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Nr. 7. Freitag, den 17. Februar 1911. XIII. Jahrgang. DerjTandelsffärfner Abonnementspreis Inserate Für Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M. 5.— jährlich für das Ausland M. 8.— jährlich. Ausgabe jeden Freitag. Bestellungen nimmt jede Postanstalt entgegen. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau gespaltene Nonpardimezise, auf Umschlag 40 Pfennige. Im Reklameteil M. L— für Herausgegeben von Otto Thalacker, Leipzig=Gohlis die zweigespaltene 105 mm breite Petitzeile. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Wie ist die Reichswertzuwachssteuer geregelt worden! Wenn die Lehrlinge kommen! Die Erteilung von Zolltarifauskünften. Die Generalversammlung der Vereinigung selbständiger Gärtner Württembergs. Aus unseren Versuchsanlagen. IV. Die Farngattung Scolopendrium mit besonderer Berücksichtigung von S. vulgare und seiner Formen. I. Der deutsche («artenbauhandel im Jahre 1910. Volkswirstchaft. — Rechtspflege. — Handel und Verkehr. — Zollwesen. — Vereine und Versammlungen. — Ausstellungen. — Neuheiten. — Fragekasten. — Handels nachrichten. etc. etc. Wie ist die Reichswertzuwachssteuer geregelt worden? i. Nach langen Kämpfen ist das Reichswertzuwachssteuergesetz endlich vom Reichstage verabschiedet worden, und da es auch für die gärtnerischen Kreise von grosser Bedeutung ist, wollen wir nicht verabsäumen, auf die wichtigsten Vorschriften desselben hin zuweisen. Die ersten §§ befassen sich mit der Steuergrenze. Nach § 1 wird beim Uebergang des Eigentums von inländischen Grundstücken von dem Wertzuwachs, der ohne Zutun des Eigentümers entstanden ist, eine Abgabe, die Zuwachssteuer er hoben. Die Steuer fällt weg, wenn der Verkaufpreis a) bei bebauten Grundstücken nicht mehr als 20 000 Mk. b) bei unbebauten ,, ,, ,, „ 5 000 „ beträgt. Dabei gelten Grundstücke, auf denen sich Gartenhäuser, Schuppen, Lagerstätten und ähnliche zu vorübergehenden Zwecken dienende Baulichkeiten befinden, als „unbebaut“. Hierzu würden auch Grundstücke gehören, auf denen Mist beetanlagen, kleinere Gewächshausanlagen usw. gehören. Andern- teils gelten die Grundstücke als bebaute Flächen, falls gärt nerische Grundstücke mit Wohnhaus, Stallungen, grossen, massiven Gewächshäusern usw. in Frage kommen. Jedenfalls wird in der Praxis schon diese Bestimmung zu mannigfachen Auslegungs- Streitigkeiten Veranlassung geben. Die Steuerfreiheit soll aber in den Fällen unter a u. b auch nur da.'.n eintreten, wenn der Veräusserer oder sein Ehegatte nicht mehr als 2000 Mk. Einkommen im letzten Jahre gehabt haben. Auch darf keines von ihnen etwa den Grundstückshandel gewerbsmässig betreiben. Die Steuerpflicht, der auch Gesellschaften aller Art unterworfen sind, wird durch die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch bewirkt. Welcher Zeitpunkt kommt für die Veranlagung in Frage? Die Steuerpflicht tritt mit Ablauf eines Jahres nach Abschluss des Veräusserungsgeschäftes ein, auch wenn der Uebergang des Eigentums, Auflassung usw. noch nicht erfolgt ist. Dabei ist aus drücklich in § 6 bestimmt, dass die Besteuerung nicht ausgeschlossen ist, wenn ein steuerpflichtiges Rechtsgeschäft etwa durch ein anderes verdeckt wird, insbesondere an die Stelle des Ueberganges des Eigentums ein Rechtsvorgang tritt, der es ohne Uebertragung des Eigentums einem anderen ermöglicht, über das Grundstück wie ein Eigentümer zu verfügen. Wenn tritt eine Befreiung von der Steuerpflicht ein? Die Zuwachssteuer wird nicht erhoben