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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 13.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191100000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19110000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19110000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 13.1911
-
- Register Inhalts-Verzeichnis von "Der Handelsgärtner" Jahrgang ... I
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1911 1
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1911 13
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1911 25
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1911 37
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1911 49
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1911 61
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1911 73
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1911 85
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1911 97
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1911 109
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1911 121
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1911 133
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1911 145
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1911 157
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1911 169
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1911 181
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1911 193
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1911 205
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1911 217
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1911 229
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1911 241
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1911 253
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1911 265
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1911 277
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1911 289
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1911 301
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1911 313
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1911 325
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1911 337
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1911 349
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1911 361
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1911 373
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1911 385
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1911 397
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1911 409
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1911 421
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1911 433
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1911 445
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1911 457
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1911 469
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1911 481
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1911 493
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1911 505
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1911 517
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1911 529
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1911 541
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1911 553
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1911 565
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1911 577
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1911 589
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1911 601
- Ausgabe Nr. 52, 29. Dezember 1911 613
-
Band
Band 13.1911
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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2 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau. Nr. 1 der Sitzung 5. Februar auf die Dringlichkeit der Lösung = m Volkswirtschaft und Gesetzeskunde. = dieses Problems hingewiesen, aber wir sind nicht einen Schritt vorwärts gerückt und kranken am alten Schlendrian. Mit der Begründung eigner gärtnerischer Berufsgenossenschaften ist es in der Reichs versicherungsordnung nichts geworden, und das ist nur mit Freude zu begrüssen. Die Gärtnerei ist bei den landwirtschaftlichen Berufs genossenschaften geblieben. Es wird nun im neuen Jahre unser Ziel sein, in diesen Berufsgenossenschaften für die Gärtnerei eine besondere Abteilung zu erreichen, wozu ja die Handhabe im Gesetz gegeben ist. Die Gehilfen sind vorläufig dadurch vom Glück be günstigt, dass der Entwurf sie ausnahmslos als Fachleute aner kannt hat. Was die Krankenversicherung anlangt, so ist durch das Eintreten des Abgeordneten Behrens die Krankenkasse für deutsche Gärtner als Ersatzkasse gesichert worden. An Lohn bewegungen hat es auch im verflossenen Jahre nicht gefehlt, doch machten sie sich weniger fühlbar als in den früheren Jahren und nahmen auch nur kleine Dimensionen an. Der Ernst des Lebens wird mit der Zeit auch die Streiklust herabmindern und unsere wirtschaftliche Lage stellte überdies genügend Arbeitskräfte zur Verfügung. Im Vordergründe des wirtschaftlichen Interesses standen, und wir dürfen hinzufügen, stehen auch heute noch die Handels verträge, wenn auch in der Gärtnerei noch wenig Rührigkeit sich zeigt. Mit Kanada wurde ein Zollfrieden bis Ende März 1911 hergestellt, der die deutsche Produktion endlich von den 33 1/3 °/o Aufschlag befreite, und sicherlich eine günstige Wirkung auch auf unseren Handel ausüben wird. Im übrigen drohten Holland, Belgien, Frankreich, die Vereinigten Staaten von Nordamerika mit erhöhten Zöllen. Man will überall die Mauern der Schutzzölle ver stärken, und bei diesem Bestreben gewinnt der Abschluss günstiger Handelsverträge doppelte Bedeutung. Zur Zeit ist es namentlich der deutsch-schwedische Handelsvertrag, dessen Provisorium vor läufig bis zum 1. Dezember 1911 noch läuft, welchem volle Auf merksamkeit geschenkt worden ist, da Schweden für unseren Gartenbauhandel ein lukratives Feld immer gewesen ist und bleiben muss, Geschäftlich war das verflossene Jahr von schwankender Lage. Die milde Witterung im Anfang belebte es. Die niedrige Temperatur im April bis Mai hielt die