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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 13.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191100000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19110000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19110000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 13.1911
-
- Register Inhalts-Verzeichnis von "Der Handelsgärtner" Jahrgang ... I
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1911 1
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1911 13
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1911 25
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1911 37
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1911 49
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1911 61
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1911 73
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1911 85
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1911 97
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1911 109
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1911 121
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1911 133
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1911 145
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1911 157
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1911 169
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1911 181
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1911 193
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1911 205
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1911 217
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1911 229
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1911 241
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1911 253
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1911 265
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1911 277
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1911 289
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1911 301
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1911 313
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1911 325
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1911 337
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1911 349
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1911 361
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1911 373
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1911 385
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1911 397
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1911 409
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1911 421
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1911 433
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1911 445
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1911 457
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1911 469
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1911 481
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1911 493
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1911 505
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1911 517
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1911 529
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1911 541
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1911 553
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1911 565
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1911 577
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1911 589
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1911 601
- Ausgabe Nr. 52, 29. Dezember 1911 613
-
Band
Band 13.1911
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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und nicht etwa der gewöhnliche Wohnort des Testators. Wir wollen nun unseren Ausführungen noch einige Beispiele von eigen händigen Testamenten hinzufügen. 1. Mein letzter Wille. Leipzig, den 1. Januar 1911. Meine Ehefrau Klara Helm, geb. Schneider, soll Erbin meines gesamten Nachlasses sein. Paul Bruno Helm. Handelsgärtner. 2. Leipzig, den 1. Januar 1911. Nach meinem Tode soll meine Ehefrau Klara Helm, geb. Schneider, alleinige Erbin meines gesamten Nachlasses sein. Die selbe soll nur gehalten sein, unserm Sohne Max Helm den gesetz lichen Pflichtteil auszuzahlen. Paul Bruno Helm, Handelsgärtner. 3. Leipzig, den 1. Januar 1911. Für den Fall meines Ablebens setze ich hiermit als Vorerbin meines gesamten Nachlasses meine Ehefrau Klara Helm, geb. Schneider, ein. Nach deren Tode fällt der noch vorhandene Nach lass zu gleichen Teilen an unsere drei Kinder mit Namen , als Nacherben. Mein Ehefrau soll in der Verfügung über den Nachlass nicht beschränkt, auch zur Rechnungslegung nicht ver pflichtet sein. Dasjenige unserer Kinder, welches mit diesem Testament nicht einverstanden wäre, soll ausdrücklich auf den Pflichtteil gesetzt sein. Paul Bruno Helm, Handelsgärtner. 4. Unser gemeinschaftlicher letzter Wille. Wir, die Eheleute Paul Bruno Heini, Handelsgärtner in Leipzig, und Klara Helm, geb. Schneider, ordnen hiermit als unseren gemein schaftlichen letzten Willen an, dass derjenige von uns, der zuerst vor dem anderen mit Tode abgeht, von dem Ueberlebenden allein beerbt werden soll. Etwa vorhandenen Pflichtteilserben hat der Ueber- lebende nur den gesetzlichen Pflichtteil auszuzahlen. Leipzig, den 1. Januar 1911. Paul Bruno Helm, Handelsgärtner. (Das schreibt der Ehemann eigenhändig, dann schreibt die Ehe frau noch folgendes darunter:) Ich erkläre hiermit, dass vorstehendes Testament auch als mein letzter Wille gelten soll. Leipzig, den 1. Januar 1911. Klara Helm, geb. Schneider. Es lassen sich natürlich hier nicht für alle Fälle Musterbeispiele geben, wir sind aber nach wie vor gern bereit, unseren Abonnenten bei der Abfassung