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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 13.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191100000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19110000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19110000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 13.1911
-
- Register Inhalts-Verzeichnis von "Der Handelsgärtner" Jahrgang ... I
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1911 1
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1911 13
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1911 25
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1911 37
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1911 49
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1911 61
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1911 73
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1911 85
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1911 97
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1911 109
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1911 121
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1911 133
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1911 145
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1911 157
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1911 169
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1911 181
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1911 193
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1911 205
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1911 217
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1911 229
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1911 241
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1911 253
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1911 265
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1911 277
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1911 289
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1911 301
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1911 313
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1911 325
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1911 337
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1911 349
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1911 361
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1911 373
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1911 385
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1911 397
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1911 409
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1911 421
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1911 433
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1911 445
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1911 457
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1911 469
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1911 481
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1911 493
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1911 505
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1911 517
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1911 529
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1911 541
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1911 553
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1911 565
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1911 577
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1911 589
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1911 601
- Ausgabe Nr. 52, 29. Dezember 1911 613
-
Band
Band 13.1911
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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von 2100 Mark auf dem ganzen Grundstück ruhen, während ich 11650 Mk. Schulden darauf habe. Auf Verlangen stellte ich dann meine Einnahmen sowie Ausgaben auf. Da wunderte sich der Gemeindevorstand, dass ich im ersten Jahr mehr Ausgaben als Einnahmen hatte. Ausserdem musste ich die Zahl der Treibhäuser sowie meinen Absatz von Pflanzen angeben. Ich verweigerte hierüber Auskunft, indem ich dem Herrn Gemeindevorsteher klar legte, dass ich überwiegend Eigenbau betreibe, und dass der Zukauf ganz minimal sei. So hat er denn nach seinem eigenen Ermessen für zirka 100 M. angegeben. Meine Kundschaft besteht hauptsächlich aus der ländlichen Bevölkerung und zur Hauptsache ziehe ich Koniferen, Rosen, Pelargonien und dergleichen Topfpflanzen und im Frühjahr Kohl-, Sellerie- und Blumen pflanzen. Ein Teil des Grundstücks ist Wiese, worauf ich eine Kuh halte. Meine Jahres-Gesamteinnahme beträgt etwa 3000 Mk. An Staatsabgaben Ein kommensteuer) und Gemeindeabgaben (Einkommensteuer) muss ich 6 Mark zahlen. Sind danach nicht 16 Mark Gewerbesteuer viel zu hoch angesetzt? Ausserdem ist auf dem Grundstück ein Carno von 19 Mark, welche mit der Steuer erhoben wird, so dass ich im Jahr 85 Mark und 52 Pfg. entrichten muss. Bin ich zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet und sind die Gesetze in Schleswig neuerdings verändert? Antwort: Wir können Ihnen nur raten, Berufung an die Kgl. Regie rung einzulegen. Gerade was in der Entscheidung für die Gewerbesteuer pflicht gesagt wird, spricht gegen diese, nämlich 1. der ganze Zukauf in Höhe von 100 Mark, der vielleicht noch zu hoch gegriffen ist, 2. die Be schäftigung von nur einem Lehrling und zeitweilig einem Arbeiter, 3. das eine Gewächshaus und Mistbeetfenster, die heute jeder Landwirt hat. Ob Sie durchkommen, bleibt ja fraglich. Auf jeden Fall muss aber die Sache durchgeführt werden. Frage: O. L. in F. Ich kaufte im Mai von einer Samenhandlung unter anderem 1/2 Zentner echt Liegnitzer Weisskrautsamen. Der Samen ging gut auf. Ich verkaufte mehrere 100 Schock an Private und pflanzte selbst zirka 100 Schock. Später stellte sich heraus, als das Kraut zu schliessen anfing, dass es eine ganz andere Sorte war, als ich bestellt hatte. Es wurde überhaupt nicht fest, ist grossrippig, macht wohl grosse Köpfe, bleibt aber ganz locker, ist überhaupt nicht zu gebrauchen. Mit dem Lieg nitzer Kraut hatte es gar keine Aehnlichkeit, das kenne ich als fest und feinrippig. Viele Abnehmer von Pflanzen wollen entschädigt sein. Ich selbst habe für solches Kraut keine Verwendung. Ich habe es im Herbste dem Händler schon mitgeteilt, dass das Kraut nichts tauge. Vor kurzem schickte ich ihm 2 Köpfe mit dem Bemerken, dass ich ihm einen Waggon liefern könnte, ob er Verwendung dafür habe, erhielt aber keine Antwort. Ich habe dann einen Brief geschrieben und verlangt, dass er mich für den ganzen Ausfall der Ernte entschädigt. Er schrieb, dass der Züchter dieses Samens ihm mitgeteilt, dass der Anspruch auf Entschädigung verjährt sei. Ich verlange 150 Mark Entschädigung, das ist sehr niedrig, da mein Schaden viel grösser ist. Meines Erachtens nach ist der Anspruch auf Entschädigung erst nach 6 Monaten verjährt. Wie kann ich zu meinem Recht gelangen? Mir kauft nächstes Jahr sicher auch keiner von denen, die dieses Jahr Krautpflanzen gekauft, weder Samen noch Pflanzen ab. Wie gehe ich gegen den Liefe ranten vor? Antwort: Der Anspruch auf Entschädigung wegen Mängeln ver jährt in 6 Monaten. Wenn Sie also im Mai kauften, trat die Verjährung im November ein. Der Tag lässt sich aus Ihrer Zuschrift nicht feststellen. Der Züchter wird die Frist wohl richtig berechnet haben. Sie selbst haben die Sache verschleppt. Wären Sie gleich eingeschritten, so hätten Sie vollen Schadenersatz fordern können. Frage: P. H. in A. Sie antworteten mir seinerzeit auf meine Frage, dass man auf eine Legitimationskarte hin ohne vorherige Aufforde rung Bestellungen auf Sämereien Runkelsamen, Klee-, Gras-, Gemüsesamen bei Landwirten entgegennehmen dürfe. Als Privatpersonen wo eine vor herige Bestellung nötig sei, kämen nur in Betracht der Bäcker, Schlosser, Lehrer eines Ortes. Da manche Polizeibeamten meinen, man dürfe bei Landwirten ohne vorherige Bestellung auf Legitimationskarte keine Auf träge entgegennehmen oder man müsse im Besitze eines Gewerbescheines sein, so möchte ich mir, um weitere Scherereien zu vermeiden, die Abschrift der reichsgerichtlichen Entscheidung kommen lassen, um diese dann, wenn nötig, vorzuzeigen. Wer kann mir diese Abschrift beschaffen? Antwort: Die Auskunft ist von uns nicht in dem obigen Sinne ge geben worden; vermutlich liegt der Grund in einer falschen Auffassung Ihrerseits. — Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind I Gemüse- und Blumensamen