Volltext Seite (XML)
25 u. XIX. Jahrgang. Freitag, den 22. Juni 1917. ]er Handelsgärtner Handelszeitung für den deutschen Gartenbau lin Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig-R., Comeniusstr. 17. las Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. er, . und Abonnementspreis i direktem Bezug vom Verlag: r Deutschland, Oesterreich id Luxemburg M. 5.—, für das jsland M. 8.—, durch die Post ler den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. | Ausgabe jeden Freitag. Inserate 30 Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. SW. ein zen. (1% Station. Eremel od au, : Tieren. Fabrik 62. ae d» u bau. sh 2 mal! r Gärtne wen nadh ibildung andwirte lige oder a an ent An Diel en Sehul- ihstunden 9 38. IIL Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer. Die Abwälzung und Rückwälzung der Würenumsatzsteuer gesetzlich verboten. Praxis und Wissenschaft: Die Perocidbrühe als Ersatz der Kupferkalkbriihe. — ! Resedatöpfe. — Die Kultur der Nertera depressa. — Mangan als Pflanzen nährstoff und Düngemittel? — Augustaussaat von Begonia semperflorens. ■ — Nochmals Erbsen als Zwischenkultur beim Kartoffelbau. Rechtspflege: Gekaufte und gelieferte Waren nicht vor Richtigbefund bezahlen! Kleinere Mitteilungen. — Handelsnachrichten. — Ehrentajei usw. Die Abwälzung und Rückwälzung der Warenumsatzsteuer gesetzlich verboten. Wir hatten früher in einem Artikel des „Handels gärtner“ darauf hingewiesen, daß nach dem Gesetz über den Warenumsatzstempel vom 26. Juli 1916 eine Abwäl zung dieser Steuer auf den Käufer zulässig, ja, mit Rück sicht auf Artikel 5 des Gesetzes sogar vom Gesetzgeber gewollt sei, da für Lieferungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurden, ein Zuschlag in Höhe der Steuer erhoben werden durfte, ohne daß der Vertrag aufgehoben werden konnte. Wir haben uns damals gegen diese Ab- und Rückwälzung erklärt, weil darin eine große Ungerechtigkeit liegt, da unter Umständen gerade dem Kleinhändler und Kleingewerbetreibenden, wie auch dem Handelsgärtner, der an das Publikum verkauft, zuletzt der mehrfache Steuerbetrag aufgebürdet werden könne, ohne daß er imstande sei, ihn weiter auf das kaufende Publikum abzuwälzen. Jetzt hat der Reichstag in einem neuen Gesetz,*) das an einem Tage alle drei Lesungen durchgemacht hat, endgültig bestimmt, daß jeder Lie ferant den W a r e n u m s a t z s t e m p e 1 selbst zu tragen hat. Damit ist der Gesetzgeber der An schauung des Handelstages beigetreten, die auch wir im mer für die richtige erklärt haben, und die zahlreichen Rundschreiben der Fabrikanten, nach welchen die Steuer *) Das Gesetz betreffend die Abwälzung des Warenumsatz stempels vom 30. Mai 1917 lautet: le en Garten indet und! vor dem i und di [191 1ms. B att § i. Für Lieferungen aus Verträgen, die nach dem 30. September 1916 abgeschlossen sind, ist der Lieferer nicht berechtigt, den auf die Lieferung oder deren Bezahlung entfallenden Warenumsatzstempel dem Abnehmer neben dem Preise ganz oder teilweise gesondert in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer aus einem Lieferungsvertrag ist nicht berechtigt, den bei der Weiterveräußerung der Ware auf ihre Lieferung oder Bezahlung entfallenden Warenumsatzstempel von dem ihm von seinem Lieferer in Rechnung gestellten Preise zu kürzen. Auf eine Vereinbarung, die den vorstehenden