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Nr. 25 u. 26 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau 101 mäßigem, aber immerhin doch stetigem Gießen; im Kalt- | hause bei 5 bis 7 Grad C. mit möglichster Einschränkung des Gießens, um das Faulen zu verhindern; also so trocken wie möglich. Nur an warmen Sonnentagen darf gegossen werden, wobei eine direkte Benetzung der Blätter nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Die Begonien vertragen unter diesen Verhältnissen eine sehr starke Trockenheit. In beiden Fällen sind die Gefäße natürlich dicht unter Glas aufzustellen. Mitte bis Ende Januar werden die Pflänzchen in Kultur genommen, pikiert und um Mitte März auf einem mäßig warmen Mistbeetkasten ausge pflanzt. Man kann sie aber auch im Kalthause weiter be handeln. In jedem Fall soll die Behandlung so luftig wie möglich sein. Man erzielt dann bis zur Auspflanzzeit Prachtexemplare, die zu einem guten Preise Absatz finden. Nochmals Erbsen als Zwischenkultur beim Kartoffelbau, Die Erbsenzwischenpflanzung zu Kartoffeln, von der in Nr. 21—22 berichtet wurde, ist so empfehlenswert, daß dies Verfahren im weitesten Umfange in Angriff genom men zu werden verdient. In meiner Kindheit wurde die Sache viel von kleinen Besitzern betrieben und ich er innere mich noch lebhaft der Mitteilungen über hohe Erträge. Man baute dazu eine bestimmte Erbsensorte an, die nur oben einen Kranz Blüten hervorbrachte und des wegen Kronenerbse genannt 'wurde. Da die Zwischen kultur den Kartoffeln ganz und gar nicht schadet, so ist der volkswirtschaftliche Wert ohne weiteres einleuchtend, wenn große Flächen in dieser Weise angebaut würden. Die Kartoffel entzieht durch Kraut und Knollen dem Boden große Mengen von Stickstoff und anderen Nähr- stoffen. Diese würden zum Teil durch die Erbsen schon wieder eingebracht. Die Ernte läßt sich durch einfaches Aufnehmen leicht bewerkstelligen. Daß das Verfahren in den letzten Jahrzehnten mehr zurück als vorwärts ging, lag wohl an der Billigkeit der Erbsen, wie am Aufschwung der Landwirtschaft und der Lebenshaltung, welch letztere durch den Weltverkehr mit seiner unbehinderten Einfuhr aller möglichen Arten von Lebensmitteln bedingt wurde. Jetzt wäre diese Doppel kultur wieder, angebracht, doch wird der Mangel an Saat gut von vornherein eine bestimmte Grenze ziehen. Bei der diesjährigen Erbsenernte müßte schon die nötige Vorkehrung getroffen werden. Auf eine bestimmte Sorte können wir uns jetzt natürlich nicht festlegen, doch nötig ist es, daß wir weder zu hohe noch zu niedrige Sor ten wählen. Nach einer früheren Veröffentlichung über die ses Thema bekam ich Zuschriften, die einen Versuch an kündigten, wobei Sorten wie Saxa, Dr. McLean, Mai erbsen und andere genannt wurden. Wer einen Versuch gemacht hat, sollte ja die verwendete Sorte nennen und vor allem den Erfolg. Ich kann hier überhaupt keine trockenen Erbsen ernten, da wir zu viel Vögel haben. Allein aus diesem Grunde schlug auch der Anbau in Ver bindung mit Kartoffeln fehl. Wer trockene Erbsen ernten will, der pflanze zwischen Kartoffeln, denn so wird wieder eine bedeutende Fläche Landes für andere Kulturen ge wonnen ohne Aufgabe einer gewohnten Pflanzenart, denn das müssen wir uns doch sagen: Einführung und Massen anbau der bestempfohlenen Gemüseart erfüllen immer nur unvollkommen den beabsichtigten Zweck, wenn sie das Land für sich allein gebrauchen und dadurch Gemüse arten verdrängen, die viele Leute schwer entbehren. Bei der vorgenannten Doppelkultur wird aber ohne Behinde rung der Hauptkultur sehr erheblich nebenbei geerntet und bei schlechter Kartoffelernte infolge von Krankheiten ein Ausgleich