nicht. Wer jedoch den Samen gleich feilbietet | oder Bestellungen auf solche aufsucht, muss nach § 55 Nr. 1 u. 2 der I Gewerbeordnung einen Wandergewerbeschein führen. Wenn sie jedoch ! einen stehenden Gewerbebetrieb besitzen, so bedürfen Sie nur einer Legi-1 timationskarte, gemäss § 44, 44a der Gewerbeordnung und dürfen dann bei | Kaufleuten, Landwirten und sonstigen Wiederverkäufern auch ohne vor-1 herige Aufforderung Geschäfte abschliessen. Das geht aus § 44 der Ge-1 werbeordnung deutlich hervor. Die betreffende Reichsgerichtsentscheidung I besitzen wir nicht. Frage: T. S. in S. Bin ich im folgenden Falle verpflichtet, mich in die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eintragen zu lassen? Mein Hauptgeschäft ist Samenhandlung, ferner habe ich etwas Binderei dabei, besitze auch ein Treibhaus, aber sonst nur einige Mistbeete. Ich ziehe I Nelken, Stiefmütterchen, Goldlack, Tausendschön und diverse Gemüse pflanzen. Dieserhalb wurde ich von der hiesigen Steuerbehörde ersucht, | in die vorhin erwähnte Genossenschaft einzutreten. Antwort: Nach § 1 Abs. 7 des Gesetzes gehört auch die gewerb-I liche Gärtnerei unter die landwirtschaftlichen Betriebe. Nur die Bewirtschaf-1 tung von Hausgärten ist ausgenommen. Sie müssen also der Berufsge-1 nossenschaft angehören. Frage: A. F. in W. Als langjähriger Abonnent erlaube mir die Bitte I um briefliche Auskunft über nachstehende Sache. Im Jahre .1894 pachtete! ich ein Grundstück (Wiese) für Gärtnereianlage pro Ar 4 Mark auf 12 Jahre, I errichtete 4 Jahre später mit Einwilligung des Verpächters ein kleines I Wohnhaus (behördlich auf Widerruf genehmigt). Nach Ablauf der 12 Jahre I war von dem Verpächter nur noch auf unbestimmte Zeit mit vierteljähr- j licher Kündigung und doppeltem Pachtpreis das Grundstück weiter zu haben. I Ich habe notgedrungen den Vertrag, welcher noch den Passus enthält, dass, wenn die Kündigung in die Sommermonate fällt, mir 200 Mark entschädigt wird, angenommen. Jetzt kommt abermals der Verpächter, verlangt Streichung I der Entschädigung, aber nochmalige Erhöhung des Pachtpreises oder Kün- I digung auf 1. April 1911. Diese Art Pressung geht mir zu weit und bin! ich gesonnen, die Gebäude niederzulegen und das Grundstück zu räumen. I Meine Frage geht nun dahin, kann ich unbeschadet alles von dem Grundstück I entfernen, da ich keine Verbindlichkeiten mit dem Pächter habe, derselbe vielleicht der Ansicht ist, dass ich die Gebäude auf dem Grundstück be- I lassen muss, der somit durch Weitervermietung meines Hauses eine noch j grössere Einnahme erzielen kann? Antwort: Gebäude sind nach § 94 des Bürger!. Gesetzbuchs zwar I wesentliche Bestandteile des Grundstücks, das gilt jedoch nicht von Ge- | bäuden, die in Ausübung des Pachtrechtes mit dem fremden Grundstück verbunden worden sind, weil sie doch nur zu dem vorübergehenden Pacht- i zwecke errichtet wurden. Das kleine Haus soll doch den persönlichen Be-1 dürfnissen des Pächters dienen. Dasselbe gilt von sonstigen gärtnerischen Anlagen auf dem Grundstück. Sie können dieselben, wenn Sie ihrer nicht mehr bedürfen, entfernen. Fragekasten für die Praxis. Frage 1: J. H. in D. Wie sind frisch geerntete Weissdornbeeren zu entfleischen, damit man reine Beeren erhält, so wie diese zur Aussaat Ver wendung finden? Antwort: Die Beeren sind zu stampfen, damit sich das Fleisch von den Kernen löst. Alsdann ist das Fleisch von den Beeren in Wasser ab zuschwemmen und die Kerne in Wasser ganz rein zu waschen. Es muss i darauf gesehen werden, dass die Prozedur im Wasser nur kurz dauert. Frage 2: Auf welche einfache, praktische Weise werden die Beeren der Rosa canina gereinigt? 3150 Buschbohne, Chrestensen’s Riesen-Zucker- Brech-„Turingia". Aufsehen erregende Neuheit eigener Züchtung. I Ko. .M 2,40. 8ngros- Preis-Verzeichnis über anerkannt vorzüglichste Qualitäten von: Gemüse- und Blumensamen, sowie mein Haupt-Preis-Verzeichnis (228 S. stark) stehtjlnteressenten gern zu Diensten. Tausende freiwillige Anerken nungen bezeugen die Zuverlässig keit meiner Saaten. N. L. Chrestensen, Erfurt Kaiser!. Königl. Hoflieferant. Samenzucht, Kunst« und Handelsgärtnerei. 5208 Viola tricolor maxima Trimardeau. Beste Mischung 20 Gr. 3 2. .
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