Vorschriften ent gegensteht, kann sich der Lieferer, im Falle des Abs. 1 Satz 2 der Abnehmer, nicht berufen. § 2. Ist der in Rechnung gestellte Betrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gezahlt oder ist im Falle des § 1, Abs. 1, Satz 2 die Kür zung des Betrags vom Lieferer vor diesem Zeitpunkt anerkannt wor den, so kann eine Rückforderung oder Nachforderung aus § 1 nicht geltend gemacht werden. , Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. (Reichs-Gesetzblatt Nr. 102 vom 4. Juni 1917, S. 441.) dem Abnehmer berechnet wurde, sind gegenstandslos ge worden. Der Fabrikant, der dem Grossisten liefert, der Großzüchter, der dem Handelsgärtner liefert, kann letz terem die Steuer nicht berechnen. Der Grossist kann sie einem Detaillisten nicht berechnen, und dieser nicht dem Publikum. Jeder Lieferer soll sie eben selbst tragen! Die obenerwähnte Vorschrift in Artikel 5 gilt nach der Begründung des neuen Gesetzes nur für die Ueber- gangszeit, eine Anordnung, wem im übrigen, im Verhältnis der Vertragschließenden untereinander, die Abgabe zur Last fällt, ist nicht getroffen. Deshalb sei das Abwälzungssystem herrschend geworden, und zahlreiche Firmen hätten die Uebernahme des Stempels gleich in ihre Geschäftsbedingungen aufgenommen, ja, es seien so gar Abnehmern 10 und 5 Pf. in Rechnung gestellt worden, obwohl die Steuer viel weniger betragen habe. Diejenigen, welche aus Wettbewerbsverhältnissen, um ihre Kunden nicht zu verlieren, die Steuer hätten nicht abwälzen kön nen, seien die Geschädigten gewesen. Es sei ja auch mit Erfolg versucht worden, insbesondere von Warenhäusern, die Abgabe zurückzuwälzen und dem Lieferer, der schon seine Abgabe zu tragen hat, noch die weitere Abgabe auf zuerlegen. Das sind ungesunde Zustände, denen das Gesetz nach Möglichkeit abhelfen will. Freilich verbietet das Gesetz nur, die Abgabe „dem Abnehmer gesondert in Rechnung zu stelle n“, nicht aber, sie bei der Preisbildung mit hineinzukalkulieren, so daß sie der Ab nehmer schließlich doch trägt, wenn er nicht gegen den Preis, der die Steuer mit enthält, sich verwahrt und die Zahlung verweigert. Nun hat der Gesetzgeber aber auch dazu eine Handhabe geboten. Die Steuer darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. „Gesondert“ ist die Abgabe aber nicht nur in Rechnung gestellt, wenn dem Preis ausdrücklich ein be stimmter Betrag der Abgabe hinzugeschlagen wird, z. B. „Umsatzsteuer 80 Pf.“, sondern auch, wenn die Preisstel lung, die auch mündlich erfolgen kann, zweifelsfrei erkennen läßt, daß in den Preis der Ab gabebetrag in bestimmter Höhe einge rechnet ist, z. B. 800 M. 80 Pf. einschließlich Stem pel gefordert werden. Hier ist sofort erkennbar, daß die 80 Pf. der abgewälzte Stempel sind, also eine besondere Inrechnungstellung vorliegt. Von Strafbestimmun gen ist abgesehen worden. Ein Gewerbetreibender aber, der einen anderen, der auf die Geschäftsverbindung mit ihm angewiesen ist, zur Uebernahme der Abgabe durch die Drohung nötigen würde, daß er sonst die Geschäfts verbindung mit ihm abbreche, würde sich nach § 253 des Strafgesetzbuches unter Umständen strafbar machen. Auf die bereits durch Zahlung und Anerkennung des gekürz ten Betrages abgewickelten Geschäfte bezieht sich das Gesetz nicht, Rückforderungen oder Nachfor- derungen können also nicht geltend gemacht werden. P.