geschaffen. Bis hierher war ich gekommen, als die neue Nummer erschien mit dem Artikel: „Ertragsfeststellung bei 12 ver schiedenen Erbsensorten“. Diese Feststellung ist auch für diese Anregung sehr wertvoll. Ein jeder kann sich hierdurch eine passende Sorte für seine Zwecke auswäh len. Neben der Höhe der Pflanzen und ihrer Ertragsfähig keit ist auch besonders die Widerstandsfähigkeit gegen Trockenheit zu berücksichtigen, da das Land zwischen den Kartoffeln oft sehr ausgetrocknet ist, wenn es sich um leichten Boden handelt. Anderseits ist aber auch das mehr oder weniger üppige Krautwachstum bei den ver schiedenen Kartoffelsorten in Betracht zu ziehen, ebenso die Pflanzweite, die bei Kartoffeln je nach der Bodenart enger oder weiter ausfallen muß. Außer den Erbsen eignen sich auch die in einem Stiel hochwachsenden Puffbohnen gut zur Zwischenkultur bei Kartoffeln, doch ist hier anzuraten, sie nur an den Rän dern zu verwenden, weil die Bohnen schon im unreifen Zustande gepflückt werden, und zwar meist zu verschie denen Zeiten, wodurch die Kartoffeln geschädigt werden könnten. Es kämen also für die Mitte nur solche in Be tracht, die reif werden sollen. Beide Leguminosenarten würden dem Boden Stickstoff zuführen, während das mit unterzugrabende Kartoffelkraut Kali liefert. F. Steinemann. Rechtspflege D ' pS Gekaufte und gelieferte Waren nicht vor Richtig befund bezahlen? § 362 BGB bestimmt, daß den Gläubiger, der eine als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen hat, die Beweislast trifft, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung gewesen sei. Diese Bestimmung ist namentlich von besonderer Bedeutung für Liefe rungsverträge. Bezahlt der Käufer die gelieferte Ware, obwohl im Vertrage nicht sofortige Bezahlung, sondern Zahlung erst nach Richtigbefund vereinbart ist, ohne Vor behalt schon vor abgeschlossener Prüfung der Ware, so ist in der Regel, namentlich wenn sonstige Umstände dafür sprechen, anzunehmen, daß er sie als Erfüllung angenom men hat. Er verschlechtert dadurch seine prozessuale Lage, weil er, wenn er die Ware nach späterer Prüfung wegen Mangelhaftigkeit oder wegen Fehlens seiner zuge- sicherten Eigenschaft zur Verfügung stellen will, hierfür nach dem Grundsatz des § 363 BGB beweispflichtig ist. Die folgende Reichlsgerichtsentscheidung ist hierzu von Interesse. Die Klägerin, eine Samenhandlung in Darmstadt, kaufte am 25. August 1910 von der Beklagten, einer Schweriner Samenhandlung, „200 Zentner Schafschwingel genau nach Muster, garantiert pur neuer Ernte zu 46,50 M. per Zentner, Kasse nach Ankunft und Richtigbefund“. Die Klägerin ließ die am 7. September 1910 in Darmstadt an genommene Ware nacheinander von zwei verschiedenen Samenuntersuchungsansalten auf ihre Keimfähigkeit untersuchen, bezahlte aber vor Abschluß dieser Unter suchungen am 23. September 1910 den Kaufpreis. Sie ver langt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten den Kaufpreis nebst Frachtauslagen zurück, indem sie Wand lung des Kaufs begehrt, weil die Ware wegen ihrer gerin gen Keimkraft weder der Probe noch der Zusicherung „garantiert pur neuer Ernte“ entspreche. Während das Landgericht Darmstadt die Beklagte verurteilte, hat das Oberlandesgericht Darmstadt die Klage abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin ver suchte Revision blieb ohne Erfolg. Das Reichsgericht be stätigte die Klagabweisung, indem es in seinen Entschei dungsgründen ausführt: Das Oberlandesgericht nimmt an, daß die Klägerin das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft zu beweisen habe, weil sie die Ware als Erfüllung ange nommen habe (§ 363 BGB,). Dem ist zuzustimmen. In