Weiterentwicklung zurück, doch erholte sich die Geschäftslage bald wieder, so dass immerhin gute Um sätze zu verzeichnen waren. Das dritte Quartal stand unter dem Zeichen der Besserung und namentlich der Oktober war geschäftlich befriedigend. Freilich ist das alles nur relativ zu nehmen, denn die immer wachsende Auslandskonkurrenz von Italien, Ungarn, Südfrankreich, Holland usw. hat sowohl unserer Früh-Blumentreiberei, wie der Frühgemüsekulturen den lukrativen Charakter genommen. Der Ueberfüllung des Marktes mit frischen Gemüsen ist unter den jetzigen Zollverhältnissen gar nicht beizukommen, und die deutsche Gärtnerei muss höhere Gemüsezölle haben, wenn unsere Ge müsegärtnerei lebensfähig bleiben soll. Nach einem Zoll auf Schnittblumen rufen namentlich die Gärtner des Westens, die dort durch die Pflanzen-Auktionen schwer geschädigt werden. Am 3. Juli hat in Eisenach eine Tagung der gärtnerischen Verbände stattgefunden, auf welcher ein Arbeitsausschuss eingesetzt worden ist, der die Zollfrage ausarbeiten soll. Möge es ihm gelingen, eine Wendung zum Bessern zu erzielen! Die Wertzuwachssteuer ist im Entwurf vollendet, wird aber von vielen Seiten scharf an gegriffen. Es ist nicht gelungen, für die Gärtner Vorteile zu er reichen. Doch ist noch nicht aller Tage Abend. Einen erfreulichen Aufschwung nahm im verflossenen Jahre die Gartenstadtbewegung, sowie das Bestreben, Balkons und Schaufenster mit Blumen zu schmücken. Diese Bestrebungen können von uns nur lebhaft unterstützt werden, denn sie bringen auch dem Handelsgärtner Arbeit und Verdienst. Es bedarf wohl keiner weiteren Worte, um zu zeigen, wieviel Arbeit wir für das ganze Jahr noch vor uns haben. Die Glocken schläge rufen: „Nütze den Tag!“ Die Glockenschläge mahnen: „Schaffet in Einigkeit zum Besten unserer Gärtnerei!“ Mögen sie nicht ungehört verhallen, sondern ein Echo in der Brust des deutschen Gärtners erwecken! „Prosit Neujahr!“ Varein Bücheret Wie fertige ich mein Testament an? Wir haben bereits früher einmal im „Handelsgärtner“ dargestellt, wie nach den neuen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die einfachste Weise ein Testament errichtet werden kann. Indessen erhalten wir noch fortgesetzt aus gärtnerischen Kreisen Anfragen über die Anfertigung von „letzten Willen“, woraus wir ersehen, dass unsere Leser noch nicht über die Befugnisse orientiert sind, welche ihnen in dieser Beziehung zustehen. Wir reden hier natürlich nicht von dem Testament, das gerichtlich oder notariell gemacht wird, denn über die dabei zu beobachtenden Vorschriften braucht sich der Laie nicht den Kopf zu zerbrechen. Wir haben es vielmehr ledig lich mit dem eigenhändigen Testament zu tun, durch dessen Einführung es nach neuem Recht jedermann leicht gemacht ist, sein Haus zu bestellen, und seinen letzten Willen rechtsgültig zu erklären. Was das Gesetz für die Rechts Wirksamkeit dieses Testamentes vorschreibt, ist leicht zu erfüllen. Es ist hierzu nur nötig, eigenhändig seine Verfügungen auf einem Bogen Papier in lesbaren deutschen oder lateinischen Schrift zügen (sogar Stenographie ist gültig) niederzuschreiben. Ist das geschehen, so wird noch — und das ist ein wesentliches Erfordernis — der Tag und Ort der Niederschrift hinzugefügt und an den Schluss die volle Namensunterschrift (am besten alle Vornamen und auch der Stand) gesetzt. Die Schreibmaschine darf nicht verwendet werden. Auch darf Ort und Datum nicht vorgedruckt sein. Schliess lich ist auch die Unterstempelung oder sonstige Verwendung eines Stempels ausgeschlossen. Dann ist dem Gesetz genügt. Es ist aber zweckmässig, das Papier zu falten, zu versiegeln und Unter der Bezeichnung „Mein letzter Wille“ unter den Wertobjekten zu verschliessen. Ohne irgend welchen Kostenaufwand, ohne erst aufs Gericht oder zum Notar gehen zu müssen, kann also jede Person, die das 21. Lebens jahr vollendet hat und sonst testierfähig ist, ein solches eigenhän diges Testament abfassen. Nur Blinde und Personen, die Ge schriebenes nicht lesen und selbst nicht schreiben können, dürfen ein solches Testament nicht errichten. Das Führen der Hand ist ausgeschlossen. Auch Zeugen müssen bei der Errichtung des eigenhändigen Testaments nicht zugezogen werden. Wählt man diese Form, so darf man sich allerdings der Ein sicht nicht verschliessen, dass die Möglichkeit gegeben ist, ein solches Testament bei Lebzeiten oder gleich nach dem Tode ver schwinden zu sehen. Der Verwandte, der glaubt, zu kurz ge kommen zu sein, kann es vernichten, obwohl jeder, der ein Testa ment in Besitz hat, es sofort an das Nachlassgericht abliefern soll und über den Verbleib desselben zum Offenbarungseid getrieben werden kann. Auch die Gefahr einer Verfälschung, ein Streit über die Niederschrift liegt hier näher. Daher pflegen viele Personen, welche den letzten Willen eigenhändig errichten, ein paar Zeugen zuzuziehen. Es müssen dies volljährige Personen (21 Jahr alt) sein, die mit dem Erblasser in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Der Zeuge bestätigt dann durch seine Unterschrift, dass das Testa ment vom Erblasser eigenhändig niedergeschrieben und unterschrieben wurde. Noch sicherer geht man, wenn man das eigenhändig nieder geschriebene Testament bei Gericht hinterlegt, wodurch allerdings etwa 15—20 Mark Kosten erwachsen. Diese gerichtliche Hinter legung ist dann geboten, wenn es sich bei dem Erbe um Grund stücke handelt, da sonst für die Erben Weiterungen bei der Um schreibung entstehen. Ist das Testament nur zu Hause nieder gelegt, so ist, wo Grundstücke vererbt werden, erst die Bildung und Einreichung eines Erbscheines zur Umschreibung notwendig. Ist bei einem eigenhändigen Testament irgend eine gesetzliche Vorschrift nicht erfüllt, so ist es natürlich wirkungslos. Kommt der Erblasser nicht mehr dazu, unter das eigenhändige Testament seinen Namen oder Ort und Datum zu setzen, so ist das Testament ungültig. Doch ist das nicht ohne weiteres auch bei einem Irrtum in der Ortsbezeichnung oder einem Schreibfehler beim Datum der Fall. Was die Ortsbezeichnung anlangt, so ist immer der Ort zu ver merken, an dem das Testament wirklich niedergeschrieben wurde
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