von Testamenten mit Rat zur Seite zu stehen. Volkswirtschaft. — In Leipzig ist vorläufig der Blendzwang der Schaufenster aufgehoben. Der Rat hat den Stadtverordneten ein Ortsgesetz zu gehen lassen, nach welchem die Schliessung der Schaufenster an Sonn-, Fest- und Busstagen in Zukunft auch während der Zeit unterbleiben kann, während welcher der öffentliche Handel nicht gestattet ist. — Für Inhaber von Blumenläden ist die Frage wichtig, ob sie bereits gekaufte Blumen und Pflanzen nach Schluss der gesetz lich gestatteten Verkaufszeit noch an den Käufer aushändigen dürfen. Das preussische Kammergericht hat dahin entschieden, dass ein solches Ausgeben der Ware nach Ladenschluss nicht zulässig ist. Von dem Zeitpunkt des Ladenschlusses ab müsse jeder geschäftliche Verkehr mit dem Publikum abgeschlossen sein. Zum geschäftlichen Verkehr aber gehöre auch das Aushändigen von Waren an das Publikum. Wieder eine Entscheidung gegen die Verkehrsinteressen! Die Aufbewahrung der bereits gekauften Ware hat dagegen mit dem Geschäftsverkehr an sich nichts zu tun! Lohnbewegung. — Ein dänischer Tarifvertrag. Die Landschaftsgärtner in Kopenhagen haben mit den Angestellten einen Tarifvertrag auf 5 Jahre abgeschlossen und ein diesbezügliches Regulativ heraus gegeben. Der Minimallohn für Gehilfen, die mindestens zwei Saisons bei einem anerkannten Landschaftsgärtner arbeiteten, beträgt 42 Oere (46 Pf.) pro Stunde, steigend 1911 um 1 Oere. 1913 wieder um 1 Oere und 1914 abermals um 1 Oere pro Stunde, so dass zuletzt 45 Oere erreicht sind. Wer nicht mindestens zwei Saisons hinter sich hat, erhält wie der Gartenarbeiter 38 Oere pro Stunde, steigend 1911 und 1912 bis zu 40 Oere. Die Arbeitszeit beträgt vom 15. Februar bis 14. Oktober 10 Stunden, in den übrigen Monaten 91/2, 9, 81/2, 8 bis 71/2 Stunden im Dezember. Ueberstunden und Sonn- und Feiertagsarbeiten werden mit 55 Oere pro Stunde be zahlt. Wenn die Arbeitszeit um 8 Uhr morgens beginnt, wird keine Frühstückspause gehalten und in den kurzen Tagen nur 1/2 Stunde .Mittagspause. Liegt ein Arbeitsplatz ausserhalb der Stadt, wird das Fahrgeld vergütet. Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten nach Ablauf des Arbeitstages gelöst werden, doch hat der Arbeit geber das Recht, einen Mann sofort zu entlassen, wenn er zu einer Arbeit nicht geeignet ist und die gegebenen Anweisungen nicht befolgt. Bei Streitigkeiten kommen dieselben zunächst vor ein Schiedsgericht. Das Abkommen kann mit 3 Monaten, aber immer nur zum 1. Mai und frühestens zum Mai 1915 gekündigt werden. Handel und Verkehr. — Die Preiskonvention über Wachsblumen und Cycaswedel. Der Grossisten-Verband der Blumenbranche Deutschlands hat in Dresden eine Konvention über die Preise von Wachsblumen und Cycaswedeln geschlossen. Der den Grossisten auf die Original preise zu gewährende Rabatt beträgt bei einem jährlichen Bezug bis zu 5000 Mark 30%, bei höherem Bezüge 331/3°/0. Bei Bar zahlung innerhalb eines Monats werden 2% Skonto bis 5000 Mark, 3% über 5000 Mark und 4% über 10 000 Mark eingeräumt. Offenes Ziel 3 Monate, nach Ablauf dieser Frist Tratte, zahlbar in 30 Tagen. Bei Beanspruchung längeren Zieles werden 6°/0 Zinsen in Anrechnung gebracht. Wechsel unter 50 Mark werden nicht in Zahlung genommen. Die Kartons werden mit in der Waren rubrik berechnet. Kartons werden nicht zurückgenommen. Die Fabrikanten verpflichten sich, bei Konventionalstrafe, ihre Abnehmer zur Einhaltung der Originalpreise anzuhalten. Die Lieferung erfolgt für Mitglieder des Verbandes bei mindestens 3 Kartons als Fracht gut franko. Bei Eilgut- und Expressendungen wird nur die ge wöhnliche Fracht vergütet. Postsendungen sind in der ersten Zone franko, alle weiter gelegenen Plätze erhalten bei voller Frankatur berechnung 25 Pfennig Vergütung pro Postkolli. Die Kondition bezüglich der Emballage gilt auch den Detailabnehmern gegenüber. Bei Lieferungen an Detailkunden dürfen nur die Originalpreise in Anrechnung gebracht werden, bei Bezügen jedoch von 100 Mark und mehr kann die Emballage unberechnet bleiben, ferner darf bei Abnahme von 500 Mark und mehr ein Warenrabatt von 5 °/ 0 be willigt werden. Das Abkommen tritt mit dem 1, Januar 1911 in Kraft. — Für den Pflanzenverkehr in der Schweiz ist seit 1. Novem ber auch das Nebenzollamt im Bahnhof Bonfol geöffnet. Die Kartoffelernte in Frankreich ist so misslich ausgefallen, dass die französische Regierung das Verbot der Einfuhr von Kar toffeln aus den Vereinigten Staaten von Amerika aufgehoben hat. Die Kartoffeln müssen jedoch vollständig frei von Erde sein und die Verpackung darf weder Blätter noch sonstige Reste der Kar toffelpflanze enthalten. — Vom Erbsenhandel. Viktoria-Erbsen werden vielfach Brutto inklusive Sack gehandelt. Nach einem Gutachten der Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin ist daher unter dem Ausdruck „inkl." in einem Telegramm nur zu verstehen „inklusive Säcke“ und nicht „inklusive Fracht“. — Die Diskontspesen bei Bezahlung von Wechseln. Ueblich ist es, über das Tragen der Diskontspesen Vereinbarungen zu treffen. Ist nichts vereinbart, so erfolgt nach einem dem Amts gericht Crimmitschau erstatteten Gutachten der Handelskammer Plauen eine Vergütung der Diskontspesen durch den Schuldner nur dann, wenn die Umlaufszeit des Wechsels das vereinbarte Zahlungsziel überschreitet. Auch die Diskonthöhe hängt von der Laufzeit des Wechsels ab. Für Wechsel, welche von Bankplätzen, d. h. an Niederlassungsorten der Reichsbank, zahlbar sind, ist dabei der je weilige Reichsbankdiskont massgebend. Bei solchen auf Neben plätzen ist der Diskont um 1 °/ 0 höher als der Reichsbank-Diskontsatz, — Für das Abholen von Bahngütern ist folgendes zu beachten: Alle bei der Eilgut- und Güterabfertigung niedergelegten Erklärungen
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