beim Erwerb von Todes wegen (Erbfolge, Vermächtnis, Pflichtteil, Schenkung von Todes wegen usw.), bei Schenkungen unter Lebenden, bei Auseinandersetzungen zwischen Miterben oder Teilnehmern an einer ehelichen oder mit Kindern fortgesetzten Gütergemeinschaft, beim Erwerb der Abkömmlinge von ihren Eltern, Grosseltern und entfernteren Voreltern, beim Austausch im Inland gelegener Grundstücke zum Zwecke der Zusammenlegung, (Flurvereinigung) der Grenzregelung, oder der besseren Gestaltung von Bauflächen, (Umlegung), sowie beim Austausch von Feldesteilen zwischen an grenzenden Bergwerken. Was gilt als steuerpflichtiger Wertzuwachs? Der Unterschied zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräusserungspreise. Der Preis bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der Gegenleistung, einschliesslich der vom Erwerber übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräusserung obliegenden Leistungen, vorbehaltenen oder auf dem Grundstück bestehenden Nutzungen, sowie des Wertes an Erfüllungsstatt angenommener Gegenstände. Beim Uebergang durch Zwangsversteigerung gilt als Preis der Betrag des Meistgebots, zu welchem der Zuschlag erteilt wurde, unter Heranziehung der vom Ersteher übernommenen Leistungen. Was kann vom Preise in Abzug gebracht werden? Von dem Preise kommt in Abzug der Wert der vom Ver äusserer übernommenen Lasten, ferner der Maschinen, auch soweit sie zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks gehören, und die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Grund und Boden Zusammenhängen. Ist ein Preis nicht vereinbart oder nicht zu ermitteln, so tritt eine Wertermittelung nach bestimmten Grundsätzen ein. Was ist dem Erwerbspreis hinzu zu rechnen? a) die Kosten des Erwerbes und zwar in Höhe von 4 % des Erwerbspreises. Es ist dem Veräusserer jedoch nachgelassen, zu beweisen, dass er einen höheren Betrag aufgewandt hat und es kommt dann der letztere in Frage. b) Bei einem Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren der nachweisliche Betrag der ausgefallenen Forderungen des Veräusserers, jedoch nur bis zu dem Wert, den das Grundstück zur Zeit der Zwangsversteigerung, oder, wenn der Wert zur Zeit der Eintragung der Forderung höher war, zu diesem Zeitpunkte hatte. c) die Aufwendungen für Bauten, Umbauten und für sonstige dauernde besondere Verbesserungen, auch solche land- oder forstwirtschaftlicher Art, wenn sie innerhalb des für die Steuer berechnung massgebenden Zeitraumes gemacht worden sind und weder die abzugsfähigen Gegenstände betreffen, die wir oben auf führen, noch der laufenden Unterhaltung von Baulichkeiten oder der laufenden Bewirtschaftung von Grundstücken dienen. Die Hinzu rechnung findet nur statt, soweit die Bauten und Verbesserungen noch vorhanden sind. Ausserdem sind 5 °/ 0 (Baugewerktreibende 15 °/ 0 ) des anrechnungsfähigen Wertes den Aufwendungen hinzuzurechnen, d) Die Aufwendungen, Leistungen un d Beiträge für Strassenbauten, andere Verkehrsan lagen, einschliesslich der Kanalisierung. Denselben sind 4 % hinzazurechnen. Soweit es sich um die Verbesserung von Flächen handelt, die aus Moorland, Sumpfland, Oed- oder Heideland bestehen, ist an Stelle der Aufwendungen dem Erwerbspreis die Erhöhung des Er tragswertes hinzuzurechnen. Dem Erwerbspreis werden für jedes Jahr des für die Steuer berechnung massgebenden Zeitraumes hinzu gerechnet: 1. Von dem Ertrage des Erwerbspreises und der Anrechnungen unter a—c, der zusammen 100, bei Weinbergen 300 Mk. für das Ar nicht übersteigt, 21/2 %•