig reiche Ernten geben. Auch für das freie Land ist diese Sorte vorzüglich, neben der großen Anzahl von mir ausprobierten Sorten zähle ich Schöne von Lothringen mit zu den besten. Hechtspflege I Die Anzeigepflicht bei der Haftpflicht versicherung. Wer bei einer Gesellschaft gegen Haftpflicht ver sichert ist, muß sich auch allen Vorschriften des Gesetzes und des Versicherungsvertrages unterwerfen und die Be dingungen erfüllen, die in ihnen gestellt sind. Dagegen wird leider noch immer viel gesündigt und namentlich ge hört die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu den Sel tenheiten. Im Prinzip sollte jeder Versicherte seiner Ge sellschaft schon Anzeige erstatten, wenn der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch erhebt, damit die Gesell- schäft in der Lage ist, mit einzugreifen und die Verhält nisse zu prüfen, so lange der Vorfall noch in der frischen Erinnerung der Beteiligten ist. Das „soll“ sein, aber es muß nicht sein, wie sich aus einem Rechtsstreit ergibt, der bis vor das Reichsgericht als höchste Instanz gebracht wurde. Da auch sehr viele Handelsgärtner, so- weit sie als Inhaber offener Gärtnereien in Frage kom men, gegen Haftpflicht versichert sind, wollen wir die Frage der Anzeigepflicht hier beleuchten. Ein Handelsgärtner hatte sich bei einer Gesellschaft gegen Haftpflicht versichert. Nun geschah es, daß ein Kunde durch Herabfallen eines Gegenstandes in der Werk statt, die er betreten hatte, verletzt wurde. Es wurde auch, da die Verletzung sich als eine erhebliche heraus stellte, ein Strafverfahren gegen den Handelsgärtner ein geleitet, das zu einer Verurteilung desselben wegen fahr lässiger Körperverletzung führte. Er unterließ es, von alle dem der Gesellschaft Anzeige zu erstatten, obwohl er sich verpflichtet hatte, ihr unverzüglich Mitteilung zu ma chen, wenn er in einem Falle in Anspruch genommen wer den sollte. Er hat die Anzeige vielmehr erst ein Viertel jahr nach seiner Verurteilung gemacht, als der Verletzte im Zivilverfahren Schadenersatzansprüche erhob und Klage wider ihn eingereicht wurde. Die. Gesellschaft aber verweigerte einzutreten, weil die Anzeige nicht unver züglich nach der Inanspruchnahme erfolgt sei. Das Reichsgericht teilte diese Auffassung nicht. Die Gesell schaft wurde vielmehr verurteilt, Zahlung zu leisten (VII. 392/15). In der Entscheidung hat das Reichsgericht die Grundsätze, welche hinsichtlich der Anzeigepflicht als Rechtsgrundsätze gel ten, klar festgelegt. 1. Maßgebend ist der § 153 des Versicherungsgesetzes. 2. Danach ist die Anzeige binnen einer Woche, gerechnet von dem Tage ab, an welchem der Ver sicherte von dem Geschädigten in Anspruch genom men wird, der Versicherungsgesellschaft zu erstatten. 3. Wird der Versicherte aber zu einer gerichtlichen Verhandlung über den Anspruch geladen, so hat er unverzüglich die Anzeige an den Versicherer zu bewirken und es ist ihm keine Frist verstattet. 4. Notwendig ist, daß es sich um die Ladung zu einer gerichtlichen Verhandlung über den Anspruch handelt. 5. Das ist der Fall, wenn Klage auf Schadenersatz er hoben, ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung dieserhalb erlassen oder nachdem gegen einen Zah lungsbefehl Widerspruch erhoben und darauf Ver handlungstermin angesetzt wurde. Das ist auch der Fall, wenn im Strafverfahren der Verletzte einen An-